Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520261/7/Bi/Si/Be

Linz, 26.05.2003

 

 

 VwSen-520261/7/Bi/Si/Be Linz, am 26. Mai 2003

DVR.0690392

 
 
 
 
 
 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W 7. April 2003, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 17. März 2003, VerkR21-235-2002, wegen der Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs. 4 und 67 a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, gemäß §§ 24 Abs.1, 25 Abs. 1, 7 Abs.1 Z2, Abs. 3 Z10 und Abs.6 FSG entzogen. Weiters wurde ausgesprochen, dass der Führerschein gemäß § 29 Abs. 3 FSG nach Rechtskraft unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck oder dem GP Vöcklabruck abzuliefern sei.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der


Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat ( § 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Bw beantragt die Aufhebung des Bescheides mit der Begründung, es sei richtig, dass er in der Vergangenheit gelegentlich mit dem Gesetz in Konflikt gekommen sei, er habe aber nie äußerst aggressiv gehandelt. Die Taten lägen auch zum Teil schon Jahre zurück und seien im Sinne des § 7 Abs. 5 FSG falsch gewertet worden, sodass die Lenkberechtigung nicht entzogen werden hätte dürfen.

 

  1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in die Gerichtsakte und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs. 3 Z 10 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung wiederholt nach § 83 StGB begangen hat.

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Der Bw hat wiederholt strafbare Handlungen nach § 83 StGB begangen. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 30.10.2002, 12 Hv 26/02 Y,



wegen der am 31.3.2002 begangenen Vergehen der Körperverletzung, und der Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf 3 Jahre, verurteilt. Bereits aus den Jahren 1992, 1994 und 1997 liegen strafbare Handlungen nach § 83 StGB vor.

Damit liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 10 FSG vor. Die Begehung der in § 7 Abs. 3 Z. 10 FSG genannten strafbaren Handlungen weist auf eine Sinnesart hin, aufgrund der anzunehmen ist, dass der Bw im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden werde, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr. Es kommt bei Gewaltdelikten nicht darauf an, dass sie im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangen werden. Gewalttätigkeiten im gesellschaftlichen Umgang rechtfertigen insbesondere die Befürchtung, die betreffende Person könne durch aggressives Verhalten auch im Straßenverkehr die Verkehrssicherheit beeinträchtigen (VwGH v 27.4.1993, 93/11/0050). Des weiteren rundet die Verurteilung wegen des Vergehens der Nötigung das Bild der Persönlichkeit des Bw ab.

Der Einwand des Bw, die bestimmte Tatsache sei zu werten, ist insbesondere im Hinblick auf die seit den strafbaren Handlungen verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit, berechtigt. Die letzte Straftat erfolgte am 31.3.2002. Seither ist der Bw nicht nachteilig in Erscheinung getreten. Durch eine Entziehung der Lenkberechtigung, gerechnet ab Rechtskraft (!) des Entziehungsbescheides würde zum Ausdruck kommen, dass der Bw erst mehr als 18 Monate nach der zuletzt begangenen Straftat gemäß § 83 StGB seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen werde. Die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen derart langen Zeitraum ist durch die Straftaten nicht begründbar. Auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist wieder vom Vorliegen der Verkehrszuverlässigkeit auszugehen.

Aus diesen Überlegungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

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