Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520290/9/Bi/Be

Linz, 28.07.2003

 

 

 VwSen-520290/9/Bi/Be Linz, am 28. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Z, vertreten durch RA Dr. P, vom 15. Mai 2003 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 29. April 2003, VerkR21-534-2002/BR, wegen Entziehung der Lenkberechtigung sowie Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge, gerechnet ab 28. Februar 2003, für die Dauer der behördlich festgestellten Nichteignung sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung dagegen, auf Grund des Ergebnisses der am 22. Juli 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Entscheidung) zu Recht erkannt:
 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als das Lenkverbot in bezug auf Motorfahrräder aufgehoben wird.

Im Übrigen wird das Verfahren bis 22. September 2003 ausgesetzt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a und 38 AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BH Braunau/Inn am 11. Juli 1983, VerkR-0301-54.047, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung, gerechnet ab 28. Februar 2003, mangels gesundheitlicher Nichteignung gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG iVm §§ 3 Abs.1 Z1 und 5 Abs.1 Z4 lit.b FSG-GV entzogen, weiters gemäß §§ 32 Abs.1 Z1, 8 Abs.1 und 2, 24 Abs.1 Z1 und 25 Abs.1 und 2 FSG iVm §§ 3 Abs.1 Z1 und 5 Abs.1 Z4 lit.b FSG-GV das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen, gerechnet ab 28. Februar 2003, mangels gesundheitlicher Eignung verboten und


gemäß § 25 Abs.1 und 2 FSG die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung und des Lenkverbotes für die Dauer der behördlich festgestellten Nichteignung festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer allenfalls gegen diese Spruchabschnitte des Bescheides einzubringenden Berufung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug ausgeschlossen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 7. Mai 2003.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Am 22. Juli 2003 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines rechtsfreundlichen Vertreters RA Dr. P, des Vertreters der Erstinstanz R sowie der Amtsärztin der Erstinstanz Dr. N und der Verkehrspsychologin Dr. K, Kuratorium für Verkehrssicherheit, Salzburg, durchgeführt.

 

3. Der Bw macht im wesentlichen geltend, auch wenn er rechtskräftig wegen Verweigerung des Alkotests bestraft worden sei, so habe er diesen nicht verweigern wollen; vielmehr sei es nicht möglich, den Alkomaten so zu bedienen, dass das notwendige Blasvolumen oder die erforderliche Blaszeit knapp über- oder unterschritten oder genau erreicht werde. Er vertrete die Ansicht, dass seine Verkehrszuverlässigkeit und auch seine gesundheitliche Eignung gegeben sei.

Die Erstinstanz habe zu Unrecht die Bestimmung des § 5 Abs.1 Z4 lit.b FSG-GV angeführt; eine solche psychische Erkrankung oder Abhängigkeit sei auch von amtsärztlicher Seite nie behauptet worden und hätte deren Feststellung einer fachärztlichen Stellungnahme bedurft, die nie eingeholt worden sei. Eine Krankheit nach § 5 FSG-GV liege nicht vor. Die Erstinstanz gehe offenbar davon aus, ihm fehle es an der nötigen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und der nötigen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit iSd §§ 3 Abs.1 Z4 iVm 1 Abs.1 Z3, 2 Abs.2 und 17 FSG-GV.

Er bestreite keineswegs, ein Formular wie von Dr. K angeführt, unterschrieben zu haben. Trotzdem sei er am Tag der verkehrspsychologischen Untersuchung früh aufgestanden und habe schon einige Stunden gearbeitet gehabt. Die verkehrspsychologischen Ausführungen entsprächen nicht den in der VwGH-Judikatur (Erk v 27.5.1999, 99/11/0077, ua) entwickelten Anforderungen an eine nachvollziehbare verkehrspsychologische Stellungnahme, weil darin angeführt sein müsse, ob und aus welchen Gründen die "normgerechten" Werte, welche anzugeben seien, erreicht oder verfehlt würden und in welchem Ausmaß. Die in seinem Fall erzielten Werte seien keiner nachvollziehbaren Interpretation unterzogen worden; es gehe daraus nur hervor, dass die Leistungsfunktionen insgesamt nicht den Anforderungen iSd

Fragestellung entsprächen und die intellektuelle Leistungsfähigkeit und die optische Merkfähigkeit in einem "herabgesetzten " Ausmaß gegeben seien; daraus könne eine Nichteignung nicht abgeleitet werden.

Beantragt wird ein amtsärztliches Sachverständigen-Gutachten und eine neuerliche verkehrspsychologische Stellungnahme.

Zur Frage der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung weist der Bw darauf hin, dass die Feststellungen in der VP-Stellungnahme seiner Fahrvorgeschichte krass widersprächen. Er sei 20 Jahre lang in Besitz einer Lenkberechtigung ohne Verkehrsunfall und ohne Vormerkungen; er habe täglich am Straßenverkehr teilgenommen und seine positive Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten unter Beweis gestellt. Er arbeite seit 20 Jahren in einer Fleischhauerei in Pöndorf als Hilfsarbeiter, habe noch nie blau gemacht und nehme seine Arbeit sehr ernst. Er habe jeden Tag seine Arbeitsstelle mit dem Auto erreicht. Der Entzug der Lenkberechtigung, die Nachschulung und die VPU hätten ihm zu denken gegeben und der Umstand, dass er jeden Tag auf Bekannte, Verwandte und Freunde angewiesen gewesen, sei ihn zur Arbeit zu bringen, habe ihm vor Augen geführt, dass er längere Zeit die Erreichbarkeit seines Arbeitsplatzes nicht aufrecht erhalten würde können und Gefahr bestehe, die Arbeit zu verlieren, was katastrophale Auswirkung hätte. In der Nähe seines Wohnortes würde er keine Arbeit finden, weswegen er immer noch hoffe, seine Lenkberechtigung (wenn auch befristet bzw unter Auflagen) wieder zu erlangen. Er wisse, er werde sich im Straßenverkehr bewähren und er stelle keine Gefahr dar.

Er sei beim Test absolut nervös gewesen, habe gewisse Fragestellungen nicht dem gegenständlichen Verfahren zuordnen können und sei der Testsituation nicht gewachsen gewesen. Beantragt wird eine mündliche Verhandlung, um der Behörde einen persönlichen Eindruck zu vermitteln. Er führe einen untadeligen Lebenswandel, verdiene zwar seinen Lebensunterhalt durch Einsatz körperlicher Kraft, habe aber nie jemandem Schaden zugefügt, sei auch strafgerichtlich völlig unbescholten und noch nie aggressiv gewesen.

Warum ihm eine ablehnende Haltung gegenüber den Alkoholbestimmungen attestiert werde, wisse er nicht. Im Jahr 2003 habe er bislang noch keinen Alkohol konsumiert und auch am Vorfallstag habe er drei Halbe Bier getrunken, sei aber in Anbetracht seines Körpergewichtes von 90 kg und der langen Zeitspanne nicht rechtlich relevant alkoholisiert gewesen. Zuletzt habe er zu Sylvester geringe Mengen Alkohol getrunken. Die beigebrachten Leberfunktionsparameter belegten, dass schon im Dezember 2002 bzw Jänner 2003 kein übermäßiger Alkoholkonsum, schon gar kein -Missbrauch, stattgefunden habe. Die völlige Karenz stelle für ihn auch kein Problem dar. Er wisse, dass Alkoholkonsum mit der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr unvereinbar sei. Die Leberfunktionsparameter hätten in die amtsärztliche Stellungnahme nicht Eingang gefunden. Er verweist auf das Erkenntnis VwGH v 27.11.2001, 2001/11/0266, bzw v 18.3.2003, 2002/11/0143, weiters auf die absolvierte Nachschulung und beantragt die Aufhebung des Bescheides, in eventu



Einschränkung seiner Lenkberechtigung durch Befristung und Auflagen gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Bw ebenso wie sein rechtsfreundlicher Vertreter und der Vertreter der Erstinstanz, Herr R, gehört sowie Frau Dr. K als verkehrspsychologische Sachverständige und die Amtsärztin Dr. N befragt wurden.

Der Bw legte weiters einen Laborbefund Dris. P, Linz, vom 21. Mai 2003 vor, wonach seine GOT-, GPT-, GammaGT- und CD-Tect-Werte in der Norm liegen. Die Berufungs(teil)entscheidung wurde öffentlich mündlich verkündet.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht
mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Gemäß Abs.2 ist bei der Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs.4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.4, 25 Abs.1, 26 und 29 Abs.1 bis 3 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

  1. ausdrücklich zu verbieten,
  2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Bedingungen eingehalten werden, oder
  3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

 



Gemäß § 3 Abs.1 Z4 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse iSd § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften ... aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

 

Gemäß § 5 Abs.1 Abs.4 lit.b FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde: ... 4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie a) Alkoholabhängigkeit oder b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten...

 

Aus dem Verfahrensakt lässt sich entnehmen, dass dem Bw aufgrund eines Alkodeliktes am 27. Oktober 2002 - der Bw hat damals den Alkotest verweigert, indem er bei insgesamt sechs Blasversuchen mittels Atemluftuntersuchungsgerät kein gültiges Messergebnis zustandebrachte; das Straferkenntnis der Erstinstanz vom 16. Dezember 2002, VerkR96-8471-2002/Ro, wegen Übertretung gemäß §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 ist rechtskräftig - die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 4 Monaten ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins, dh von 27. Oktober 2002 bis 27. Februar 2003, entzogen wurde. Weiters wurde ihm das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen für den selben Zeitraum verboten, ihm die Absolvierung eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings für alkoholauffällige Lenker, die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens zur gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen innerhalb offener Entziehungsdauer aufgetragen und einer Berufung dagegen die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der Bw absolvierte, wie in der mündlichen Verhandlung ausführlich erläutert wurde, am 21. Jänner 2003 beim Kuratorium für Verkehrssicherheit in Salzburg eine verkehrspsychologische Untersuchung im Hinblick auf seine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B, die laut abschließendem Gutachten Dris. K seine derzeitige Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B ergab. Begründend wurde auf die mangelnde kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und die mangelnde Bereitschaft des Bw zur Verkehrsanpassung verwiesen und "im Hinblick auf eine entscheidende Verbesserung seiner Eignungsvoraussetzungen über den behördlich bereits angeordneten Nachschulungskurs für alkoholauffällige Kraftfahrer hinaus weitere Maßnahmen (strikte und ärztlich kontrollierte Fortführung der bereits begonnenen Alkoholkarenz) dringend empfohlen. Bei konsequenter Umsetzung könnte eine verkehrspsychologische Kontrolluntersuchung nach 6-8 Monaten über ausreichend verbesserte Eignungsvoraussetzungen Bescheid geben."

 

Dr. Knaus legte in der Verhandlung auf konkrete Befragung die übliche Vorgangsweise bei der Durchführung einer solchen Untersuchung, die konkreten Unterweisungen des Probanden vor Beginn der computerunterstützten Tests, den genauen Untersuchungsablauf samt einzelnen Fragestellungen und Testbeschreibungen und die konkret vom Probanden erwartete Mitarbeit dar, wobei sich ergab, dass der Bw nicht nur in einzelnen Testbereichen sondern insgesamt unterdurchschnittlich abgeschnitten hat. Dem Argument des Bw, er sei, nachdem er um 3.00 Uhr aufgestanden sei, schon einige Stunden gearbeitet habe und um 9.00 Uhr in Salzburg zur verkehrspsychologischen Untersuchung erschienen sei, schon müde gewesen und die schlechten Ergebnisse seien darauf zurückzuführen, setzte die Sachverständige entgegen, jeder Proband werde schon bei der Terminfixierung darauf aufmerksam gemacht, er möge zu dem ca dreistündigen Test in gesundheitlich gutem Zustand kommen und dürfe nichts getrunken haben. Wenn sich vor Beginn der Untersuchung herausstelle, dass der Proband zB vom Nachdienst komme, schlecht geschlafen habe, vom Krankenhaus komme oder bestimmte Medikamente einnehme, werde er nach Hause geschickt, weil dann erfahrungsgemäß beim Test, der ja Konsequenzen habe, schlecht abgeschnitten werde. Der Proband müsse eine Erklärung unterschreiben, dass er sich nicht gesundheitlich, durch Müdigkeit, Alkohol oder Medikamente beeinträchtigt fühle. Die Sachverständige wies in der Verhandlung die Unterschrift des Bw unter die Erklärung "Ich fühle mich körperlich und geistig in der Lage, den verkehrspsychologischen Test zu machen" vor und führte weiter aus, es habe keine finanziellen Konsequenzen, wenn der Proband sich entschließe, den Test zu verschieben.

In der Verhandlung wurden konkrete Testergebnisse des Bw samt den daraus im Gutachten dargelegten Schlüssen ausführlich erörtert, wobei die Sachverständige konkret darauf verwies, nach ihrem Dafürhalten sei eine Verbesserung der Ergebnisse beim Bw nach der von ihm angeführten nun seit Jahresbeginn andauernden Alkoholkarenz zu erwarten.

Die damalige verkehrspsychologische Untersuchung des Bw sei konkret auf die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B durchzuführen gewesen und habe sich nicht auf Motorfahrräder oder Motorräder bezogen. Eine neue verkehrspsychologische Untersuchung hätte nicht mehr den Vorfall vom 27. Oktober 2002 zum Inhalt, sondern seine nunmehr geänderte Lebensweise. Zur Beurteilung des Bw hinsichtlich seiner Eignung zum Lenken von Motorfahrrädern sah sich die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis darauf nicht in der Lage, das sei aus dem Stehgreif nicht möglich, dazu bedürfe es konkreter Unterlagen bzw Tests.

Der Bw hat, wie er selbst dargelegt hat und auch aus dem Verfahrensakt hervorgeht, die ihm aufgetragene Nachschulung für alkoholauffällige Lenker im Jänner bzw Februar 2003 beim Institut für Verkehrskultur, Linz, absolviert.

 



Die Amtsärztin Dr. N führte unter Hinweis auf die von ihr beim Bw am 15. Jänner 2003 durchgeführte Untersuchung gemäß § 8 FSG aus, der Bw habe im Gegensatz zu anderen Probanden bei der Untersuchung wenig gesprochen und nur über mehrmalige konkrete Fragen ihrerseits über den Alkoholkonsum am Vorfallstag und seine nunmehrige Lebensweise in Bezug auf Alkohol erzählt. Darauf sei auch ihr Vermerk "allgemein verschlossene Haltung mit Nichtbekennen der eigenen Alkoholkonsumgewohnheiten" im Befund zurückzuführen. Er habe auf ihr Verlangen den Blutbefund Dris. N, vom 15. Jänner 2003 und den CD-Tect-Wert laut Labor Dr. Pilgerstorfer vom 11. Dezember 2002 vorgelegt; die Werte seien in der Norm gewesen, aber sie habe keinen Vergleich gehabt. Im ihrem Gutachten sei sie wegen der schlechten Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung und der fehlenden Vergleichsmöglichkeit der Laborwerte zum Ergebnis gelangt, dass der Bw nicht nur zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nicht geeignet sei, sondern auch zum Lenken von Motorfahrrädern.

Auf der Grundlage der nunmehr beigebrachten Werte vom Mai 2003, die ebenfalls in der Norm lägen - der im oberen Normbereich liegende GammaGT-Wert sei auf die im Innviertel übliche Ernährung zurückzuführen - und der Einschätzung des Bw nach zweistündiger Beobachtung in der Verhandlung, in der er bekräftigte, bereits seit Jahresbeginn keinen Alkohol mehr getrunken zu haben, gelangte die Amtsärztin - nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungsenates schlüssig und nachvollziehbar - zu der Auffassung, dass ihr Gutachten gemäß § 8 FSG hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Bw zum Lenken von Motorfahrrädern insofern anders aussehen würde, als nunmehr diesbezüglich eine gesundheitliche Eignung beim Bw gegeben sei.

 

Der Bw und sein rechtsfreundlicher Vertreter haben im Hinblick auf das Berufungsvorbringen beantragt, das Verfahren hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B und des Lenkverbotes für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge für zwei Monate auszusetzen - der Bw werde sich inzwischen zur Frage einer neuen verkehrspsychologischen Untersuchung klar werden - und das Lenkverbot für Motorfahrräder aufzuheben.

 

Auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung - auch der Vertreter der Erstinstanz hat gegen den Antrag keine Einwände erhoben - war spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 
 

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