Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520253/2/Kei/An

Linz, 20.05.2003

 

 

 VwSen-520253/2/Kei/An Linz, am 20. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des B K, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 6. März 2003, Zl. VerkR21-324-2002, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"I. Die Lenkberechtigung für die Klassen B, C, F und G wird Ihnen ab Datum der Zustellung des Bescheides vom 28.1.2003, das ist ab 29.1.2003, entzogen und ausgesprochen, dass Ihnen bis zur behördlichen Feststellung Ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Führerschein:

ausgestellt von: Bezirkshauptmannschaft L

am: 27.10.1983

Zahl: 11.20 K156-83

 

Den Führerschein haben Sie unverzüglich bei der hiesigen Behörde oder beim Gendarmerieposten W abzuliefern.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs. 1 und 25 Abs. 2 des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl. I/120/1997 i.d.g.F.

 

II. Einer allfälligen gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wird die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG)".

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor:

"Ich habe Dr. W, Dr. K und die Sekretärin wirklich nicht bedroht, wollen die mich mit einer Kassette erpressen (Aufnahmetelefon). Das zweite ich kann mir den Nervenarzt nicht leisten. Die wollen alle 200 Euro und auf einen Krankenschein wollen sie nicht untersuchen. Eines möchte ich noch sagen: ich bin ein ganz normaler Mensch, der nur bei unnötigem Ärger Luft macht, sonst ein sehr gemütlicher Mensch. Die Behörden machen anstelle zu helfen nur ruinieren oder zerstören. Ich werde mich in Zukunft besser beherrschen."

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 4. April 2003, Zl. VerkR21-324-2002, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z3 Führerscheingesetz (FSG) darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs.2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs.4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

 

4.2. Dem Gutachten des Dr. S, des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, vom 28. Jänner 2003, das schlüssig ist, ist u.a. zu entnehmen: "Aufgrund der dienstlichen Wahrnehmung ist von einer Nichteignung auszugehen. Nachuntersuchung unter Vorlage HNO-Befund wegen Innenohrschwerhörigkeit, neurolog. fachärztlichen Gutachten in bezug auf Führerscheintauglichkeit." Vor dem Hintergrund dieses Gutachtens, der Tatsache, dass kein für den Bw positives amtsärztlichen Gutachten vorliegt und der oben (in Punkt 4.1.) wiedergegebenen Bestimmung des FSG war der Berufung gegen den Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides keine Folgen zu geben.

Im Hinblick auf den Spruchpunkt II. des gegenständlichen Bescheides hat die belangte Behörde rechtmäßig entschieden. Diesbezüglich wird auf die Begründung des gegenständlichen Bescheides hingewiesen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 
 

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