Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520260/2/Bi/Vie/Gam

Linz, 23.07.2003

 

 

 VwSen-520260/2/Bi/Vie/Gam Linz, am 23. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein
Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M, vertreten durch
RAe Dr. und Mag. Paul Max Breitwieser, Maria Theresia-Straße 6, 4600 Wels, vom
4. April 2003 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 19.
März 2003, VerkR21-328-2002-Hol, wegen Befristung der Lenkberechtigung unter
der Auflage der Vorlage ärztlicher Befunde, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die
ausgesprochene Befristung der Lenkberechtigung behoben wird;

dem Berufungswerber wird jedoch die Auflage erteilt, der
Bezirkshauptmannschaft Schärding für die Dauer eines Jahres in
Abständen von 6 Monaten - ab Zustellung dieser Berufungsentscheidung
(dies unaufgefordert bei einer Toleranzfrist von einer Woche) -
unaufgefordert ärztliche Befunde hinsichtlich seines yGT-Wertes
vorzuweisen.

Eine allenfalls geboten erscheinende Vornahme einer Kontroll
untersuchung vor Ablauf der Auflage bleibt dem fachlichen Ermessen des
Amtsarztes anheim gestellt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

§§ 24 Abs. 4 iVm 8 FSG, BGBl. I Nr.120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I

Nr. 81/2002.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem genannten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 3,
    Abs. 1, 8, 13 Abs. 2 und 24 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG) die mit Bescheid der
    Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 17. Mai 1991, Zl. 600/1991, für die Klassen A
    und B erteilte Lenkberechtigung

Weiters wurde angeordnet, dass der Führerschein der Bezirkshauptmannschaft
Wels-Land vom 16. Juni 1998, VerkR20-1468-1998/WL, binnen 14 Tagen ab
Rechtskraft dieses Bescheides zur Auflageneintragung der Bezirkshauptmannschaft
Schärding vorzulegen sei.

Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte mit 21. März 2003.

2. Dagegen hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz
ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes
Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung
zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Die
Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht
erforderlich (§ 67b Abs.1 AVG).

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er leide weder an einer Krankheit noch an
einer sonstigen Beeinträchtigung oder Störung, der zufolge keine Eignung zum
Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG gegeben wäre. Er sei sämtlichen im
Entziehungsbescheid (vom 14. Oktober 2002) aufgetragenen Auflagen nachge
kommen. Er habe sich anlässlich der Ausfolgung des Führerscheines am 10. März
2003 gegen die von der Erstinstanz beabsichtigte Befristung der Lenkberechtigung
ausgesprochen; der Führerschein sei ihm ohne Eintragung einer Befristung
ausgefolgt worden. Nach den amtsärztlichen Ausführungen vom 3. März. 2003 seien
seine Ausführungen bezüglich einer Alkoholkarenz sehr glaubwürdig; danach
bestehe keine akute Alkoholgefährdung. Der Amtsarzt gebe lediglich die
verkehrspsychologische Stellungnahme vom 5. Dezember 2002 wieder. Auch aus
dieser ergebe sich kein Hinweis auf eine Beeinträchtigung der Beobachtungs
fähigkeit, des Reaktionsverhaltens, der Konzentrationsfähigkeit, Sensomotorik oder
der Intelligenz oder des Erinnerungsvermögens. Nach dem Persönlichkeitstest
ergebe sich keine Abweichung von der Norm. Im Gutachten werde dargelegt, dass er
in der Zwischenzeit ein sehr gutes Problembewusstsein bezüglich Alkohol entwickelt
und auch die Konsequenz, nämlich die Alkoholabstinenz, erkannt habe. Diese werde
aufgrund der Testergebnisse als glaubhaft bezeichnet und bestätigt, dass seine
Realitätsbewältigung und sein Persönlichkeitsbefund ihn dabei unterstützen,
weiterhin sozialen Trinkzwängen zu widerstehen. Auch die Kontroll- und Steuerungs
faktoren seien intakt. In der Zusammenfassung finde sich ebenfalls kein
Anhaltspunkt, aus dem sich die Gefahr einer weiterhin vorhandenen Alkohol
gefährdung ableiten lasse und werde daher verkehrspsychologisch seine Eignung
zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B als positiv und damit als
geeignet bezeichnet. Einer Befristung des Führerscheines bedürfe es nicht, um ihm
weiterhin das Bewusstsein der Notwendigkeit der Alkoholabstinenz vor Augen zu
halten. Es obliege der Behörde nicht, gleichsam als Nachdruck zur Bewusstseins
bildung Auflagen oder Befristungen zu erteilen. Dies sei nur dann gerechtfertigt,
wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine Gefährdungsprognose in Richtung
Alkohol vorhanden wäre, welche jedoch nicht bestehe. Er bestreite nicht, dass es
bereits zwei aktenkundige Vorkommnisse im Zusammenhang mit Alkohol am Steuer
gegeben habe. Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 15. Mai 2002 habe er einen
finanziellen Nachteil von mehr als 30.000 Euro erlitten. Die Beurteilung des
Amtsarztes, wonach er zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur bedingt geeignet sei,
sei nicht nachvollziehbar. Er sei bereit sich im Berufungsverfahren einer weiteren
Untersuchung durch einen von der Behörde bestellten Arzt zu unterziehen.
Weiters rügt der Bw die Vorgangsweise der Behörde, nach Ablauf der Entziehungs
dauer zuerst den Führerschein ohne Eintragung einer Befristung auszufolgen und
nachträglich einen Bescheid, mit welchem eine Befristung ausgesprochen werde, zu
erlassen. Dies sei unzulässig und finde im FSG keine Deckung. Die genannten §§ 1,
8 und 21 FSG würden grundsätzlich die Eignung einer Person vor Erteilung einer
Lenkberechtigung betreffen. Gemäß § 28 FSG sei der Führerschein nach Ablauf der
Entziehungsdauer wieder auszufolgen, wenn den von der Behörde angeordneten
Auflagen nachweislich entsprochen wurde. Keinen Anlass biete das FSG dafür, dass
die Behörde sozusagen "prophylaktisch" als "weitere Vorsichts- oder Kontroll
maßnahme" eine Befristung anordne. Gegebenenfalls wäre nur die Auflage der
Beibringung von Leberwert-Befunden in Erwägung zu ziehen gewesen, wobei die
Behörde für den Fall des Nichtentsprechens weiterer Maßnahmen, wie ein
neuerliches Entziehungsverfahren, einleiten könne. Auch die Auflage zur Vorlage
von Leberwert-Befunden sei nur bei Bestehen von objektiven Anhaltspunkten
gerechtfertigt. Beantragt wird daher die ersatzlose Behebung des angefochtenen
Bescheides.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis
erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Der Aktenlage nach lenkte der Bw am 15. Mai 2002 im Gemeindegebiet von
Marchtrenk auf der Marchtrenker Landesstraße seinen Pkw in nördlicher Richtung.
Bei dieser Fahrt kam es zu einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall mit Sach-
und Personenschaden. Ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,98 mg/l wurde
festgestellt.

Mit Mandatsbescheid der Erstinstanz vom 4. Juni 2002, VerkR21-328-2002-Hol,
wurde dem Bw die Lenkberechtigung der Klassen A und B wegen mangelnder
Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 10 Monaten entzogen. Ferner wurde die
Absolvierung eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings für alkoholauffällige
Lenker, die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme zum Nachweis
der psychologischen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie die Vorlage
eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens aufgetragen.

 

Mit Bescheid der Erstinstanz vom 14. Oktober 2002 in der Fassung des Berichti
gungsbescheides vom 16. Oktober 2003, VerkR21-328-2002-Hol, wurde dem Bw die
Lenkberechtigung für die Klassen A und B wegen mangelnder Verkehrszuver
lässigkeit für die Dauer von 9 Monaten ab Zustellung des Mandatsbescheides, dh
von 7. Juni 2002 bis 7. März 2003, entzogen, die Absolvierung einer Nachschulung
für alkoholauffällige Lenker, die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellung
nahme sowie die Vorlage eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens über die
gesundheitliche Eignung des Bw aufgetragen und die aufschiebende Wirkung einer
Berufung dagegen ausgeschlossen.

 

Am 4. Dezember 2002 hat sich der Bw bei dem DRIVE Sicherheit-Service GmbH,
Thalheim b. Wels, einer verkehrspsychologischen Untersuchung unterzogen. Laut
der am 5. Dezember 2002 erstellten verkehrspsychologischen Stellungnahme wurde
er vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung als zum Lenken von
Kraftfahrzeugen der Klassen A und B "bedingt geeignet" beurteilt. Zusammenfassend
wurde unter Hinweis auf überdurchschnittliche funktionale und intellektuelle
Gegebenheiten ausgeführt, die persönlichkeitsbedingten Voraussetzungen seien
grundsätzlich wegen einer bestehenden Alkoholgefährdung eingeschränkt. In der
Vergangenheit habe der Untersuchte zu teilweise unkontrolliertem Trinkverhalten
geneigt und es bestünde auch prinzipiell eine Neigung, anlässlich von Problemlagen
zu Alkohol zu greifen. Es sei aber glaubhaft, dass der Untersuchte nach dem zweiten
Führerscheinentzug adäquat reagiert habe und seit dieser Zeit alkoholabstinent
lebe. Da er sein Problem erkannt und entsprechende Konsequenzen gezogen habe
und auch der Persönlichkeitsbefund nicht ungünstig erscheine, könne trotz der
gravierenden Auffälligkeit in der Vorgeschichte positiv entschieden werden. Es wurde
eine Befristung der Lenkberechtigung der Klassen A und B in den nächsten ein oder
zwei Jahren zur Kontrolle der Weiterentwicklung seiner Alkoholkonsumgewohnheiten
empfohlen. Nach spätestens zwei Jahren könne der Führerschein wieder unbefristet
erteilt werden.

 

Laut Bestätigung des Kuratoriums für Verkehrssicherheit vom 2. Jänner 2003 hat der
Bw eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zwischen 10.12.2002 und
2.1.2003 absolviert.

Laut Laborbefund Dris. Gollner, Arzt für Allgemeinmedizin in Peuerbach, vom
14. Jänner 2003 liegen beim Bw die Werte für yGT und GOT im Normbereich.

Der Amtsarzt der Erstinstanz hat unter Zugrundelegung der verkehrspsycholo
gischen Stellungnahme in seinem Gutachten vom 18. Februar 2003, ergänzt am
3. März 2003, wie folgt ausgeführt:

"Befristung: Nachuntersuchung ha. in 1 Jahr mit yGT-Kontrolle

Auflage: yGT-Kontrolle nach 6 und 12 Monaten beim Hausarzt, Brille erf.

Begründung: NU dient zur Überprüfung der Stabilität des Alkoholtrinkverhaltens. Dzt.
Ist von einer erh. Alkoholgefährdung med. auszugehen, Sehschw. bds. - mit Brille
voll korrigierbar."

 

Am 10. März 2003 wurde dem Bw über Antrag der Führerschein wieder ausgefolgt.

Dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. März 2003, VerkR21-328-2002-Hol,
legte die Erstinstanz das amtsärztliche Gutachten vom 18. Februar 2003 zugrunde,
laut dem der Bw "bedingt geeignet" sei und das eine Befristung der
Lenkberechtigung für die Dauer eines Jahres sowie die Auflage der Vorlage
fachärztlicher Stellungnahmen in Form von yGT-Befunden im Abstand von sechs
Monaten vorsehe. Die "bedingte Eignung" wurde damit begründet, dem Bw habe
von 1996 bis dato insgesamt zweimal (jeweils wegen der Begehung von
Alkoholdelikten im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges) die
Lenkberechtigung entzogen werden müssen. Aus der von ihm vorgelegten verkehrs
psychologischen Stellungnahme sei ein eingeschränkter Persönlichkeitsbefund
ableitbar und aus medizinischer Sicht daher bei ihm von einer erheblichen
Alkoholgefährdung auszugehen gewesen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden,
die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 3 Abs.1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer
bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für
das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das
Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

  1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
  2. die nötige Körpergröße besitzt,
  3. ausreichend frei von Behinderungen ist und
  4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

 

Gemäß § 5 Abs.1 FSG-GV gilt eine Person als zum Lenken von Kraftfahrzeugen
hinreichend gesund, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

  1. schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das
    sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken
    des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
  2. organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die
    das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das
    Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
  3. Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewusstseinsstörungen oder
  4. -trübungen kommt,

  5. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

  1. Alkoholabhängigkeit oder
  2. andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges
    und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften
    beeinträchtigen könnten,

  1. Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen.

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des
ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den
Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden
Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen
der Gültigkeit zu erteilen.

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen:
,,geeignet", ,,bedingt geeignet", ,,beschränkt geeignet" oder ,,nicht geeignet". Ist der
Begutachtete nach dem ärztlichen Befund...

2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der
Voraussetzung geeignet, dass er... sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen
unterzieht, so hat das Gutachten "bedingt geeignet" für die entsprechenden Klassen
zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche
Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne
Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen,
deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen
amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

Gemäß § 13 Abs.2 FSG ist in den Führerschein jede gemäß § 8 Abs.3 Z2 oder 3
ausgesprochene Befristung oder Beschränkung der Lenkberechtigung sowie die
Vorschreibung etwaiger Auflagen einzutragen. Bei Erteilung der Lenkberechtigung
für eine weitere Fahrzeugklasse oder -unterklasse (Ausdehnung der
Lenkberechtigung) oder zwecks Eintragung nachträglich ausgesprochener
Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen ist der Führerschein der Behörde zur
Ergänzung oder Neuausstellung gemäß § 15 Abs.1 vorzulegen. Weitere
Ergänzungen, wie etwa Änderung des Namens oder des Hauptwohnsitzes, sind von
der Behörde auf Antrag unter Vorlage der erforderlichen Dokumente durchzuführen.

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die
Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht
mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der
Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche,
    örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen
    sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates ist eine Notwendigkeit von
Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs.3 Z2 FSG dann gegeben, wenn eine
"Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur
Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden
Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl dazu aus der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum mit § 8 Abs.3 Z2 FSG im
Wesentlichen inhaltsgleichen § 69 Abs.1 lit.b KFG 1967 die Erkenntnisse vom
15. Dezember 1995, 95/11/0318, und vom 21. Jänner 1997, 96/11/0267, weiters die
Erkenntnisse vom 18. Jänner 2000, 99/11/0266, 14. März 2000, 99/11/0254, 24. April
2001, 2000/11/0337, und vom 28. Juni 2001, 99/11/0243).

Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Sinne des
zuletzt Gesagten anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigen
gutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die
gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit
vorhanden ist, jedoch eine gesundheitliche Beeinträchtigung (Krankheit) besteht,
nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss.

Ausführungen im dargelegten Sinn fehlen im oben näher angeführten Gutachten
vom 18. Februar 2003 bzw. vom 3. März 2003, auf das sich der angefochtene
Bescheid stützt. Es wird nicht ausgeführt, der Beschwerdeführer sei alkoholabhängig
(§ 5 Abs.1 Z4 lit. a und § 14 Abs.1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung -
FSG-GV) - dieses Ergebnis hätte zur Entziehung der Lenkberechtigung und nicht zu
deren Befristung führen müssen. Es wird aber auch kein hinreichender
diesbezüglicher Verdacht begründet, der die Beibringung einer fachärztlichen
psychiatrischen Stellungnahme erfordert hätte (§ 14 Abs.1 letzter Satz FSG -GV), auf
die aber der ärztliche Amtssachverständige der Erstbehörde ausdrücklich verzichtet
hat.

Die vom Bw beigebrachte verkehrspsychologische Stellungnahme vom 5.12.2002
stellt gleichfalls keine taugliche Grundlage für die von der Erstinstanz verfügte
Befristung dar: Die funktionalen und intellektuellen Gegebenheiten wurden als
überdurchschnittlich beurteilt. Die persönlichkeitsbedingten Voraussetzungen
beurteilt der Verkehrspsychologe Dr. R, wie oben bereits angeführt, als wegen einer
bestehenden Alkoholgefährdung grundsätzlich eingeschränkt, führt aber unter der
Rubrik "Interpretation der Testbefund zu den fahrverhaltensrelevanten Einstellungen
und Persönlichkeitsmerkmalen sowie Interpretation der Befunde aus Anamnese,
Exploration und Verhaltensbeobachtung" selbst an, der Bw habe bezüglich Alkohol
ein gutes Problembewusstsein entwickelt und sich zur Alkoholabstinenz entwickelt.
Es sei glaubhaft, dass der Bw seit dem zweiten Führerscheinentzug alkoholabstinent
lebe. Hinsichtlich der sozialen Anpassungsfähigkeit sei diese im Sinne eines
Bedürfnisses nach Eigenständigkeit reduziert, doch könne ihn dies dabei
unterstützen, weiterhin sozialen Trinkzwängen zu widerstehen. Eine konkrete
Begründung dafür, dass beim Bw die persönlichkeitsbedingten Voraussetzungen
nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden können und künftig mit einer
Verschlechterung gerechnet werden muss, enthält die verkehrspsychologische
Stellungnahme nicht.

Liegen - so wie hier - durchaus positiv zu bewertende Prognoseaussagen vor, ergibt
sich keine sachliche Rechtfertigung für die Befristung einer Lenkberechtigung,
sondern bedarf es im Sinne des § 14 Abs.5 FSG-GV nur einer Auflage, sich der
angeordneten begleitenden Kontrollmaßnahmen - hier durch die regelmäßige
Vorlage eines spezifischen Laborwertes für die Dauer eines Jahres - und falls aus
ärztlicher Sicht geboten, einer abschließenden Kontrolluntersuchung zu unterziehen.
Eine Befristung der Berechtigung trotz gegenwärtiger gesundheitlicher Eignung
würde faktisch nur als vorbeugend ausgesprochener Entzug wirken, welcher jedoch
mit Blick auf das Verhältnismäßigkeitsgebot einer sachlichen Grundlage entbehrt.
Bestätigt sich durch die Ergebnisse des vorzulegenden Laborwertes die positive
Prognoseannahme weiterhin, bedarf es keiner Einschränkung der Lenkberechtigung
mehr (VwGH v 20.3.2001, 2000/11/0264).

Sollte der Bw jedoch die ihm aufgetragenen Auflagen nicht erfüllen oder ergibt sich
auf Grund der vorgelegten Parameter eine verschlechternde Prognose hinsichtlich
ihrer Stabilität zum kontrollierten Umgang mit Alkohol und damit ihrer Risikoeignung,
wäre dies allenfalls ein Grund für die abermalige Entziehung der Lenkberechtigung.

Zusammenfassend hält der Unabhängige Verwaltungssenat fest, dass das in Rede
stehende ärztliche Gutachten, dessen Richtigkeit der Bw anzweifelt, keine geeignete
Grundlage darstellt, um eine Befristung auszusprechen. Die Begründung des
angefochtenen Bescheides reicht demnach nicht aus, um die mit ihm verfügte
Befristung der Lenkberechtigung des Bw schlüssig zu begründen.

Was die Vorgangsweise der Erstbehörde, nach erfolgter Ausfolgung des
Führerscheines bescheidmäßig Auflagen vorzuschreiben, betrifft, so lässt sich aus
der Bestimmung des § 13 Abs.2 FSG die Zulässigkeit einer solchen Vorgangsweise
ohne weiteres ableiten (arg.: " ... zwecks Eintragung nachträglich ausgesprochener
... Auflagen..."). Eine Rechtswidrigkeit kann darin nicht erblickt werden. In
verfahrensökonomischer Hinsicht ist die von der Erstinstanz gewählte Vorgangs
weise schon deshalb, weil ihr zum Zeitpunkt der Ausfolgung des Führerscheines an
den Bw sowohl die verkehrspsychologische Stellungnahme sowie auch das
amtsärztliche Gutachten bereits vorlagen, nicht nachvollziehbar.

Aus all den dargelegten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden. Im
gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs
gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen
- jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden
ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten

.

 

 

Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum