Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520283/23/Br/Gam

Linz, 06.10.2003

 

  
VwSen-520283/23/Br/Gam

Linz, am 6. Oktober 2003

DVR.0690392


 

 

 

E R K E N N T N I S
 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn G N,
D, L, vertreten durch Dr. E H, Dr. K H, Rechtsanwälte, H, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. April 2003, Fe-393/2003, nach der am
4. Juni 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und nach Einholung ergänzender Gutachten zu Recht:

 

Der Berufung wird Folge gegeben; der ausgesprochene Entzug der Lenkberechtigung für die Klassen A u. B - erteilt von der Bundespolizeidirektion Linz am 1.10.1998, FE-5972/98 - wird behoben.

Dem Berufungswerber wird jedoch die Auflage erteilt, dass er für ein Jahr in Abständen von drei Monaten (ab Zustellung dieses Bescheides und mit einer Toleranzfrist von zehn Tagen) nach Maßgabe der Berücksichtigung seiner Krankengeschichte normwertige Laborparameter (GGT, GOT, GPT, MCV und CDT) nachweist und er sich gegebenenfalls einer amtsärztlichen Untersuchung unterzieht. Ebenfalls hat er sich binnen sechs Monaten abermals eines spezifischen Verhaltenstrainings - Nachschulungsmaßnahme für alkoholauffällige Lenker - iSd § 24 FSG zu unterziehen und dieses binnen dieser Frist ebenfalls der obgenannten Behörde nachzuweisen.

 

 

Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 AVG, BGBl. I Nr. 117/2002 iVm § 8 Abs.3 Z2 iVm 24 FSG idF BGBl. I Nr.81/2002 und § 5 Abs.5 u. § 14 Abs.5 FSG-GV idF BGBl. II Nr. 427/2002;

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid wurde dem Berufungswerber die ihm am 1.10.1998 von der Bundespolizeidirektion Linz erteilte Lenkberechtigung,
AZ: FE-5972/1998 für die Klasse A u. B, für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen und gleichzeitig wurde wegen Gefahr in Verzug einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gestützt wurde diese Entscheidung auf § 24 Abs.1 FSG iVm § 3 Abs.1 FSG-GV.

Begründend führt die Behörde erster Instanz folgendes aus:

"Gem. § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, diese unter anderem zu entziehen, wenn sie zum Lenken eines Kraftfahrzeuges gesundheitlich nicht geeignet sind.

Nach § 3 Abs. 1 FSG-Gesundheitsverordnung gilt zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse als gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften 1) die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, 2) die nötige Körpergröße besitzt, 3) ausreichend frei von Behinderungen ist und 4) aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit verfügt.

Laut amtsärztlichem Gutachten vom 28.3.2003 sind Sie derzeit gesundheitlich nicht geeignet, Kraftfahrzeuge zu lenken. Die mangelnde Eignung stützt sich sowohl auf das Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung als auch auf die nervenfachärztliche Stellungnahme und auf den Laborbefund vom 24.1.2003. Es wurde festgestellt, dass eine manifeste Alkoholkrankheit ohne Krankheitseinsicht seitens des Betroffenen vorliegt. Sie sind am 28.1.2003 um 08.00 Uhr mit einem Restalkoholisierungsgrad von 0,1 Promille zur Untersuchung erschienen und es ergeben sich aus zahlreichen widersprüchlichen und abweichenden Antworten zu Fragen der Alkoholkonsumgewohnheiten eindeutig Verleugnungs- und Beschönigungstendenzen. Verkehrspsychologisch mangelt es vor allem an den persönlichkeitsbedingten Voraussetzungen.

Es wird vorgeschlagen, eine stationäre Alkoholentwöhnung an einer dafür spezialisierten (psychiatrischen) Spitalsabteilung zu absolvieren. Dies müsste bei einem eventuellen Wiederansuchen jedenfalls nachgewiesen werden. Im Anschluss daran wäre mittels regelmäßiger Beibringung weitgehend normwertiger Leberfunktionsparameter über einen längeren Zeitraum durchgehende Alkoholabstinenz glaubhaft zu machen.

Aus Gründen der öffentlichen Verkehrssicherheit war bei Gefahr in Verzug einer Berufung die aufschiebende Wirkung zu versagen."

 

2. Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Darin führt er aus wie folgt:

"In umseits näher bezeichneter Rechtssache teilt der Berufungswerber mit, dass er mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung die Rechtsanwälte Dr. E H, Dr. K H, H, L, beauftragt und bevollmächtigt hat. Die einschreitenden Anwälte berufen sich auf die ihnen erteilte Vollmacht gemäß § 10 AVG.
 

Gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, Verkehrsamt, GZ: Fe-393/200 mündlich verkündet den ausgewiesenen Vertretern des Berufungswerbers am 30.04.2003, innerhalb offener Frist
 

Berufung
 

erhoben und diese begründet wie folgt:
 
 
 

1. Anfechtungserklärung:
 
Der angefochtene Bescheid wird zur Gänze angefochten.
 
2. Sachverhalt, Begründung:
 

2.1 Mit Mandatsbescheid vom 29.04.2002, GZ: Fe-511/2002, wurde dem Berufungswerber das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges für einen Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides verboten (Dauer konkretisiert mit Bescheid vom 15.05.2002).

 

Weiters wurde dem Berufungswerber mit Bescheid der BPD Linz vom 05.06.2002 Lenkberechtigung für die Klassen A/B für einen Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet Zustellung des Bescheides entzogen.

 

Aufgrund von Vorstellungen des Berufungswerbers wurde mit Bescheid vom 27.08.20 der Mandatsbescheid vom 05.06.2002 mit der Maßgabe bestätigt, dass die Dauer ( Entziehung auf 9 Monate ab 17.06.2002 herabgesetzt wird. Der Mandatsbescheid vom 29.04.2002 wurde mit der Maßgabe bestätigt, dass das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von 9 Monaten ab 06.05.2002 verboten wurde.

 

Mit Bescheid vom 17.12.2002, GZ: VerkR-394.711/1-2002-Vie/Hu, hat der UVS des Landes Oberösterreich (richtig wohl: des Landeshauptmannes von Oö.) einer Berufung insoferne Folge gegeben, als das Ende der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung mit 06.02.2003 festgesetzt wurde.

 

2.2. Bereits mit dem ursprünglichen Entziehungsbescheid vom 05.06.2002 wurde als begleitende Maßnahme Verhaltenstraining, die Beibringung eines Gutachtens gemäß
§ 8 FSG über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ aufgetragen.

 

Nach Einlangen der verkehrspsychologischen Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV vom 29.01.2003 sowie Beibringung zweier Laborbefunde wurde ein amtsärztliches Gutachten erstellt.

 

Der Laborbefund Dris. C H vom 07.01.2003 weist einen leicht erhöhten Gamma-GT-Wert (29.7. Norm: 6-28) auf. Zu AZ: LA03032843 des Krankenhauses der L liegt ein Wert betreffend CD-Transf. mit 2,8 (Norm: bis 3.0) sowie zu AZ: LA03012904 des Krankenhauses der L liegen ebenfalls Laborwerte vor, wobei einzig und allein der Y-GT-Wert mit 57 (Norm: 2-28) auffällig ist.

 

In der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 08.01.2003 wird von einem leicht erhöhten Gamma-GT-Wert ausgegangen und aufgrund einer Restalkoholisierung von 0,1 %o am Tag der Untersuchung und einer "Verantwortungsstrategie" des Berufungswerbers ist man dort der Ansicht, dass mit völliger Eindeutigkeit der Beweis für das Ableugnen eines wohl schon seit längerer Zeit problematischen Alkoholkonsumverhaltens vorliegt (verkehrspsychologische Untersuchung Seite 7). Der Verkehrspsychologe geht an Hand der Restalkoholisierung vor der verkehrspsychologischen Untersuchung davon aus, dass Verdeckungstendenzen zweifelsfrei enttarnt werden (Seite 8). Sollte der Berufungswerber eine Alkoholabstinenz in der Dauer von etwa 9 Monaten glaubhaft machen können, wäre es nach Ansicht des Verkehrspsychologen vertretbar, den Führerschein befristet wieder zu erteilen.

 

Der konkrete Sachverhalt. woraus sich massive Alkoholprobleme des Berufungswerbers ergeben sollen, welche eine derartige Befristung rechtfertigen würden, wird in der verkehrspsychologischen Stellungnahme nicht angegeben. Der Verkehrspsychologe geht vielmehr von einem Sachverhalt aus, ohne erwiesene Anhaltspunkte für ein Alkoholproblem des Berufungswerbers anzugeben. Eine geringe Restalkoholisierung nach einer Feierlichkeit am Tage einer verkehrspsychologischen Untersuchung mag zwar einer positiven Bewertung vielleicht nicht zuträglich sein, kann umgekehrt aber genauso gut dahingehend interpretiert werden, als der Berufungswerber eben gerade überhaupt nicht versucht etwas zu verbergen.

 

Der Polizeiarzt geht in seiner Anfrage an den Facharzt für Psychiatrie lediglich davon aus, dass ein regelmäßig erhöhter Alkoholkonsum nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann.
 

Dr. A schließt in seinem nervenfachärztlichen Gutachten vom 27.03.2003 - lediglich aufgrund der verkehrspsychologischen Stellungnahme und der Anweisung des Facharztes sowie persönlicher Untersuchung - daraus, dass derzeit eine Behandlung nicht erforderlich ist, andererseits festzustellen sei, dass eine regelmäßige fachärztliche Kontrolle unabdingbar sei. Weiters wird festgestellt, dass Krankheitseinsicht nicht gegeben sei, andererseits wiederum keine Hinweise auf ein bestehendes Leiden im Sinne eines Entzuges bestehen.
 

Zusammengefasst nimmt der Sachverständige an, dass an der Tatsache einer Alkoholkrankheit, die sich nun über etliche Jahre erstreckt, nicht zu zweifeln ist und der Berufungswerber engmaschig mit einem Facharzt der Psychiatrie zusammenarbeiten sollte, immer wieder, und zwar in relativ kurzen Abständen, Laboruntersuchungen durchgeführt werden sollten, und der Berufungswerber angehalten werden soll, sich einer Alkohol-Selbsthilfegruppe anzuschließen.
 

Dieses Gutachten ist widersprüchlich, zumal obige Ausführungen nicht mit der Aussage des Sachverständigen, wonach derzeit eine Behandlung nicht erforderlich ist, nicht in Einklang gebracht werden kann.
 

In Anbetracht der spärlichen Unterlagen zu dem Gutachten ist fraglich, ob konkrete Schlüsse zu einer Alkoholproblematik des Berufungswerbers überhaupt gezogen werden können.
 

Aufgrund dieser Unterlagen wurde in weiterer Folge das amtsärztliche Gutachten des Amtsarztes Dr. H vom 28.03.2003 erstellt, wobei darin festgestellt wird, dass der Berufungswerber nicht geeignet zum Lenken eines Kraftfahrzeuges ist. Begründet wird das Gutachten vor allem mit einem erhöhten CDT-Wert, welcher mit > 60 g = 3 Flaschen Bier täglich dargestellt wird. Hier wird aufgrund eines um 0,2 Punkte erhöhten Wertes der Schluss auf regelmäßigen Alkoholkonsum gezogen, ohne diesen Schluss logisch nachvollziehbar zu begründen. Dies verwundert insbesondere, da dem Gutachter zwei unterschiedliche Werte vorliegen und einer der beiden Werte im Normbereich liegt. Weshalb aufgrund des einen erhöhten CD-T Wertes vor allem auf chronischen Alkoholabusus geschlossen werden muss, wird nicht näher dargelegt.
 

Der angefochtene Bescheid stützt sich auf das amtsärztliche Gutachten. die nervenärztliche Stellungnahme und den Laborbefund vom 24.01.2003, wobei eine manifeste Alkoholkrankheit ohne Krankheitseinsicht festgestellt wird. Im angefochten Bescheid wird auf die aufgezeigten Widersprüchlichkeiten nicht näher eingegangen.
 

2.3. Der Amtsarzt hat betreffend vorangehende Erkrankungen des Berufungswerbers nichts festgestellt.

 

Tatsächlich wurde dem Berufungswerber im Jahr 1990 im A L die Milz entfernt und der Berufungswerber damals darauf hingewiesen, dass seine Leber bedingt durch diese Entfernung mehr strapaziert werden würde und auch seine Leberwerte nicht mehr im Normbereich liegen werden.

 

Konkret wurde dem Berufungswerber aufgrund eines auffälligen Wertes eine Alkoholkrankheit unterstellt, das Negieren einer Alkoholproblematik wird dem Berufungswerber als Beschönigungstendenz ausgelegt.

 

Ob der auffällige Y-GT-Wert tatsächlich auf vermutlichen - und vor allem dauernden Alkoholabusus zurückzuführen ist oder ein erhöhter Wert aufgrund medizinischer Gegebenheiten wegen Entfernung der Milz und damit allenfalls bedingter Schädigung der Leber vorliegt, bleibt offen.
 

Wäre wiederum geklärt, ob dieser erhöhte Wert auf eine medizinische Gegebenheit aufgrund Entfernung der Milz oder sonstiger Ursachen zurückgeführt werden kann, wäre wiederum sowohl das fachärztliche Gutachten Dris. A, als auch die verkehrspsychologische Stellungnahme zu relevieren, auf welche der Amtsarzt sein Gutachten gestellt hat und worauf sich letztlich der Bescheid stützt.

 

Nicht näher begründet ist auch, warum entgegen der seitens des Facharztes offen gelassenen Möglichkeit der Auflage von Bedingungen, kein Gebrauch gemacht wurde. In Anbetracht der nicht auffällig schlechten Laborparameter des Berufungswerbers wäre diese Möglichkeit nahe gelegen.

 

Ob die Laborwerte des Berufungswerbers allenfalls wegen anderer als der angenommenen Gründe teilweise außerhalb des Normbereiches liegen, muss jedoch ergänzend durch einen medizinischen Sachverständigen beurteilt werden.
 
Zusammengefasst leidet der angefochtene Bescheid daher an Rechtswidrigkeit
seines Inhaltes und wesentlichen Begründungsmängeln.
 

III.
 
Es wird daher an den Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich als Berufungsbehörde gestellt nachstehender
 

A n t r a g:

 
Der angefochtene Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, Verkehrsamt, vom 30.04.2003, Fe-393/2003, möge ersatzlos aufgehoben werden.

.
 

Linz- m 14.05.2003/Mag.M/ss G N"

 

 

3. Der Berufungsakt wurde dem Oö. Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien hier mit Blick auf
§ 67d Abs.1 AVG in Wahrung der durch Art. 6 Abs. 1 EMRK intendierten Rechte erforderlich.

3.1. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Dem Akt der Behörde erster Instanz ist die Anzeige des GP P vom
17. März 2002 angeschlossen, woraus sich die Verweigerung der Atemluftuntersuchung des Berufungswerbers an diesem Tag ergibt. Aus den angeschlossenen Auszügen der Personen- und Führerscheinübersicht ergibt sich ebenfalls ein Entzug der LB am 17.11.1997 bis 17.3.1998 (Zl: VerkR21-502-1998) und eine Befristung der LB bis 30.9.1999 (Code 01.01).

Am 29.4.2002 iVm dem Berichtigungsbescheid vom 15.5.2002 wurde dem Berufungswerber mit einem Mandatsbescheid das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges und eines Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von zwölf Monaten verboten. Dieses wurde auf § 7 Abs.1 FSG (fehlende Verkehrszuverlässigkeit) gestützt.

Am 5. Juni 2002 wurde dem Berufungswerber schließlich per Mandatsbescheid mit der schon im o.a. Fahrverbot ausgeführten Begründung die Lenkberechtigung der Klasse A und B auf die Dauer von 12 Monaten (gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, welche am 7. Juni 2002 erfolgte) verboten und gleichzeitig begleitende Maßnahmen angeordnet.

Laut Anzeige des GP P vom 18.6.2002 lenkte der Berufungswerber am 16.6.2002 ein KFZ trotz vermeintlich entzogener Lenkberechtigung (dieser Entzug soll ihm zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sein).

Am 20. Juni 2002 erhob der Berufungswerber durch seinen a.g. Rechtsvertreter gegen den Entzugsbescheid der LB Vorstellung. Am 8. Juli 2002 wurde ihm Akteneinsicht bei der Behörde erster Instanz gewährt. In der im Anschluss daran abgegebenen Stellungnahme weist der Berufungswerber u.a. auf das bisher bloß ausgesprochene Mopedfahrverbot und den Umstand, dass der Berufungswerber wegen eines Jagdaufenthaltes in Tirol bis 17. Juni 2002 noch tatsächlich keine Kenntnis von dem zwischenzeitig seinem Rechtsvertreter zugestellten Entzugsbescheid gehabt hätte.

Vom 13. Juli bis 3. August 2002 absolvierte der Berufungswerber den sogenannten Driver-improuvement-Kurs gemäß § 24 FSG.

Mit Bescheid vom 27. August 2002 wurde der Mandatsbescheid dahingehend abgeändert, dass die Entzugsdauer der LB auf neun Monate (bis 17.3.2003) und das ausgesprochene Fahrverbot ebenfalls auf neun Monate (bis 6.2.2003) reduziert wurde.

Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung wurde per Bescheid des Amtes der
Oö. Landesregierung vom 17. Dezember 2002, AZ: VerkR-394.711/1-2002-Vie/Hu, mit der Maßgabe Folge gegeben, dass beide Aussprüche - nämlich auch der Entzug der Lenkberechtigung - mit Ablauf des 6. Februar 2003 festgesetzt wurde.

3.1.1. Die dem Akt angeschlossene VPU des KfV hat in der Interpretation der Testbefunde und die fachärztliche Stellungnahme haben folgenden Inhalt:
Interpretation der Befunde aus Anamnese, Exploration und Verhaltensbeobachtung3

 

Der Untersuchte legt bzgl. seines Alkoholkonsumverhaltens eine hochgradig auffällige Beschönigungstendenz an den Tag. Die Restalkoholisierung am Tage der verkehrspsychologischen Untersuchung und seine diesbezügliche Verantwortungsstrategie beweist mit völliger Eindeutigkeit das Ableugnen eines wohl schon seit längerer Zeit problematischen Alkoholkonsumverhaltens (siehe Vorgeschichte). Als er mit der Notwendigkeit des Anstrebens von Alkoholabstinenz konfrontiert wird, gibt sich zunächst sehr zögerlich und er behauptet im Gegensatz zu einer früheren Aussage, dass ihm die Ärzte wohl hochprozentigen Alkohol verboten hätten, ein totales Meiden von Alkohol sei aber von ihm nicht verlangt worden. Später sagt er allerdings zu, dass er nun "beinhart" jedweden Alkoholkonsum meiden werde. Alkoholmissbrauch in Problemsituationen wird vom ihm bestritten. Dieses Aussage steht allerdings im Widerspruch zu einem objektiven Testverfahren, in dem sich deutliche alkoholaffine Einstellungen zeigten (TAAK Test, Skala AE), d.h. beim Untersuchten hat Alkohol eine hohe funktionale Bedeutung, er setzt ihn zum Abbau von emotionalen Spannungen ein, dementsprechend besteht eine verstärkte Integration des Alkoholkonsums in den Alltag. Er selbst behauptet, dass er vorwiegend bei Anlässen Alkohol getrunken habe. So sei es immer wieder nach der Jagd zum Konsum von alkoholischen Getränken gekommen. Aufgrund einer überhöhten sozialen Anpassung VPT 2 Test, Skala AP) ist der Untersuchte zwar tatsächlich verstärkt anfällig gegenüber sozialen Trinkzwängen, darüber hinaus besteht aber offensichtlich auch sonst ein generell problematischer Bezug zu Alkohol.
 

Im allgemeinen Sozialverhalten macht der Untersuchte einen unsicheren Eindruck und es ist ein feinschlägiger Tremor festzustellen.
 
Zusammenfassung der Befunde/Gutachten

 

Die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen sind uneinheitlich ausgebildet. Neben Einschränkungen finden sich aber auch überdurchschnittliche Leistungen. Insgesamt gesehen ergeben sich aus funktionalen Gründen keine prinzipiellen Einwände.
 

Intellektuell normal begabt.
 
Die persönlichkeitsbedingten Voraussetzungen sind wegen einer bestehenden Alkoholproblematik derzeit im Sinne eines Eignungsmangels eingeschränkt. Bzgl. Alkohol entwickelt er zwar massive Beschönigungstendenzen. Anhand einer Restalkoholisierung vor der verkehrspsychologischen Untersuchung konnten aber seine Verdeckungstendenzen zweifelsfrei enttarnt werden. Auf den Vorschlag absolute Alkoholkarenz anzustreben reagierte er zunächst wenig kooperativ, später sagte er allerdings zu ab sofort Alkoholabstinenz zu realisieren, weil er einsehe diesbezüglich aktiv werden zu müssen.
 

Vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung aus ist Herr G N zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B
 

d e r z e i t n i c h t g e e i g n e t.
 

Es wird empfohlen dem Untersuchten auch von Seiten der Behörde das Anstreben von Alkoholabstinenz unter professioneller Hilfe nahe zu legen. Es wird auch geraten die Laborbefundwerte durch wiederholte Messung einer Längsschnittsanalyse zu unterziehen.

 

Sollte der Untersuchte Alkoholabstinenz in der Dauer von etwa neun Monaten glaubhaft machen können, wäre es vertretbar den Führerschein befristet wiederzuerteilen.

 

Für die Untersuchungsstelle:

 

Dr. R R

(Verkehrspsychologe gemäß § 20 FSG - GV)

 

 
3.1.2. NERVENFACHÄRZTLICHES GUTACHTEN
 
gilt als Vorlage bei der Bundespolizeidirektion Linz z.Hd. Herrn Dr. G H
 
Betrifft. N G, geh. , V-Nr. wh. L, D
 
Am 6.2.2003 kommt Herr N mit dem Bericht der Bundespolizeidirektion Linz. Hierin wird festgestellt, daß ein regelmäßiger erhöhter Alkoholkonsum nicht ausgeschlossen werden kann. Erstmals wurde Herrn N der Führerschein 1997, aufgrund einer Alkoholisierung von 0,9 mg/1 entzogen. Im Jahr 2002 wurde eine Kontrolle verweigert, wobei zusätzlich festgestellt wird, daß Herr N aus seiner Sicht keinerlei Probleme mit Alkohol habe. Alkoholkonsum: angegeben 1-2 Achtel Wein, jedoch kein Bier, keine Spirituosen. Der Laborbefund vom 24.1.03 zeigt einen MCV von 100, GOT, GPT im Bereich der Norm. Gamma-GT erhöht. CD-Tect mit 3,2 eindeutig erhöht.
 
Zu seiner Alkoholisierung im Jahr 2002 gibt er an, daß er seine Pensionsfeier abgehalten habe, er wäre nun im Ruhestand.
 
Zusätzlich muß festgestellt werden, daß eine Restalkoholisierung am Tag der verkehrspsychologischen Untersuchung vorgelegen hat. Dies wird von Herrn N jedoch bestritten.
 
Es liegt lediglich eine Auswertung des CD-Tects vom 28.2.03 vor, wobei ein Wert von 2,8 % erreicht wird. Andere Laborbefunde liegen derzeit nicht vor.
 
Im verkehrspsychologischen Gutachten wird festgestellt, daß Herr N derzeit nicht geeignet ist, Kraftfahrzeuge der Klassen A und B in Betrieb zu nehmen und zu lenken. Dies deshalb, da ihm offensichtlich die Auswirkungen des regelmäßigen Alkoholkonsums nicht bewußt sind und er noch nicht einmal bereit ist, sich gedanklich mit dem Wesen einer Alkohol-KH auseinanderzusetzen.
 
Diagnose: Alkohol-KH
Therapie: dzt. ist eine Behandlung nicht erforderlich.
 
Andererseits ist festzustellen, daß eine regelmäßige fachärztliche Kontrolle unabdingbar ist.
 
Am 6.2.2003 ist Herr N zur Person, Ort und Zeit orientiert, kooperativ, kontaktfähig. Es muß jedoch auch festgestellt werden, daß eine Krankheitseinsicht nicht gegeben ist. Andererseits bestehen keine Hinweise auf ein bestehendes Leiden, im Sinne eines Entzuges.
 
Zusammenfassung und Beurteilung:
 
An der Tatsache einer Alkohol-KH, die sich nun über etliche Jahre erstreckt, ist nicht zu zweifeln.
 
Sollte der Führerschein befristet ausgestellt werden, so vertrete ich die Meinung, daß Herr N sehr engmaschig mit einem Facharzt der Psychiatrie zusammenarbeiten sollte. Es sollten auch immer wieder und zwar in relativ kurzen Abständen Laboruntersuchungen, bestehend aus gesamtem Blutbild, Leberfunktion und CD-Tect, durchgeführt werden.
 
 
 
Desgleichen sollte Herr N angehalten werden oder die Verpflichtung auferlegt bekommen, sich einer Alkohol-Selbsthilfegruppe anzuschließen, wobei ich bei gegebener Situation vorschlagen würde, daß Herr N sich den anonymen Alkoholikern anschließen sollte.
Beilage

CD-Tect-KH-der B S

.

Dr. A Th. A"

3.1.3. Der Polizeiamtsarzt führt in seinem im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens abschließenden und zu dem hier angefochtenen Bescheid führenden Gutachten in der Substanz aus, dass beim Berufungswerber eine Alkoholkrankheit iSd § 14 Abs.5 FSG-GV bei fehlender Krankheitseinsicht vorliege. Der Berufungswerber habe bisher zwei Alkoholdelikte begangen. Seine Angaben zum Trinkverhalten ließen sich nicht mit den Laborwerten (24.1.2003) in Einklang bringen. Der CDT-Wert sei ein äußerst präziser Indikator für einen längeren Zeitraum regelmäßig verstärkten Alkoholkonsum (jedenfalls > als = 60g Fl. Bier täglich). Auch die psychiatrische Abklärung habe zum Ergebnis einer bestehenden Alkoholkrankheit beim Berufungswerber geführt. Ferner verweist der Amtsarzt auf den Umstand eines beim Berufungswerber im Zuge der VPU festgestellten Restalkohols von 0,1 mg/l und auf Verleugnungs- und Beschönungstendenzen hinsichtlich seines Alkoholkonsumverhaltens.

Der Empfehlung des FA für Psychiatrie - nämlich der gerade noch befürwortenden Stellungnahme einer Fahreignung bei der Auflage sich einer entsprechenden Behandlung zu unterziehen - folgte der Amtsarzt im erstinstanzlichen Verfahren angesichts "der Tragweite der Diagnose Alkoholkrankheit" nicht. Er gelangte zum Ergebnis "nicht geeignet" zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse A und B aus in § 8 FSG gelegenen Gründen.

4.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat ergänzend Beweis erhoben durch Anhörung des Berufungswerbers und Vernehmung des Psychologen Dr. R und des Amtsarztes der Bundespolizeidirektion Linz als sachverständige Zeugen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 4. Juni 2003.

Der Berufungswerber erschien zur Berufungsverhandlung in Begleitung seines Rechtsvertreters. Zur Sache befragt gab der Berufungswerber sinngemäß und in zusammenfassender Betrachtung nach an, dass er mit dem Alkohol keine Probleme habe. Er trinke wohl zu gewissen Anlässen gelegentlich geringere Mengen Alkohol. Es handle sich dabei lediglich fast ausschließlich um Wein. Keinesfalls konsumiere er sogenannte harte Getränke. Die dieses Verfahren im Ergebnis auslösende Verweigerung der Atemluftuntersuchung habe er aus Peinlichkeit vor den Kollegen (der Berufungswerber war Sicherheitswachebeamter) begangen. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass mit dem damaligen Konsum von vier Achterl die
1,6 Promillegrenze wohl nie überschritten worden wären und demnach - falls diese Verantwortung der Wahrheit tatsächlich entsprochen hätte - wesentlich geringere Rechtsfolgen nach sich gezogen hätte. Diese Verantwortung, der ein gravierender Rechtsirrtum zu Grunde liegen würde, mutet insbesondere für einen bis vor kurzer Zeit noch im Dienst gestandenen Sicherheitswachebeamten nur schwer nachvollziehbar an. Den im Rahmen der VPU bei ihm festgestellten Restalkohol tat er mit dem Hinweis ab, er habe gedacht, der am Vortag im Rahmen einer Geburtstagsfeier konsumierte Alkohol wäre bereits abgebaut gewesen. Im Rahmen seiner Befragung konnte nicht der Eindruck gewonnen werden, dass der Berufungswerber seine Gewohnheiten betreffend den Alkohol, welcher in seiner gesellschaftlichen Umgebung eine gewisse Rolle zu spielen scheint (Gesellschaftstrinken), nachhaltig zu ändern.

Der Berufungswerber erschien zur Berufungsverhandlung ohne neueste Leberwerte vorzulegen. Dies kann als ein Indiz zur Stützung des Kalküls der Sachverständigen gewertet weden, dass beim Berufungswerber von einer Veränderung in der Problemeinsicht auch zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung noch nicht ausgegangen werden kann. Als durchaus naheliegend und sozialadäquat müssten wohl die mehrfachen und wohl auch nachdrücklichen Hinweise vom Arzt und Psychologen ein entsprechendes Bemühen, zumindest im Berufungsverfahren positive Laborwerte vorweisen zu können, gegriffen haben. Daher lässt sich seiner Darstellung zweifelsfrei schlussfolgern, dass bei ihm die im Rahmen der VPU (von Dr. R) und der amtsärztlichen Untersuchung (von Dr. H) gegebenen Empfehlungen zur Einhaltung einer weistestgehenden Alkoholkarenz offenbar nur einen geringen und kaum über die Ebene eines nur schwachen Lippenbekenntnisses hinausreichenden Eindruck hinterließen. Im Rahmen der Berufungsverhandlung brachte der Berufungswerber im Ergebnis wohl abermals zum Ausdruck, mit dem Alkohol keine Probleme zu haben. Den ausführlichen Erörterungen des Verkehrspsychologen und Amtsarztes schien er eher nur am Rande zu folgen.

Der sachverständige Zeuge Dr. R erklärte recht anschaulich sein Kalkül einer bestehenden Alkoholproblematik mit massiv ausgeprägten Beschönigungstendenzen. Dies etwa im Hinblick auf die sich als nicht stichhaltig erweisenden Erklärungsversuche seines Restalkohols anlässlich der VPU. Der Sachverständige erklärt sein Kalkül aus einem sich beim Berufungswerber zusammenfügenden Mosaiks seiner bisherigen Auffälligkeiten mit Alkofahrten und seinen dazu vertretenen Standpunkten. Auch der Amtsarzt schilderte in recht anschaulicher Form die "Alkoholaffinität" des Berufungswerbers, welche vom Facharzt scheinbar als Alkoholkrankheit bezeichnet wurde. Die über der Norm liegenden Laborwerte ließen sich aus der Sicht des Mediziners mit einer Milzentfernung vor mehr als zehn Jahren nicht in Verbindung bringen. Zum Begriff und zur Erklärung der Diagnose der "Alkoholkrankheit" bedürfe es jedoch der Aussage des Facharztes.

Aus diesem Grund wurde die Berufungsverhandlung am 4. Juni 2003 vorerst mit dem Auftrag an den Berufungswerber vertagt, sich einer abermaligen Untersuchung beim Facharzt für Psychiatrie Dr. A und Vorlage neuester sogenannter Leberwerte zu unterziehen, wobei der Behördenvertreter auf den Ausschließungsgrund der Fahrtauglichkeit im Falle einer Alkoholkrankheit/Alkoholabhängigkeit verwies.

5.2. Der Berufungswerber unterzog sich nach h. Bekanntgabe des Untersuchungsthemas (Vorliegen einer Alkoholkrankheit ?) an Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. A noch im Sinne des in der Berufungsverhandlung gefällten Beschlusses am Tag der Berufungsverhandlung (4. Juni 2003) einer abermaligen fachärztlichen Untersuchung. Auf Grund von nicht in der Sphäre des Berufungswerber zu vertretenden Gründen schien jedoch in der Folge - wegen geschlossener Ordination - die fristgerechte Erstattung eines Gutachtens des
Dr. A nicht gesichert. Dieser Gutachter wurde schließlich mit h. Schreiben vom
5. August 2003 von seinem Auftrag im Einvernehmen mit dem Berufungswerber entbunden. Der Berufungswerber begab sich hinsichtlich der abzuklärenden medizinischen Frage folglich zum Facharzt Dr. H S.

Mit Blick darauf konnte die Berufungsentscheidung nicht binnen der gesetzlichen Frist ergehen. Dies geschah jedoch im Sinne einer zu treffenden Sachentscheidung im Einvernehmen mit dem Berufungswerber bzw. dessen Rechtsvertreter.

Dr. S erstattete am 11.9.2003 ein umfassendes Gutachten, welches zusammenfassend zum Ergebnis gelangt, dass aus fachärztlicher Sicht die Wiedererteilung der Lenkberechtigung, jedoch befristet unter entsprechenden Auflagen vertretbar erscheint. Der Facharzt empfiehlt konkret die Kontrolle der alkoholspezifischen Laborparameter alle drei Monate, sowie die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholgefährdete Lenker. Dies um beim Berufungswerber die Fähigkeit einer Trennung zwischen Alkoholkonsum und dem Lenken von Kraftfahrzeugen herbeizuführen. Die Einhaltung einer strikten Alkoholabstinenz bei fehlender Abhängigkeit (gemeint wohl Abhängigkeit vom Alkohol) im engeren Sinn wurde nicht als erforderlich erachtet.

5.2.1. Der Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Linz, Dr. G H führt unter Einbeziehung dieser fachärztlichen Stellungnahme in seinem Endgutachten vom 1.10.2003 folgendes aus:
"SACHVERHALT:

Die ausgedehnte Vorgeschichte wird als bekannt vorausgesetzt (siehe auch Aktenlage).

Beiliegender Erhebungsauftrag des UVS wird mit dem Ersuchen übermittelt, ein Endgutachten zu erstatten.

U.a. wird auf die fachärztliche Stellungnahme vom 11.09.2003 verwiesen.
 
BEZUG:

  1. Ihr Schreiben vom 24.09.2003
  2. Neurologisch-psychiatrisches Gutachten, erstellt von Dr. H S, Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapeut, Allgemein beeid. gerichtl. Sachverständiger, 4020 Linz, vom 11.09.2003

 
Ergebnis der Befunde:

 
Zu 2)
Zusammenfassende Beurteilung:

Bei Berücksichtigung sämtlicher, derzeit zur Verfügung stehender (zitierter) Informationsquellen, liegen beim Untersuchten problematische Alkoholkonsumgewohnheiten vor - möglicherweise auch ein sporadisches Alkoholmißbrauchsverhalten. Naturgemäß sind seine aktuellen Angaben zu diesem Thema (die mit entsprechender Zurückhaltung erfolgen) wenig aussagekräftig (wie das bei diesem Problemkreis im Allgemeinen auch der Fall ist).

Im Wesentlichen geht es aber wohl um die Frage, ob eine Alkoholabhängigkeit bereits vorliegt (mit der daraus resultierenden Konsequenz einer entsprechenden spezifischen Behandlung und Einhaltung einer völligen Alkoholabstinenz). Aus Sicht des Untersuchten hat zu keinem Zeitpunkt eine Problematik im sozialen, beruflichen oder gesundheitlichen Bereich vorgelegen, die im Zusammenhang mit Alkoholproblemen gesehen werden könnten.

Eine wesentliche gesundheitliche Problematik ist auch dokumentiert durch die zitierte chirurgische Krankengeschichte aus dem AKH Linz aus dem Jahre 1990 (Zustand nach traumatischer Zwerchfellhernie mit wiederholten Operationen, Fistelbildungen und Abszedierungen, so dass eine Milzentfernung und Teilentfernung des Dickdarms durchgeführt wurde). Laborchemisch waren damals bereits (mäßig) erhöhte Gamma-GT-Werte auffällig, bei sonst unauffälligen laborchemischen Befunden (vor allem auch keine MCV-Erhöhung). Der Anstieg der Gamma-GT noch während des stationären Aufenthaltes (knapp vor der durchgeführten Operation) wird also sicherlich nicht auf eine Alkoholproblematik bezogen werden können, so dass die auch später erhöhten Gamma-GT-Werte diesbezüglich keine Aussagekraft (in Richtung chronisch überhöhten Alkoholkonsum) besitzen.

Durch die neuen Referenzwerte würde die Gamma-GT jetzt auch im Normbereich liegen, bzw. sich auf dem Niveau vorausgegangener Werte bewegen. Spezifisch aussagekräftig ist wohl ausschließlich die CD-T, die in einem aktuellen Befund sich wiederum innerhalb des Normbereiches bewegt. Hier soll es einmalig einen erhöhten Wert (laut Gutachten Dr. A am 24.01.2003) gegeben haben - allerdings geringgradig erhöht, am 28.02.2003 bereits wieder normalisiert. Wenn man von diesen laborchemischen Befunden im Längsschnitt ausgeht, ist der Schluß auf einen chronisch-wesentlich überhöhten Alkoholkonsum wohl unzulässig und kann eine Alkoholabhängigkeitserkrankung (im Sinn eines kontinuierlichen, unangemessenen Trinkens) doch weitgehend ausgeschlossen werden. Sporadische Alkoholisierungen dagegen sicherlich nicht - diese sind laborchemisch ja auch nicht wirklich zu erfassen. Ein sporadisches Mißbrauchsverhalten wäre also durchaus denkbar, stellt aber noch keine Alkoholkrankheit im engeren Sinne dar und ist in der Regel auch bei entsprechender Motivation steuerbar (ohne die Notwendigkeit einer strikten, durchgehenden Alkoholabstinenz). Letztlich wurde das auch im Gutachten Dris. A ja angedeutet, dass eine spezifische Behandlung nicht notwendig sei, wobei dann wiederum - dazu im Widerspruch - von einer Alkoholkrankheit die Rede ist.

Organneurologisch fanden sich aktuell keine Auffälligkeiten, der diskrete Fingertremor ist mit hoher Wahrscheinlichkeit situationsbedingt ("emotional bedingt") zu sehen und entspricht doch ziemlich sicher keiner Entzugssituation (eine leichte Tremorproblematik in Untersuchungssituationen ist häufig zu sehen und besitzt keine spezifische Aussagekraft). Aus fachärztlicher Sicht erscheint grundsätzlich die Wiedererteilung der Lenkerberechtigung vertretbar - allerdings mit Befristung und weiteren Kontrollen alkoholspezifischer Laborparameter (zunächst einmal in 3-monatigen Abständen). Auch die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholgefährdete Lenker scheint in diesem Zusammenhang erforderlich (konkret geht es darum eine verlässliche Trennung zwischen Alkoholkonsumationen und Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu erreichen), wogegen die Einhaltung einer absoluten Alkoholabstinenz bei fehlender Abhängigkeit im engeren Sinne nicht erforderlich erscheint.

 
 
STELLUNGNAHME:

Wie aus dem fachärztlich-psychiatrischen Gutachten von Dr. S vom 11.09.2003 eindeutig hervorgeht, konnte bei Herrn N zwar keine manifeste Alkoholkrankheit festgestellt werden konnte, sehr wohl aber liegen jedenfalls "problematische Alkoholkonsumgewohnheiten - möglicherweise auch ein sporadisches Alkoholmissbrauchsverhalten".

Den Empfehlungen des Psychiaters folgend, erscheint amtsärztlicherseits die Wiedererteilung der Lenkerberechtigung an sich vertretbar, allerdings zur "externen Verhaltenskontrolle" unter der Auflage der Beibringung von normwertigen alkoholrelevanten Laborparametern (GGT, GOT, GPT, MCV, CDT) in 3-monatigen Abständen über den Zeitraum eines Jahres.

(Bei entsprechender Bewährung des Patienten könnte die gegenständliche Auflage im Anschluss daran entfallen; sollten im Rahmen der künftigen Laborkontrollen jedoch wiederum Hinweise auf einen Rückfall in die alten Trinkgewohnheiten auftreten, so wäre aus medizinischer Sicht die weitere Eignung von Herrn N zum Lenken von Kraftfahrzeugen abermals entschieden in Frage zu stellen. "

5.3. Diese nun nach einem sehr ausführlichen Beweisverfahren vorliegenden sachverständigen Darstellungen können mit den Ausführungen des Berufungswerbers in Einklang gebracht werden. Dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers wurde das amtsärztliche Gutachten am 2. Oktober 2003 per
E-Mail mit der Einladung sich dazu allenfalls bis zum 6. Oktober 2003 zu äußern zur Kenntnis gebracht. Fernmündlich teilte der Rechtsvertreter mit, keine Stellungnahme mehr abgeben zu wollen. Er wies jedoch darauf hin, dass auf Grund der Krankheitsgeschichte (Milzentfernung) beim Berufungswerber wohl keine gänzlich normwertigen Laborparameter zu erwarten sein würden.

Dies kann jedoch letztlich nur der medizinischen Beurteilung anheim gestellt bleiben.

Der Verkehrspsychologe relativierte bereits im Rahmen der Berufungsverhandlung seine in der verkehrspsychologischen Stellungnahme getätigten Aussagen. Das nunmehr vorliegende Beweisergebnis würdigt der Oö. Verwaltungssenat dahingehend, dass beim Berufungswerber zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einer Risikoeignung für die Teilnahme am Straßenverkehr ausgegangen werden kann. Es mag ihm unter Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit (sein soziales Umfeld miteingeschlossen) dahingehend Vertrauen geschenkt werden, dass er nicht abermals alkoholisiert als Fahrzeuglenker am Verkehr teilnimmt. Auch liegen zwischen den beiden Trunkenheitsfahrten bereits relativ lang zurückliegende Zeiträume. Die seit dieser Zeit vom Berufungswerber offenbar geänderte Einstellung zum Alkohol, was in den medizinischen Gutachten durchaus Deckung findet, fällt als positive Beurteilungsbasis ins Gewicht (zur Würdigung von Fakten und Risikoeignung, HIMMELREICH/JANKER, MPU-Begutachtung, 2. Auflage, insb. Rn 284 u. Rn 512 ff).

Zur Untermauerung dieser Risikoeignung scheint es jedoch durchaus indiziert, die entsprechenden Laborparameter nachzuweisen und sich binnen eines halben Jahres einer Nachschulung für alkoholgefährdete Lenker zu unterziehen, was ebenfalls der Führerscheinbehörde vorzulegen ist.

Unter Hinweis auf die Krankheitsgeschichte auf Seite 7 ff des fachärztlichen Gutachtens von Dr. S getroffenen Feststellungen, könnten sich jedoch die in der Folge vom Berufungswerber nachzuweisenden Werte, insbesondere der Gamma-GT-Wert, unabhängig vom Alkoholkonsum erhöht ergeben. Dies wird insbesondere der Amtsarzt bei einer entsprechenden Indikation zu berücksichtigen haben. Mit dieser Feststellung schon an dieser Stelle soll ein allenfalls ohne Berücksichtigung dieses spezifischen Umstandes eingeleitetes Entzugsverfahren schon im Vorfeld vermieden werden.

6. Nach § 24 Abs.1 und Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 leg.cit. in den Führerschein einzutragen.

Nach § 14 Abs.1 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs.4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden (Abs.4).

Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen (Abs.5).

Die hier vorliegenden Fachgutachten lassen den zum Entscheidungszeitpunkt der Behörde erster Instanz allenfalls noch durchaus zu Recht gezogenen Schlussfolgerung hinsichtlich der Annahme der nicht vorliegenden Risikoeignung für die Teilnahme am Straßenverkehr, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr zu. Demnach ist gegenwärtig von der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers auszugehen (siehe dazu VwGH 29.6.1993, 93/11/0084; 31.5.1994, 94/11 /0062, sowie insb. HIMMELREICH/JANKER, MPU-Begutachtung, 2. Auflage, Rn 512 ff).

Der Berufungswerber hat jedoch seine Stabilität im Beziehungsgefüge zum Alkohol durch Beibringung der entsprechenden Funktionsparameter für die Dauer von zumindest eines Jahres noch weiter nachzuweisen. Ebenfalls scheint es zusätzlich erfolgversprechend und daher sachlich gerechtfertig, dass sich der Berufungswerber im Sinne einer zu erwartenden Stärkung des Bewusstseins über die Problematik des Alkohols in Verbindung mit der Teilnahme am Straßenverkehr binnen eines halben Jahres einer spezifisch wirkenden Nachschulung (Driver - Improvement) unterzieht.

Abschließend wird der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass im Falle sich negativ verändernder Werte dies wieder zum Wegfall der gegenwärtig positiv beurteilten Annahme der gesundheitlichen - Risikoeignung - Eignung führen könnte. Ebenfalls hätte der Berufungswerber mit der Nichterfüllung einer der Punkte der ihm erteilten Auflagen mit einem neuerlichen Entzug der Lenkberechtigung zu rechnen.

Zu der vom Facharzt im Gutachten ausgesprochenen Empfehlung der Befristung der Lenkberechtigung - die sich letztlich als Rechts- und nicht als medizinische Frage darstellt und daher in zutreffender Weise vom Amtsarzt expressis verbis nicht übernommen wurde - ist rechtlich folgendes zu bemerken:

Wenn ausgehend von einer auffälligen Alkoholdisposition, welche aus fachlicher Sicht die Möglichkeit der Verschlechterung des "Gesundheitszustandes" mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit und damit auch einem Wegfall der Fahreignung einhergeht nach sich zieht, können wohl wegen erforderlicher Nachuntersuchungen die Voraussetzungen für eine Befristung der Lenkerberechtigung gegeben sein (VwGH 30.5.2001, 2000/11/0018 mit Hinweis auf VwGH 22. Mai 1990, 89/11/0215, VwSlg 13204 A/1990, vom 1.12.1992, Zl. 92/11/0147, und vom 28. 11. 1996, 96/11/0202). Dies stellt in der Praxis jedoch die Ausnahme und nicht die Regel dar.

Liegen jedoch - so wie hier - durchaus positiv zu bewertende Prognoseaussagen vor, ergibt sich keine sachliche Rechtfertigung für die Befristung einer Lenkberechtigung, sondern bedarf es im Sinne des § 14 Abs.5 FSG-GV nur Auflagen sich der angeordneten begleitenden Kontrollmaßnahmen - hier durch die regelmäßige Vorlage spezifischer Laborwerte alle drei Monate für die Dauer eines Jahres und einer sonstigen begleitenden Maßnahme - zu unterziehen. Eine Befristung der Berechtigung trotz gegenwärtiger gesundheitlicher Eignung würde faktisch nur als vorbeugend ausgesprochener Entzug wirken, welcher jedoch mit Blick auf das Verhältnismäßigkeitsgebot in der Regel einer sachlichen Grundlage entbehrt. Bestätigt sich durch die Ergebnisse des vorzulegenden Laborwertes die positive Prognoseannahme weiterhin, bedarf es folglich auch keiner Einschränkung der Lenkberechtigung mehr (VwGH 20.3.2001, 2000/11/0264, VwGH 29.5.2001, 2000/11/0264). Dies geht letztlich auch aus dem amtsärztlichen Gutachten hervor.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei darauf hingewiesen wird, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

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