Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520263/16/Sch/Pe

Linz, 11.09.2003

 

 

 VwSen-520263/16/Sch/Pe Linz, am 11. September 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des RD, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. GF, vom 31. März 2003 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. März 2003, Zl. F740/2002, wegen von Amts wegen verfügter Wiederaufnahme eines Verfahrens sowie Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a AVG und 70 Abs.3 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 24. März 2003, Zl. F740/2002, von Amts wegen die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung betreffend Herrn RD, aufgrund einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung wiederaufgenommen und gleichzeitig den entsprechenden Antrag des Genannten vom 22. Februar 2002 abgewiesen.

Überdies wurde ausgesprochen, dass der ausgestellte Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern sei.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.2 AVG).

 

Gemäß § 70 Abs.3 zweiter Satz AVG ist gegen die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme eine abgesonderte Berufung nicht zulässig.

Allerdings kann die Unzulässigkeit der Wiederaufnahme in der Berufung gegen den in der Sache ergehenden Bescheid geltend gemacht werden. Diese Voraussetzung liegt gegenständlich vor.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Aufgrund eines entsprechenden Antrages des nunmehrigen Berufungswerbers an die Erstbehörde wurde diesem eine Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt und der dazugehörige Führerschein ausgestellt. Zugrundeliegend war ein vorgelegter bosnischer Führerschein, der im Rahmen einer erfolgten kriminaltechnischen Überprüfung für echt befunden worden war. Nachträglich seien der Behörde allerdings Umstände bekannt geworden, wonach dieser Führerschein nicht auf rechtmäßigem Wege erworben worden sei. Es habe sich demnach um ein echtes, jedoch gekauftes Führerscheindokument gehandelt.

 

Im vorgelegten erstbehördlichen Akt befindet sich ein Schreiben der Botschaft von Bosnien-Herzegowina in Wien, datiert mit 5. März 2003, wonach die Überprüfung bei der zuständigen Behörde in Bosnien und Herzegowina ergeben habe, dass die Daten eines RD sich nicht in der Evidenz der angeblichen Ausstellungsbehörde - - befänden.

 

4. Der Berufungswerber bestreitet demgegenüber die Unrechtmäßigkeit des Erwerbs der bosnischen Lenkberechtigung und behauptet, die vorgeschriebene Prüfung ordnungsgemäß abgelegt und dementsprechend den Führerschein ausgestellt erhalten zu haben.

 

Seitens des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wurde die Botschaft von Bosnien-Herzegowina in Wien ersucht, die Angelegenheit einer neuerlichen Überprüfung zuzuführen. Mit Schreiben vom 21. August 2003 hat die Botschaft im Wege der Erstbehörde Nachstehendes mitgeteilt:

"Die erneute Überprüfung bei der zuständigen Behörde in Bosnien und Herzegowina hat folgendes ergeben:

DR, Sohn des A, besitzt einen gültigen Führerschein Nummer, ausgestellt von am 30.06.1998, der zum Führen von Kraftfahrzeugen der Kategorie B und C berechtigt. Die Fahrprüfung für Kategorien B u C wurde am 29.06.1998 abgelegt. Der Führerschein gilt bis zum 30.06.2008."

 

Die Berufungsbehörde hat keinen Grund zur Annahme, dass diese Mitteilung der Botschaft nicht den Tatsachen entsprechen könnte. Die sich daraus ergebende und sich von jener zum Zeitpunkt der erstbehördlichen Entscheidung unterscheidenden Sachlage hatte zur Stattgebung der Berufung und Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen.

 

Die weiteren Veranlassungen in der Angelegenheit obliegen der Erstbehörde.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 
 

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