Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520288/2/Sch/Pe

Linz, 27.05.2003

 

 

 VwSen-520288/2/Sch/Pe Linz, am 27. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau BH vom 15. Mai 2003 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 12. Mai 2003, VerkR21-12-2003, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Bescheid vom 12. Mai 2003, VerkR21-12-2003, Frau BH, die vom Oberkreisdirektor des Landkreises Goslar/BRD erteilte Lenkberechtigung für die Klassen 1, 1a, 1b und 2 auf die Dauer von vier Monaten, sohin bis einschließlich 19. April 2003, entzogen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer allfälligen, gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unterbleiben (§ 67d Abs.2 AVG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Im gegenständlichen Verfahrensakt befindet sich eine Kopie des der Berufungswerberin anlässlich einer - hier nicht weiter zu erörternden - Amtshandlung abgenommenen Führerscheines, ausgestellt vom Oberkreisdirektor des Landkreises Goslar/BRD. Dieser deutsche Führerschein ist in mehrere "Fahrerlaubnisklassen" unterteilt. Neben den Klassen 3, 4 und 5 befindet sich jeweils eine Stampiglie mit dem Aufdruck "Landkreis Goslar". Bei den verfahrensgegenständlichen Klassen 1, 1a, 1b und 2 ist jeweils das für die Bestempelung vorgesehene Feld frei. Dieser Umstand lässt nur die Auslegung zu, dass der Berufungswerberin die Lenkberechtigung für die Klassen 3, 4 und 5 erteilt worden ist. Demgegenüber hat die Erstbehörde aber die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen 1, 1a, 1b und 2 verfügt, also von Klassen, deren Berechtigung der Berufungswerberin nicht erteilt worden ist.

 

Bemerkenswert ist, dass die Berufungswerberin in ihrem Rechtsmittel ausdrücklich auf diesen Umstand hinweist. Diese Tatsache wurde von der Erstbehörde aber völlig ignoriert und hat diese den Aktenvorgang offenkundig ungeprüft - unter Außerachtlassung der Bestimmung des § 64a AVG - der Berufungsbehörde vorgelegt.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

S c h ö n

 

 
 

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