Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520289/2/Fra/Vie/Ka

Linz, 02.06.2003

 

 

 VwSen-520289/2/Fra/Vie/Ka Linz, am 2. Juni 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die rechtzeitig eingebrachte Berufung des Herrn AL, vertreten durch die Herren Rechtsanwälte Dr. JL, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. April 2003, VerkR20-324-2003/LL, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 
Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG; §§ 3 und 7 FSG
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oa Bescheid wurde der Antrag des Herrn AL vom 20. Jänner 2003 auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 3 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG) abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber (Bw) rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die belangte Behörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung samt bezughabendem Verwaltungsakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel vor, der angefochtene Bescheid gehe nicht mehr von der aktuellen Gesetzeslage aus. Es werde zwar der derzeit geltende Gesetzestext (trotz entzogener Lenkberechtigung) zitiert, angewendet werde aber § 7 Abs. 3 Z. 7 in der Fassung vor der Novelle 2000 (ohne gültige Lenkberechtigung). Die Ziffer 7 des § 7 Abs.3 FSG sei mit der Novelle 2002 geändert worden und sei der Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand des Lenkens "ohne gültige Lenkberechtigung" entfallen. Diese Bestimmung habe nämlich zu dem ungewollten Ergebnis geführt, dass Personen, die noch nie eine Lenkberechtigung besessen haben und "schwarz" gefahren sind, durch die wegen dieser Bestimmung verhängte Sperrfrist oft längere Zeit nicht die Möglichkeit haben, legal Kraftfahrzeuge zu lenken. Diese Voraussetzungen seien hier geradezu beispielhaft gegeben. Er habe die Fahrzeuge jeweils ohne gültige Lenkberechtigung gelenkt. Der derzeitige Zustand wäre zu sanieren. Die sonstigen in der Stellungnahme des Gendarmeriepostens Neuhofen vom 17. Februar 2003 geäußerten Bedenken seien wohl vorwiegend subjektiver Natur und auf die getrübte "Chemie" zwischen ihm und den dortigen Beamten zurückzuführen bzw. keine bestimmte Tatsachen im Sinne des § 7 FSG. In diesem Bericht würden die nach Auffassung des Gendarmeriepostens Neuhofen für ihn negativen Umstände hervorgehoben. Die übrigen mit "nein" zu beantwortenden Punkte seien ohne Antwort geblieben. Insgesamt wäre nicht von einer Verkehrsunzuverlässigkeit auszugehen gewesen.


4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in den Verwaltungsakt Folgendes erwogen:
 

4.1. Gemäß § 3 Abs.1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die:

  1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
  2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
  3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
  4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
  5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im
  2. Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch

    Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

  3. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen

gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 
Gemäß § 7 Abs.3 Z7 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug lenkt

  1. trotz entzogener Lenkberechtigung oder bestehenden Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder
  2. wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse.

4.2. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (als belangte Behörde) legte ihrer Entscheidung den Sachverhalt zugrunde, der Bw sei in den letzten fünf Jahren (seit 1998) wegen Lenken eines Fahrzeuges ohne eine von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung gemäß § 1 Abs. 3 FSG rechtskräftig bestraft worden, weshalb er als verkehrsunzuverlässig anzusehen sei. Die Behörde müsse deshalb vor Erteilung einer Lenkberechtigung zumindest einen gewissen Zeitraum des Wohlverhaltens voraussetzen. Der seit der letzten Fahrt ohne gültige Lenkberechtigung verstrichene Zeitraum sei als zu gering anzusehen, um vom Vorliegen der Verkehrszuverlässigkeit ausgehen zu können.

Zutreffend hat der Bw darauf verwiesen, dass mit der 5. Novelle zum Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 81/2002 u.a. dessen § 7 geändert wurde. Die Ziffer 7 der genannten Bestimmung wurde u.a insoferne geändert, als unter lit.a die Wortfolge "ohne gültige Lenkberechtigung" nicht mehr aufscheint.

Die Tatsache des Lenkens eines führerscheinpflichtigen Fahrzeuges ohne entsprechende Lenkberechtigung wird vom Bw nicht bestritten. Der Umstand, dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides den Terminus "ohne gültige Lenkberechtigung" verwendet, zieht nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nach sich. Im Falle des Bw, welcher keine Lenkberechtigung besitzt, ist das mehrfache Lenken eines Fahrzeuges ohne Lenkberechtigung ohne weiteres unter die Bestimmung des § 7 Abs. 3 lit.b FSG ("wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für betreffende Klasse") zu subsumieren. Es ist daher durchaus vom Vorliegen einer bestimmten, die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG auszugehen.

Die Verkehrszuverlässigkeit ist ein charakterlicher Wertbegriff. Bei deren Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates bedarf es wohl keiner näheren Erläuterung, dass das Lenken von Kraftfahrzeugen, für deren Lenken eine entsprechende Lenkberechtigung erforderlich ist, ohne Lenkberechtigung zu den gravierendsten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften gehört. Durch das mehrfache Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen ohne entsprechende Lenkberechtigung jedenfalls seit 1998 hat der Bw zu erkennen gegeben, dass er den rechtlich geschützten Werten offenkundig gleichgültig gegenüber steht bzw. er offenkundig nicht gewillt ist, sich den geltenden Verkehrsvorschriften entsprechend zu verhalten. Dadurch wird auch die in § 7 Abs. 4 FSG als Wertungskriterium angeführte Gefährlichkeit der Verhältnisse indiziert. Dass durch Lenker ohne entsprechende Lenkberechtigung für die übrigen Teilnehmer am Straßenverkehr die sich aus der Natur der Sache ergebenden Gefahren des Straßenverkehrs verstärkt werden, braucht wohl ebenfalls nicht näher erläutert werden.

 

Im Hinblick darauf, dass der Bw kontinuierlich gegen die Bestimmungen des § 1 Abs. 3 FSG verstoßen hat, laut dem Verwaltungsvorstrafenregister der belangten Behörde die letzte Bestrafung wegen Übertretung der zitierten Bestimmung erst im August 2002 erfolgte, hat die belangte Behörde zu Recht zum Ausdruck gebracht, es bedürfe - ausgehend vom letzten Lenken eines Fahrzeuges ohne entsprechende Lenkberechtigung - eines längeren Zeitraumes des Wohlverhaltens, um den Bw wieder als verkehrszuverlässig ansehen zu können.

Der Unabhängige Verwaltungssenat verkennt keineswegs die Problematik, die sich für den Bw aufgrund der Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung ergibt. Es sind jedoch die damit verbundenen Nachteile und Erschwernisse nicht auf die Person des Bw beschränkt, sondern ist hievon jede mit einer derartigen behördlichen Verfügung konfrontierte Person betroffen.

 
Aus den angeführten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.
 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

Dr. F r a g n e r

 
 
 

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