Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520292/2/Kei/Si/An

Linz, 10.07.2003

 

 

 

VwSen-520292/2/Kei/Si/An Linz, am 10. Juli 2003

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des K F, A, vertreten durch RA Mag. Dr. H B, M, L, vom 9.5.2003, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22.4.2003, VerkR-21-58-2002, zu Recht:

 

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass das Lenkverbot auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab der Zustellung des angefochtenen Bescheides, das war der 25.4.2003, herabgesetzt wird.

 

Die Anordnungen gemäß § 24 Abs. 3 FSG werden aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

 
 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"I. Das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen wird für die Dauer von 5 Jahren, gerechnet ab 4.2.2003, verboten.

Rechtsgrundlage: § 32 Abs. 1 Führerscheingesetz 1997 - FSG 1997, BGBl. I/120/1997, idgF.

II. Sie haben sich zusätzlich vor Ablauf der Lenkverbotsdauer amtsärztlich untersuchen zu lassen und überdies zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens eine verkehrspsychologische Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu bringen. Die Entziehungsdauer endet nicht vor Befolgung dieser Anordnung.

Rechtsgrundlage: §§ 8, 24 Abs. 3 Führerscheingesetz 1997- FSG 1997, BGBl. Nr.120/1997, idgF.

III. Die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung wird abgelehnt. Rechtgrundlage: § 64 Abs. 2 AVG1991"

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) beantragt den Bescheid aufzuheben, in eventu die Verbotsdauer des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges herabzusetzen. Es sei richtig, dass er wegen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 erste Alternative StGB verurteilt worden sei. Das Gericht sei von einer günstigen Zukunftsprognose ausgegangen und habe von den 24 Monaten Freiheitsstrafe 23 Monate bedingt nachgesehen. Ihm sei auch die Weisung erteilt worden, Drogentests durchführen zu lassen. Durch die Freiheitsstrafe und das Haftübel sei sichergestellt, dass er sich keiner schweren strafbaren Handlungen schuldig machen werde. Die Straftaten lägen bereits mehr als eineinhalb Jahre zurück und er habe sich in dieser Zeit wohl verhalten, sodass die Verkehrszuverlässigkeit schon früher gegeben sein werde.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den gegenständlichen Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land VerkR21-58-2002, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Nach der Aktenlage hat die Behörde innerhalb der Zweiwochenfrist des § 57 Abs. 3 AVG auf Grund der Vorstellung das Ermittlungsverfahren nicht eingeleitet. Nach § 57 Abs. 3 AVG hat die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist dieser Gesetzesstelle lediglich die Folge, dass der Mandatsbescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Das Außerkrafttreten des Mandatsbescheides bewirkt nicht, dass damit die betreffende Verwaltungsangelegenheit zugunsten des Vorstellungswerbers abgeschlossen ist. Die Behörde kann nachträglich das Ermittlungsverfahren einleiten und sodann in der Sache neuerlich entscheiden (z.B. VwGH Zl. 2000/11/0276, 23. Jänner 2001; Zl. 98/11/0071 vom 12. April 1999). Das Außerkrafttreten des Mandatsbescheides wirkt sich hinsichtlich des Beginns der Verbotsdauer insofern aus, als das Lenkverbot nicht rückwirkend erfolgen kann, also der Beginn des Lenkverbotes nicht vor der Erlassung des (angefochtenen) Bescheides liegen darf. In diesem Sinne war der Bescheid abzuändern.

Auf die Ausführungen im bekämpften Bescheid wird im Wesentlichen verwiesen.

Die Erstbehörde hat ausgeführt, dass gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1 FSG Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26 und 29 ausdrücklich zu verbieten ist.

Außer Streit steht, dass auf Grund der vom Berufungswerber begangenen Handlung gegen die Sittlichkeit, im vorliegenden Fall gegen § 206 Abs. 1 StGB, eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 9 FSG 1997 vorliegt. Unmaßgeblich ist, ob der Berufungswerber die Taten im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges begangen hat. Straftaten wie die vorliegenden werden typischerweise durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen wesentlich erleichtert.

Bereits aus dem Vorliegen einer im Gesetz genannten bestimmten Tatsache geht deren besondere Verwerflichkeit hervor, die auf eine im § 7 Abs. 1 FSG angeführte Sinnesart schließen lässt und die die Annahme der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit und das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges rechtfertigt.

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Unter dem Wertungskriterium der Verwerflichkeit der strafbaren Handlungen nach § 206 Abs. 1 StGB ist die wiederholte Tatbegehung, als auch die Fehlhaltung gegenüber anderen geschützten Rechtsgütern zu berücksichtigen.

Die von den Tathandlungen (1. Juni 2001 und Anfang August 2001) bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides (April 2003) verstrichene Zeit von einem Jahr und acht Monaten ist im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs. 5 FSG zu Gunsten des Berufungswerber zu berücksichtigen. Jedoch kommt dem Wohlverhalten während der Anhängigkeit des gerichtlichen Strafverfahrens (Urteil vom 28.11.2002) nur geringes Gewicht zu. Bei der Beurteilung des Sinnesart des Berufungswerbers ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber auch eine weitere Fehlhaltung zu rechtlich geschützten Werten gezeigt hat. Er wurde im selben Urteil wegen der Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz ( § 27 SMG) verurteilt. In der Zeit von August 2000 bis Oktober 2001 hat der Berufungswerber Suchtgift erworben und besessen und auch einem Minderjährigen (19.10.2001) den Gebrauch eines Suchtgiftes ermöglicht.

Unter Abwägung der Verwerflichkeit der strafbaren Handlungen und der seit den Straftaten (August 2001) verstrichenen Zeit, ist eine Herabsetzung der Verbotsdauer auf zwei Jahre vertretbar. Die Behörde geht dabei von einer mangelnden Verkehrszuverlässigkeit bis April 2005 aus.

Die Erstbehörde hat eine Anordnung gemäß § 24 Abs. 3 FSG verfügt, da der Berufungswerber wegen des Konsums von Suchtgift rechtskräftig verurteilt worden sei und der Verdacht einer Abhängigkeit bestehe. Auf "Verdacht" hin Anordnungen zu treffen, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Bestimmung dient nicht dazu, der Behörde Ermittlungsergebnisse zu verschaffen, die für die Beantwortung der Frage erforderlich sind, ob beim Berufungswerber die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges gegeben ist. Bestehen in dieser Richtung Bedenken, so hat die Behörde zum gegebenen Zeitpunkt in sinngemäßer Anwendung nach § 24 Abs. 4 FSG vorzugehen und ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 ist einzuholen, wenn begründete Bedenken bestehen, ob die gesundheitliche Eignung gegeben ist.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 
 

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