Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520295/2Fra/Si/Ka

Linz, 11.06.2003

 

 

 

VwSen-520295/2Fra/Si/Ka Linz, am 11. Juni 2003

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn WL vom 27.5.2003, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 9.5.2003, VerkR20-1198-1994, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 7 Abs. 1 und 3 Z. 7, 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 FSG, BGBl. I/120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I/81/2002 (= FSG)
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs. 1 Z.1 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E und F entzogen und gemäß § 25 Abs. 1 und 3 FSG ausgesprochen, dass für die Zeit von drei Monaten, gerechnet ab 1.7.2003, das ist bis einschließlich 1.10.2003, keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Weiters wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Der Bw bringt im Wesentlichen vor, es sei richtig, dass er trotz der entzogenen Lenkberechtigung am 28.4.2003 einen Pkw gelenkt habe. Er ersuche die Entzugsdauer auf ein Monat herabzusetzen, da er den Führerschein als selbständiger Unternehmer benötige und er eine weitere Entziehung der Lenkberechtigung finanziell nicht mehr durchhalte.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt erwogen:

Bei der Beurteilung des Berufungsfalles sind folgende Rechtsvorschriften von Bedeutung:

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Eine der Voraussetzungen ist die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z. 7 lit. a FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung oder bestehenden Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines lenkt.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. sind für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei der Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entzugsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

4. Dem Bw wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10.12.2002, VerkR20-1198-1994, die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E, F und G bis einschließlich 30.6.2003 entzogen. Der Bw hat am 28.4.2003 ein Kraftfahrzeug trotz der entzogenen Lenkberechtigung gelenkt. Es liegt damit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 7 a FSG vor. Bereits aus dem Vorliegen einer im Gesetz angeführten bestimmten Tatsache geht deren besondere Verwerflichkeit hervor, die auf eine die Verkehrssicherheit gefährdende Sinnesart schließen lässt und zur Entziehung der Lenkberechtigung führt. Den Einwendungen des Bw ist ein Erfolg versagt.

 

Die Berufungsbehörde verkennt keineswegs die Problematik, die sich für den Bw aufgrund des verfügten Lenkverbotes ergibt. Es sind jedoch die damit verbundenen Nachteile und Erschwernisse nicht auf die Person des Bw beschränkt, sondern ist hievon jede mit einer derartigen behördlichen Verfügung konfrontierte Person betroffen. Die Entziehung der Lenkberechtigung ist eine Verwaltungsmaßnahme im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit wie auch bei der Festsetzung der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile kein wie immer geartetes Beweisthema. Bei der vorliegenden bestimmten Tatsache beträgt die Mindestentzugsdauer drei Monate. Dem Antrag des Bw, die Entzugsdauer auf ein Monat herabzusetzen kann daher nicht entsprochen werden.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist zu Recht erfolgt.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

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