Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520280/10/Ki/An

Linz, 09.07.2003

 

 

 VwSen-520280/10/Ki/An Linz, am 9. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn K A, N, L, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. K H, M, W, vom 16.4.2003 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, GZ F 1120/2003, wegen befristeter Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B sowie der Auflagen, dass das Lenken eines KFZ nur auf dialysefreie Tage beschränkt wurde und der Berufungswerber sich spätestens bis 7.4.2004 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage diverser Befunde zu unterziehen hat, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 1.7.2003 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Auflage des Lenkens eines KFZ nur an dialysefreien Tagen entfällt und dass die Befristung auf 7.4.2006 ausgedehnt wird.

Mit Maßgabe dieser ausgesprochenen Befristung wird die Lenkberechtigung für die Klasse B weiters an die Auflage geknüpft, dass sich der Berufungswerber spätestens bis 7.4.2004 und in der Folge während der Befristung jeweils jährlich bis spätestens 7.4. eines Jahres einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage von Facharztbefunden für innere Medizin (Nephrologie/Kardiologie) zu unterziehen hat.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 3 Abs.1 und 5 Abs.5 FSG.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde Herrn K A gemäß § 3 Abs.1 iVm § 5 Abs.5 Führerscheingesetz - FSG die Gültigkeit der mit Führerschein der BPD Linz, Zl. VerkR20-513/2000 RI für die Klasse B erteilten Lenkberechtigung wie folgt eingeschränkt:

 

 

 

 

2. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 16.4.2003 Berufung, mit dem Antrag, der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm die Lenkberechtigung für die Klasse B ohne Befristungen und Auflagen erteilt werde, in eventu, dass ihm die erteilte Lenkberechtigung ohne Auflagen mit einer Befristung bis zumindest 2006 erteilt werde; in eventu, aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen.

 

3. Als Begründung bringt der Berufungswerber vor, die Erstbehörde hätte bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zur Ansicht gelangen müssen, dass nach medizinischer Befundlage gegen das Lenken eines Kraftfahrzeuges - auch an dialysefreien Tagen - keine Einwände bestehen würden.

 

Tatsächlich sei vorerst darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Bescheid bereits auf Grund dessen unwirksam sei, dass keinerlei Datum des Bescheides aufscheine oder ermittelbar sei.

 

Es sei im Bereich der Niederschrift kein Datum eingefügt, bei "Zeit der Amtshandlung" nur eine Uhrzeit angegeben und auch aus der Bescheidverkündung und aus dem Spruch ergebe sich keinerlei Zeitpunkt der Bescheiderlassung. Es sei daher von vornherein eine Unwirksamkeit des gegenständlichen Bescheides gegeben.

 

Unabhängig davon fehle dem gegenständlichen Bescheid bis auf die Zitierung von Gesetzesstellen jede Begründung und sei die Erstbehörde ihrer Begründungspflicht in keiner Form nachgekommen.

 

Außerdem sei kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, wobei bei ordnungsgemäßer Durchführung eines derartigen Verfahrens sich ergeben hätte, dass eine Befristung Gültigkeit der ihm erteilten Lenkberechtigung - noch dazu mit den auferlegten Auflagen - rechtswidrig sei.

 

Hätte die Erstbehörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte sich nämlich herausgestellt, dass der Berufungswerber seit ca. 23 Jahren zur Dialyse gehe, seit 20 Jahren jeweils selbst zu dieser Behandlung fahre und diese Behandlung seit etwa 15 Jahren im Krankenhaus der E, L, jeweils dreimal in der Woche durchgeführt werde.

 

Seit langem Zeitraum sei er daher dreimal in der Woche im Krankenhaus der E zur chronisch-ambulanten Hämodialysebehandlung. Insgesamt seien die Dialysen in den letzten Monaten ohne Probleme, insbesondere nach den Dialysesitzungen würden sich keine instabilen Kreislaufverhältnisse zeigen. Aus medizinischer Sicht sei bei derzeitiger Befundlage gegen das Lenken eines Kraftfahrzeuges nichts einzuwenden.

 

Zu dieser Beurteilung hätte die Erstbehörde gelangen müssen, wenn sie Erkundigungen im Krankenhaus der E eingezogen oder einen medizinischen Sachverständigen beigezogen hätte. Da offensichtlich beides unterblieben sei, lege er auch unter einem eine Befundzusammenstellung des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses der E vom 3.4.2003, zum Beweis seiner bisherigen Stellungnahme, vor.

 

Außerdem benötige er auch sonst die Lenkberechtigung für alle Tage der Woche, da er sich um seine verwitwete und alleinstehende Mutter in R kümmern müsse. Er sei die Strecken bisher völlig gefahrlos und unfallfrei gefahren und bestehe im Zusammenhang mit den medizinischen Beurteilungen nicht der geringste Grund für eine Befristung der Lenkberechtigung - zumal im Ausmaß von einem Jahr. Gegen eine Befristung der Lenkberechtigung von drei Jahren würde er sich nicht aussprechen, wobei jedenfalls die Auflage des Lenkens eines KFZ nur an dialysefreien Tagen zu streichen sei.

 

4. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, dieser hatte durch das laut der Geschäftseinteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. An dieser Berufungsverhandlung nahmen der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters und ein Vertreter der Bundespolizeidirektion Linz teil. Weiters wurde der Polizeiarzt Dr. G H als sachverständiger Zeuge gehört.

 

Die erstinstanzliche Führerscheinbehörde ist einem Gutachten des Polizeiarztes Dr. G H (§ 8 FSG) gefolgt, laut diesem Gutachten ist Herr A zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 (Klasse B) auf ein Jahr befristet geeignet, weiters wurde eine amtsärztliche Nachuntersuchung in einem Jahr für notwendig befunden und überdies die Auflage vorgeschlagen, dem Berufungswerber entsprechende Kontrolluntersuchungen eines Facharztes für innere Medizin (Nephrologie/Kardiologie) in einem Jahr aufzutragen. Der Polizeiarzt hat den Berufungswerber amtsärztlich untersucht und es lag ihm überdies eine Befundzusammenstellung des Allgemeinen Krankenhauses der E vom 3.4.2003 zugrunde. In dieser Befundzusammenstellung wird dem Berufungswerber ein Zustand nach fünfmaliger Nierentransplantation (zuletzt 12/2000) intermittierend immer wieder chronisch-ambulante Hämodialysebehandlung (letztes Nierentransplantat mit fehlender Funktion, somit zuletzt chronische Hämodialyse seit 1995), bescheinigt.

 

Als renale Grunderkrankungen werden angeführt: Chronische Glomerulonephristis, KHK: Letzte Koronarangiografie 4/2002 mit RCA-Stenose distal 65 %, periphere arterielle Verschlusskrankheit, Zustand nach Hüftoperation links 2/2002 bei Hüftkopfnekrose, arterielle Hypertonie, sekundärer Hyperparathyreoidismus sowie chronische Hepatitis C, Zustand nach Hepatitis B, festgestellt.

 

In der nephrologischen Stellungnahme wird ausgeführt, dass der Patient dreimal pro Woche im Dialysezentrum zur chronisch-ambulanten Hämodialysebehandlung sei, insgesamt seien die Dialysen in den letzten Monaten ohne Probleme verlaufen, insbesondere nach den Dialysesitzungen würden sich keine instabilen Kreislaufverhältnisse zeigen. Aus nephrologischer Sicht sei bei heute vorliegender Befundlage gegen das Lenken eines Kraftfahrzeuges nichts einzuwenden.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erläuterte der Polizeiarzt das von ihm im gegenständlichen Falle erstellte Gutachten. Auf die Frage, warum an Dialysetagen ein Fahrverbot bestehen solle, erklärte Dr. H, dass es im Zuge von Dialysebehandlungen grundsätzlich zu großen Flüssigkeitsverschiebungen komme, dies könne auch zu Kreislaufproblemen führen. Das Verbot eines Lenkens von Kraftfahrzeugen an Dialysetagen werde üblicherweise von Fachärzten empfohlen. Wenn der behandelnde Facharzt ausdrücklich bestätigen sollte, dass an Dialysetagen nichts gegen das Lenken von Fahrzeugen im Konkreten einzuwenden sei, so könnte dem nachgekommen werden.

 

Der Berufungswerber erklärte sich in diesem Zusammenhang bereit, ein entsprechendes fachärztliches Gutachten vorzulegen, in welchem die besprochene Problematik abgeklärt werden soll.

 

Bezüglich Hepatitis C erklärte der Polizeiarzt der Bundespolizeidirektion Linz, dass diese als fortschreitende Erkrankung gelte. Wie sich im konkreten Fall die Hepatitis des Berufungswerbers entwickeln werde, könne man nicht von vornhinein sagen. Er habe die Befristung für ein Jahr aber nicht nur wegen der Hepatitis C sondern auch wegen anderer Erkrankungen vorgeschlagen. Es handle sich insofern um eine Mehrfacherkrankung, welche nicht bloß linear summiert werden könne. Es sei nicht auszuschließen, dass sich nach vorliegendem Krankheitsbild der Zustand des Herrn A jederzeit verschlechtern könnte, der Polizeiarzt stellte jedoch fest, dass aus seiner Sicht es jedenfalls erforderlich sei, dass eine jährliche Untersuchung durch einen Facharzt bzw. die Vorlage der entsprechenden Befunde gesichert sein solle.

 

Mit Schriftsatz vom 7.7.2003 legte der Berufungswerber eine weitere Befundzusammenstellung des Allgemeinen Krankenhauses der E vom 1.7.2003 vor. In der nephrologischen Stellungnahme wird in diesem Falle ausgeführt, dass bei heute vorliegender Befundlage gegen das Lenken eines Kraftfahrzeuges auch Dialysetagen nichts einzuwenden sei.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

 

Zunächst wird zum Einwand in der Berufung, der erstinstanzliche Bescheid sei unwirksam, weil keinerlei Datum aufscheine oder ermittelbar sei, auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach das Datum eines Bescheides grundsätzlich kein wesentliches Bescheidmerkmal darstellt (VwGH 28.6.1994, 94/05/0004 u.a.). Es liegt daher ein rechtswirksamer erstinstanzlicher Bescheid vor.

Zur Sache wird festgestellt, dass das Gutachten bzw. die Ausführungen bei der mündlichen Verhandlung des Polizeiarztes der Bundespolizeidirektion Linz schlüssig sind. Dem amtärztlichen Gutachten lag eine Befundzusammenstellung des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses der E vom 3.4.2003 zugrunde und es ist aus dieser Befundzusammenstellung zu ersehen, dass beim Berufungswerber eine Mehrfacherkrankung, insbesondere auch eine Hepatitis C, welche als fortschreitende Krankheit im Sinne des § 3 Abs.5 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung zu werten ist, vorliegt.

 

Gemäß der zitierten Bestimmung der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung kann Personen mit einer fortschreitenden Erkrankung eine Lenkberechtigung befristet erteilt oder belassen werden unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen.

 

Aus diesem Grunde war eine Befristung der Lenkberechtigung jedenfalls geboten, wobei jedoch in Anbetracht der Aussage des Polizeiarztes, dass es ihm ausschließlich darauf ankomme, dass eine jährliche Untersuchung durch einen Facharzt bzw. die Vorlage der entsprechenden Befunde gesichert sein soll, vorerst die Befristung nach Auffassung der Berufungsbehörde auf drei Jahre ausgedehnt werden kann. Die jährliche amtsärztliche Nachuntersuchung bzw. die Vorlage der entsprechenden fachärztlichen Befunde (ärztliche Kontrolluntersuchung) ist jedoch unbedingt erforderlich.

 

Was die Einschränkung des Lenkens nur an dialysefreien Tagen anbelangt, so hat der Polizeiarzt erklärt, dass grundsätzlich das Verbot eines Lenkens von KFZ an Dialysetagen üblicherweise von Fachärzten empfohlen werde. Es könne im Zuge von Dialysebehandlungen zu großen Flüssigkeitsverschiebungen kommen und dies könne auch zu Kreislaufproblemen führen. Die nephrologische Stellungnahme in der Befundzusammenstellung vom 3.4.2003 sei für ihn zuwenig, es müsse seitens des Facharztes insoferne bestätigt werden, dass an Dialysetagen keine Probleme beim Lenken eines KFZ zu erwarten wären.

 

Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde vereinbart, dass der Berufungswerber noch ein entsprechendes fachärztliches Gutachten vorlegen wird, in welchem die besprochene Problematik abgeklärt werden soll. Nunmehr hat er eine weitere Befundzusammenstellung des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses der E vom 1.7.2003 vorgelegt, die nephrologische Stellungnahme wurde darin insoferne konkretisiert, dass bei der heute vorliegenden Befundlage gegen das Lenken eines Kraftfahrzeuges auch an Dialysetagen nichts einzuwenden sei.

 

Aufgrund dieser ergänzenden nephrologischen Stellungnahme vertritt die Berufungsbehörde die Auffassung, dass eine Einschränkung dahingehend, dass das Lenken eines KFZ nur an dialysefreien Tagen erlaubt sein soll, nicht erforderlich ist, weshalb in diesem Punkt der Berufung Folge zu geben war.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

7. Die Wahrnehmung der für die gegenständliche Eingabe anfallenden Gebühren und Abgabenpflicht erfolgt durch die Bundespolizeidirektion Linz.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. K i s c h

 

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