Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520262/25/Kei/Ri

Linz, 31.07.2003

 

 

 VwSen-520262/25/Kei/Ri Linz, am 31. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des A K, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. B W, A, R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 1. April 2003, Zl. VerkR21-359-2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2003, zu Recht:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

 

"I. Die Ihnen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11.10.1995, VerkR20-3088-1995/GM, erteilte Lenkberechtigung für die Klasse(n) B wird Ihnen für die Dauer von

3 Monaten,

gerechnet ab 28.01.2003, das ist bis einschließlich 28.04.2003 entzogen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 7 Abs. 1, 7 Abs. 3 Ziffer 7 lit. a, 24 Abs. 1 Ziffer 1, 25 Abs. 1 Führerscheingesetz, BGBl.Nr. I 120/1997 (FSG) i.d.g.F.

 

II. Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wird wegen Gefahr im Verzug die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Rechtsgrundlagen:

§ 64 Abs. 2 AVG".

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.

Als Berufungsgrund wird unrichtige Beweiswürdigung geltend gemacht.

Die Dauer des Führerscheinentzuges endet am 28.4.2003. Es ist zu befürchten, dass der Unabhängige Verwaltungssenat vorher keine Entscheidung erlassen kann und daher die Beschwer wegfällt. Da der Berufungswerber allerdings mit einem Verfahren wegen des Verdachts der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde zu rechnen hat, kann er die Beweiswürdigung der Behörde nicht unwidersprochen gelten lassen. Im Übrigen geht es auch um Amtshaftungsansprüche im Zusammenhang mit den unrichtigen Aussagen des Rev. Insp. L.

Tatsächlich fand am 31.1.2003 eine Gegenüberstellung statt, bei der ich selber, Herr M A und Rev. Insp. L anwesend waren. Diese Gegenüberstellung dauerte von etwa 10.00 Uhr bis 1/2 12 Uhr. Der Beamte F war schließlich davon überzeugt, dass Herr A im Auto gewesen sein musste, weil er genaue Detailkenntnisse hatte. Er wusste, dass es sich um eine Zivilstreife handelte. Herr F hielt dem Zeugen A vor, diesen wichtigen Beleg, nämlich das Organmandat, nicht mitgenommen zu haben. Der Zeuge A hat dann angeboten, dass die Gendarmerie in V in seine Wohnung fährt und die Organstrafverfügungen gemeinsam mit der Ehegattin sucht. Tatsächlich hat dann der Zeuge A diese Organstrafverfügungen der Behörde übersandt. Die Gegenüberstellung erfolgte formlos, wurde also nicht protokolliert. Das anschließend aufgenommene Protokoll vom 31.1.2003 gibt den Hergang nicht richtig wieder.

Die Unsicherheit des Zeugen L ergibt sich daraus, dass er aus dem Verhalten der Beteiligten auf die Richtigkeit seiner Aussagen rückschließt.

Der Zeuge A hätte grundsätzlich ein aufbrausendes Verhalten, hingegen wäre mein Verhalten ausgesprochen ruhig und höflich.

Es ist schwer möglich, dass sich ein Gendarmeriebeamter, der ständig in Parteienverkehr steht, ein Monat nach dem Vorfall - der sich in der Nacht zugetragen hatte - noch an das Gesicht des Fahrzeuglenkers erinnern kann. Aus diesem Grund musste er auch fragen, ob ich A K wäre. Hätten sich meine Züge in sein Gedächtnis eingeprägt, hätte er mich sofort mit meinem Namen angesprochen und mir vorgeworfen, mich der Lüge überführt zu haben.

 

Interessant ist noch die Aussage des Zeugen Rev. Insp. N H vom 6.2.2003, H: 'Ich habe auch gesehen, dass Revierinspektor L ein Schreiben von einem AMS, entweder in G oder V, in der Hand hielt.'

 

Da ich in R wohne und für mich das Arbeitsamt R zuständig ist, könnte ich kein Schreiben des AMS G oder V vorlegen. Dies spricht dafür, dass M A damit seine Identität belegen wollte.

Die Behörde schenkt auf Grund ihres Naheverhältnisses zur Gendarmerie grundsätzlich Gendarmeriebeamten als Zeugen Glauben.

In meiner Vorstellung habe ich auch die Einvernahme meiner Lebensgefährtin C S beantragt. Deren Einvernahme wurde unterlassen. Auch meine Lebensgefährtin hätte bestätigen können, dass ich am 26.10.2002 nicht mit meinem Fahrzeug unterwegs war.

Es wird daher beantragt, der Unabhängige Verwaltungssenat möge meiner Berufung Folge geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben."

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 17. April 2003, Zl. VerkR21-359-2002, Einsicht genommen und am 8. Juli 2003 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

In dieser Verhandlung wurden einvernommen der Bw und die Zeugen RI A L, RI N H C S, M K, M A und B K.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Zeuge RI N H hat den Lenker und eine weitere Person, die im gegenständlichen Zusammenhang mitgefahren sein soll, nicht gesehen.

Aus vielen Aussagen der übrigen Zeugen, von denen einige einen guten bzw glaubwürdigen Eindruck gemacht haben, ergibt sich, dass der Bw nicht der Lenker gewesen sei.

Der Zeuge RI A L habe als einziger der vielen Zeugen wahrgenommen, dass der Bw das Kraftfahrzeug gelenkt habe. Es ist denkbar bzw. nicht auszuschließen, dass sich der Zeuge RI A L, der in der Verhandlung einen guten persönlichen Eindruck hinterlassen hat, diesbezüglich geirrt hat.

Vor dem Hintergrund der in der Verhandlung gemachten Aussagen ist für den Oö. Verwaltungssenat insgesamt nicht gesichert, dass der Bw das Kraftfahrzeug gelenkt hat.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 

 
 

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