Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520296/2/Ki/Vie/An

Linz, 04.07.2003

 

 

 VwSen-520296/2/Ki/Vie/An Linz, am 4. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein
Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn H S, S, vertreten durch Herrn
Rechtsanwalt Dr. G S, L, vom 30.5.2003 gegen den Bescheid der
Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 12.5.2003, VerkR21-14-2003, wegen
Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird insoferne Folge gegeben, als die mit dem
    angefochtenen Bescheid in Spruchabschnitt 3 ausgesprochene
    Entziehungsdauer mit vier Monaten, gerechnet ab dem Tag der
    vorläufigen Abnahme des Führerscheines (11.4.2003), festgesetzt wird.
    Ferner wird in Spruchabschnitt 4 die Wortfolge "bis spätestens
    11.11.2003" durch die Wortfolge "bis spätestens zum Ablauf der
    Entziehungsdauer" ersetzt.

II. Aus dem Anlass der Berufung wird ferner ausgesprochen, dass in
Spruchabschnitt 3, Rechtsgrundlage, die Wortfolge "und § 57 Abs.1
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991
i.d.g.F." zu entfallen hat.

 

 


Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG; §§ 7, 24, 25 und 26 FSG

 
Entscheidungsgründe:

I.

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft
Rohrbach (belangte Behörde) in Erledigung der gegen den Mandatsbescheid der
belangten Behörde vom 24.4.2002, VerkR21-14-2003, erhobenen Vorstellung

 

 

2. Mit Schriftsatz vom 30.5.2003 hat der Bw durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig
Berufung gegen den zitierten Bescheid erhoben. Was die von der belangten Behörde
im Vorlageschreiben vom 3.6.2003 betreffend eine verspätete Einbringung der
Berufung geäußerte Ansicht betrifft, so ist dieses nicht zutreffend. Ein Nachweis über
die Zustellung des angefochtenen Bescheides liegt nicht vor. Ausgehend von dem
vom Rechtsvertreter angeführten Zustelldatum 15.5.2003 ist - da der 29.5.2003 ein
Feiertag war - als Ende der Rechtsmittelfrist der 30.5.2003 anzusehen. In seinem
Rechtsmittel macht der Bw geltend, der Bescheid werde hinsichtlich der von der
Behörde festgesetzten Dauer des Führerscheinentzuges von 7 Monaten bekämpft.
Die Entzugsdauer sei bei weitem überhöht. Bei der gegenständlichen Übertretung
handle es sich um die erste Übertretung nach § 99 Abs.1 StVO. Sonst sei er gänzlich
unbescholten. Die Übertretung habe sich weder unter gefährlichen Verhältnissen
ereignet noch sei durch den Vorfall ein Sach- oder Personenschaden eingetreten.
Tatsache sei lediglich, dass er sein Fahrzeug am befestigten Bereich (Schotter) auf
Höhe des Hauses R zum Stillstand gebracht habe. Er habe unverzüglich den dort
anwesenden Taxilenker ersucht, sein Fahrzeug zu entfernen bzw. für eine
Entfernung zu sorgen. Am besagten Tag habe er gar nicht vorgehabt, den PKW nach
Hause zu lenken und war ihm zum Zeitpunkt seines Alkoholkonsums gar nicht
bewusst, dass er am späten Abend die Rückreise antreten müsse. Ein Sach- und
Personenschaden im herkömmlichen Sinn habe nicht stattgefunden und sei seiner
Ansicht nach die Dauer des Führerscheinentzuges mit maximal 4 Monaten
festzusetzen gewesen. Entgegen der Auffassung der Erstbehörde sei eine
Anwendung des § 26 Abs. 1 Z. 2 FSG nicht möglich.

 

3. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die belangte Behörde
nicht Gebrauch gemacht und die Berufung dem unabhängigen Verwaltungssenat des
Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des
unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.2
AVG) gegeben. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige
Einzelmitglied zu entscheiden. Die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen
Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67b Abs.1 AVG).

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den
Verwaltungsakt der belangten Behörde und in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

 

3.2. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen des
Führerscheingesetzes lauten wie folgt:

 

§ 3 (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

....

  1. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

.....
 

§ 7 (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener
bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden
muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im
    Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch
    Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen
    gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

....
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn
jemand:

  1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
    gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83
    Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

....

 

§ 24 (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die
Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z.2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist
von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche,
    örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen
    sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

 

§ 25 (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die
Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des
Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor
dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die
Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der
Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

....

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine
Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

§ 26

...

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine
Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung
für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

§ 99 Abs.1 StVO 1960 lautet:

  1. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro
    bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs
    Wochen, zu bestrafen,

  1. wer ein Fahrzeug lenk oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines
    Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8
    mg/l oder mehr beträgt,
  2. wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine
    Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich
    bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen
    Untersuchung unterzieht,

...

3.3. Abweichend von § 25 Abs.3 FSG bestimmt somit § 26 Abs.2 FSG, dass im Falle
der erstmaligen Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 beim
Lenken eines Kraftfahrzeuges die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens
vier Monaten zu entziehen ist.

4.1. Die belangte Behörde hat die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte
Entziehung der Lenkberechtigung damit begründet, der Bw habe am 10.4.2003 um
23.10 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Personenkraftwagen im
Stadtgebiet von L auf der R stadteinwärts gelenkt. Auf Höhe des Hauses Nr. sei er
rechts von der Fahrbahn ab- und unmittelbar neben dem befestigten Teil des
Schienenkörpers am Schotter auf den Gleisen zum Stillstand gekommen. Von den
von diesem Unfall verständigten Sicherheitswachebeamten konnte der Bw, der die
Unfallstelle, ohne diese abzusichern bzw. ohne Meldung an die nächste
Gendarmerie- oder Polizeidienststelle verlassen hatte, in einem namentlich näher
bestimmten Lokal angetroffen werden. Eine Untersuchung seiner Atemluft auf
Alkoholgehalt verweigerte der Bw trotz festgestellter Alkoholisierungsmerkmale und
vorheriger Aufforderung.

Die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung wurde von der belangten Behörde
wie folgt begründet:

grundsätzlich sei bei einer Verweigerung der Untersuchung der Atemluft (wohl im

Sinne: auf Alkoholgehalt) eine Mindestentzugsdauer von 4 Monaten gesetzlich
verankert;

in Anlehnung an § 26 Abs.1 Ziffer 2 FSG erhöhe sich die Entziehungsdauer um
zwei Monate, da der Bw unbestritten einen Verkehrsunfall verschuldet habe
(Bruch der vorderen Stoßstange des von ihm gelenkten Fahrzeuges), weil er auf
Höhe des Hauses R nach rechts von der Fahrbahn abgekommen und
unmittelbar neben dem befestigten Teil des Schienenkörpers am Schotter auf den
Gleisen der M zum Stehen gekommen sei;

aus dem Umstand, dass er den verunfallten Wagen auf den Schienen stehen
gelassen habe und die Unfallstelle weder abgesichert habe noch die nächste
Gendarmerie- oder Polizeidienststelle vom Unfall verständigt habe, sondern sich
von einem Taxifahrer in eine 250 m entfernte Bar habe bringen lassen und er sich
weiters geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen,
sich eine weitere Erhöhung der Entzugsdauer ergebe.

4.2. Die Gründe dafür, dass die Entziehungsdauer in einem solchen Fall mit einer
längeren Zeit als vier Monate bemessen werden darf, werden im Gesetz nicht
ausdrücklich angeführt. Es müssen aber jedenfalls Gründe sein, die die aus der
Begehung des erstmaligen Alkoholdeliktes hervorgehende Sinnesart im Sinne des
§ 7 Abs.1 FSG - durch Trunkenheit beim Lenken von Kraftfahrzeugen die
Verkehrssicherheit zu gefährden - als schwerer ins Gewicht fallend erscheinen
lassen. Dazu sind die allgemeinen Kriterien der Wertung solcher bestimmter
Tatsachen bei der Bemessung der Entziehungsdauer gemäß § 7 Abs.4 FSG
heranzuziehen; diese Kriterien müssen ein zusätzliches erschwerendes Element
erbringen, um eine vier Monate übersteigende Entziehung zu rechtfertigen.

Das vom Berufungswerber begangene Alkoholdelikt stellt der Aktenlage nach eine
von ihm erstmalig begangene Übertretung des § 99 Abs.1 StVO 1960 dar. Die von
ihm begangene strafbare Handlung - nämlich die Verweigerung der Untersuchung
seiner Atemluft auf Alkoholgehalt - ist einer Alkoholisierung von 0,8 mg/l
(Alkoholgehalt der Atemluft) und darüber oder 1,6 Promille (Blutalkoholgehalt) und
darüber gleichzuhalten.

Die belangte Behörde hat die Festsetzung einer Entziehungsdauer im Ausmaß von 7
Monaten mit den oben unter 4.1. näher angeführten Umständen (kurz: Verursachen
eines Verkehrsunfalles sowie Fahrerflucht) begründet.

Die Begehung eines Alkoholdeliktes wird vom Berufungswerber nicht bestritten. Es
ist daher vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG
auszugehen.

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung der bestimmten Tatsache
betrifft, so ist Folgendes festzustellen:

Die Verkehrszuverlässigkeit ist ein charakterlicher Wertbegriff. Bei der Beurteilung
werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten
und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und
gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit
einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese
Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.1.1985, Zl.
84/11/0148, ausgesprochen hat, ist die Begehung von Alkoholdelikten schon für sich
alleine in hohem Maße verwerflich.

Was die Frage der Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die begangene
strafbare Handlung gesetzt wurde, betrifft, so stellen durch Alkohol beeinträchtigte
Lenker für sich alleine schon eine hohe potentielle Gefährdung der Sicherheit des
Straßenverkehrs dar, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-,
Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die
kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben. Dies hat sich
beim oben geschilderten Vorfall vom 10.4.2003 dadurch eindrucksvoll untermauert,
dass der Bw bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen
Verkehrsunfall mit Sachschaden (am eigenen Fahrzeug) verursachte.

Was das Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser
Zeit betrifft, so wird festgestellt, dass seit der Begehung der strafbaren Handlung am
10.4.2003 bis zur Einleitung des Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung
am 30.4.2003 erlassenen Mandatsbescheides) ein Zeitraum von nur zwei Wochen
verstrichen ist. Wenngleich sich der Bw der Aktenlage nach seit 10.4.2003 wohl
verhalten hat, so kann doch einem Wohlverhalten während eines derart kurzen
Zeitraumes - wenn überhaupt - nur untergeordnete Bedeutung beigemessen werden,
wobei diese Aussage analog auch für jenen Zeitraum gilt, der bis zur Erlassung
dieser Berufungsentscheidung verstrichen ist.

Die Ergebnisse der Wertung der bestimmten Tatsache ergeben, dass der Bw auf
Grund des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes zu Recht als nicht
erkehrszuverlässig anzusehen ist. Der Umstand, dass der Bw im Zusammenhang mit
dem Lenken eines Kraftfahrzeuges bei gleichzeitiger Begehung eines Alkoholdeliktes
einen Verkehrsunfall mit Sachschaden am eigenen Fahrzeug verschuldete, erbringt
kein zusätzliches erschwerendes, eine vier Monate übersteigende Entziehung der
Lenkberechtigung rechtfertigendes Element. Das Verschulden des Verkehrsunfalles
- wenngleich kein Bagatelldelikt vorliegt - lässt die aus der Begehung des
erstmaligen Alkoholdeliktes hervorgehende Sinnesart als keinesfalls schwerer ins
Gewicht fallend erscheinen. Dass in einem derartigen Fall die gesetzliche, in § 26
Abs. 2 FSG normierte Mindestentzugsdauer um zwei Monate zu erhöhen wäre,
kann dem Gesetz nicht entnommen werden.

Gleiches gilt für das von der belangten Behörde ins Treffen geführte Argument, der
Bw habe den verunfallten Wagen auf den Schienen stehen gelassen und die
Unfallstelle weder abgesichert noch die nächste Gendarmerie- oder
Polizeidienststelle vom Unfall verständigt und ergebe sich daraus eine weitere
Erhöhung der Entziehungsdauer. (Wenn die belangte Behörde hinsichtlich der
Endlage des verunfallten Fahrzeuges im angefochtenen Bescheid wiederholt anführt,
dieses sei unmittelbar neben dem befestigten Teil des Schienenkörpers am Schotter
auf den Gleisen zum Stillstand gekommen, so sind diese - offenkundig den Angaben
in der Unfallanzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 11.4.2003 entnommenen -
Ausführungen in sich widersprüchlich, da eine Endlage "neben dem befestigten Teil
des Schienenkörpers am Schotter" eine Endlage "auf den Gleisen" jedenfalls
ausschließt. Die verwendete Textierung "auf den Schienen stehen gelassen" ist im
gegebenen Zusammenhang jedenfalls nicht korrekt). Aus der Aktenlage (Anzeige der
Bundespolizeidirektion Linz vom 11.4.2003) ergibt sich, dass (jedenfalls) ab dem
Unfallzeitpunkt 23.10 Uhr kein Zugsverkehr stattfand und laut Auskunft der ÖBB
auch "in den nächsten Stunden" ein solcher nicht stattfand. Auch seitens der
belangten Behörde wurde nicht angeführt, durch das abgestellte Fahrzeug sei (ein
allfälliger) Zugsverkehr behindert worden. Es wurde auch nicht angeführt, es würden
diesbezüglich - auch was die nicht erfolgte Absicherung der Unfallstelle bzw. nicht
erfolgte Verständigung betrifft - Gründe vorliegen, die die aus der Begehung des
erstmaligen Alkoholdeliktes hervorgehende Sinnesart im Sinne des § 7 Abs.1 FSG -
durch Trunkenheit beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit zu
gefährden - als schwerer ins Gewicht fallend erscheinen lassen. Die genannten
Umstände sind für die Entziehung der Lenkberechtigung nicht
entscheidungswesentlich. Die belangte Behörde hat es übrigens auch nicht für
erforderlich erachtet, darzulegen, weshalb sie gerade die Erhöhung der
Entzugsdauer im Ausmaß von einem Monat für erforderlich erachtet. Weshalb die
belangte Behörde als weiteres - zusätzlich erschwerendes - Argument für die
Erhöhung im angeführten Ausmaß neuerlich den Umstand, der Bw habe sich
geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, heranzieht, ist
nicht nachvollziehbar und steht dies auch mit den Bestimmungen des
Führerscheingesetzes nicht im Einklang. Anhaltspunkte, aus denen sich für eine
Bemessung der Entziehungsdauer mit mehr als vier Monaten erforderliche,
zusätzliche Elemente aus der Gefährlichkeit der Verhältnisse bei Begehung der
Verwaltungsübertretung ergeben könnten, konnten vom unabhängigen
Verwaltungssenat nicht festgestellt werden.

Aus den angeführten Gründen ist deshalb eine Herabsetzung der Entziehungsdauer
auf die in § 26 Abs. 2 FSG angeführte gesetzliche Mindestentzugsdauer vertretbar.

Die bezüglich Spruchabschnitt 4 des angefochtenen Bescheides vorgenommene
Berichtigung war auf Grund der verfügten Herabsetzung der Entziehungsdauer
erforderlich.

Der unabhängige Verwaltungssenat weist ferner darauf hin, dass das FSG einen
bescheidmäßigen Ausspruch, wie er noch nach § 73 Abs.2 KFG 1967 vorgesehen
war, für welche Zeit keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, nicht vorsieht.
Es bedarf nur mehr der Festsetzung der Entziehungsdauer (§ 25 Abs. 1 FSG), wobei
sich aus § 28 Abs.1 FSG ("...wenn ... die Entziehungsdauer nicht länger als 18
Monate war.") ergibt, dass ungeachtet der in § 27 Abs.1 FSG umschriebenen
Rechtsfolge (Erlöschen der Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer
von mehr als 18 Monaten) grundsätzlich auch eine längere als 18-monatige
Entziehungsdauer festgesetzt werden darf. Einer bescheidmäßigen Anordnung, dass
für eine bestimmte Zeit keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, bedarf es
im System des FSG deshalb nicht, weil diese Rechtsfolge bereits im Gesetz selbst,
und zwar in § 3 Abs.2 FSG, normiert ist. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen
Bescheides ist damit nicht verbunden.

In gleicher Weise ist es nicht erforderlich, die in § 24 Abs.3 FSG für den Fall der
Nichtbefolgung der angeordneten Maßnahmen enthaltene Sanktion bescheidmäßig
anzuordnen, wobei allerdings eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides
damit ebenfalls nicht verbunden ist.

 

II.

Die Anführung des § 57 Abs.1 AVG als Rechtsgrundlage in Spruchabschnitt 3 des
angefochtenen Bescheides ist verfehlt, da kein auf Grundlage des § 57 AVG
erlassener Mandatsbescheid vorliegt, weshalb bezüglich dieses Spruchabschnittes
die Rechtsgrundlage entsprechend zu berichtigen war.

 

Aus den angeführten Gründen war sowohl hinsichtlich Spruchabschnitt I. als auch
Spruchabschnitt II. spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 


Hinweis:

  1. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro
    angefallen.

  2.  

  3. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung
    eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den
    Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen
    Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
    Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

.

Mag. K i s c h

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