Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520277/2/Kei/An

Linz, 22.05.2003

 

 

 VwSen-520277/2/Kei/An Linz, am 22. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der K K, L, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. April 2003, Zl. FE-1410/2002, zu Recht:

 

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des Bescheides der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. April 2003, Zl. FE-1410/2002, lautet:

"Gem. § 24 Abs. 4, 3. Satz FSG wird die mit Führerschein der BPD Linz, vom 15.12.2000, unter der Zahl F 5233/2000, für die Klasse(n) B erteilte Lenkberechtigung ab Zustellung des Bescheides bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens entzogen.

Gem. § 29 Abs. 3 FSG ist der Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides bei der Behörde abzuliefern."

 

2. Dieser Bescheid wurde der Berufungswerberin (Bw) am 8. April 2003 zugestellt. Die Bw hat diesen Bescheid persönlich übernommen. Am 8. April 2003 begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 22. April 2003. Trotz im Hinblick auf die Berufungsfrist ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid wurde die gegenständliche Berufung erst am 23. April 2003 eingebracht. Sie wurde an diesem Tag bei der Bundespolizeidirektion Linz abgegeben.

 

3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. April 2003, Zl. FE-1410/2002 wurde die Berufung als verspätet eingebracht zurückgewiesen (Berufungsvorentscheidung, § 64a Abs.1 AVG).

 

4. Gegen den in Punkt 3. angeführten Bescheid hat die Bw fristgerecht einen Vorlageantrag gestellt (§ 64a Abs.2 AVG).

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. April 2003 erwogen:

Durch den in Punkt 4. angeführten Vorlageantrag ist die in Punkt 3. angeführte Berufungsvorentscheidung außer Kraft getreten (§ 64a Abs.3 AVG).

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen.

Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 33 Abs.4 AVG durch den Unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Der Oö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln.

Die Berufung war gemäß § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum