Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520281/2/Kei/Ri

Linz, 30.05.2003

 

 

 VwSen-520281/2/Kei/Ri Linz, am 30. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des C G, I, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. April 2003, Zl. VerkR21-192-2003, zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Statt "Klassen B" wird gesetzt "Klasse B", statt "Stellungsnahme" wird gesetzt "Stellungnahme" und statt "BGBl. Nr. 120/1997" wird dreimal jeweils "BGBl. I 1997/120" gesetzt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"1. Herrn G C wird die von der BH Linz-Land am 04.11.1999 unter Zahl VR20-4016-1999/LL für die Klassen B erteilte Lenkberechtigung entzogen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs. 1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl.Nr. 120/1997, idgF.

2. Gleichzeitig wird ausgesprochen, dass Herrn G C die Lenkberechtigung für den Zeitraum von 8 Monaten - gerechnet ab 17.03.2003 (FS-Abnahme) entzogen wird und vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Rechtsgrundlage:

§§ 26 Abs. 2, 3 Abs. 2 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl.Nr. 120/1997, idgF.

3. Herr G C hat sich zusätzlich vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten einer begleitenden Maßnahme (einem Einstellungs- und Verhaltenstraining oder Aufbauseminar) zu unterziehen und sich innerhalb der Entzugsdauer amtsärztlich untersuchen zu lassen und überdies zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens eine verkehrspsychologische Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu bringen. Die Entziehungsdauer endet nicht vor Befolgung dieser Anordnungen.

Rechtsgrundlage:

§§ 8, 24 Abs. 3 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF.

4. Die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung wird aberkannt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor:

"Da es sich erstmalig um eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO handelt und ich meinen Beruf ohne Führerschein nur sehr schwer ausüben kann, bitte ich sie die Entziehungsdauer von 8 Monaten zu reduzieren.

Mit 1. Mai 2003 werde ich Filialleiter der Fa. B in F.

In dieser Funktion muss ich öfters sehr bald in der Früh beginnen und bis spät abends arbeiten. Die Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher nicht immer gegeben. Ich bitte sie dies bei Bearbeitung meines Falles zu berücksichtigen."

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Mai 2003, Zl. VerkR21-192-2003/Fa, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz (FSG) ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Gemäß § 3 Abs.2 FSG darf Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

§ 24 Abs.3 FSG lautet:

Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs.2 nicht befolgt oder wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder wurde bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

 

 

§ 26 Abs.2 FSG lautet:

Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

4.2. Der Bw fuhr am 17. März 2003 um ca. 04.05 Uhr als Lenker mit dem Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen in L in der B (von der L bis zum H). Im Zuge dieser Fahrt kollidierte das vom Bw gelenkte Kraftfahrzeug mit 2 abgestellt gewesenen Kraftfahrzeugen. Am 17. März 2003 erfolgte eine Messung der Atemluft des Bw, die folgende Werte ergab: 0,99 mg/l um 04.47 Uhr und 1,01 mg/l um 04.48 Uhr.

Dem Bw wurde der Führerschein vorläufig abgenommen.

Durch den Oö. Verwaltungssenat wurde im gegenständlichen Zusammenhang von einem Wert von 0,99 mg/l Atemluft-Alkoholgehalt ausgegangen.

Das Ausmaß der Alkoholisierung war beträchtlich und es lag eine beträchtliche Gefährlichkeit der Verhältnisse vor und das gegenständliche Verhalten des Bw ist verwerflich.

 

Zum Vorbringen des Bw in der Berufung im Hinblick auf die berufliche Situation:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes sind bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche oder familiäre Nachteile, die mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, nicht zu berücksichtigen (s.Grundtner, KFG, 5. Auflage, E 14 zu § 73 KFG, Seite 526; Grubmann, KFG, 1995, Seite 702 f; VwGH vom 28. September 1993, Zl. 93/11/0142=ZfVB 1995/1/180; vom 11. April 2000, Zl. 99/11/0328 mit Vorjudikatur uva.).

Die Entziehung der Lenkberechtigung im Ausmaß von 8 Monaten ist angemessen und erforderlich.

Die belangte Behörde ist im gegenständlichen Zusammenhang rechtmäßig vorgegangen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

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