Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520298/3/Bi/Vie/Be

Linz, 16.06.2003

 

 

 

 VwSen-520298/3/Bi/Vie/Be Linz, am 16. Juni 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M, vom 22. Mai 2003 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 8. Mai 2003, VerkR21-107-2003, wegen Verhängung eines Lenkverbotes gemäß § 32 FSG sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß
§§ 32 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 3, 25 Abs. 1 und 29 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG) das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer von 24 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides (ab 13. Mai 2003) verboten. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wurde einer allfälligen, gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs. 1 2. Satz AVG).



Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

  1. Der Bw begründet sein Rechtsmittel damit, ihm werde vorgeworfen, er habe den Termin bei der Erstinstanz am 21. Jänner 2003, 9.00 Uhr nicht wahrgenommen. Er habe den Termin aus beruflichen Gründen verschoben auf 24. Jänner, 11.00 Uhr. Der Bearbeiter, Herr F, habe ein Lenkverbot von 14 Monaten ausgesprochen und von einem Fahrverbot für Motorfahrräder abgesehen. Sein Arbeitgeber K könne dies bestätigen. Er sei wegen der damaligen privaten und Arbeitssituation nach Kirchdorf gezogen, sodass Herr F ihm den Bescheid nicht mehr zusenden habe können. Er ersuche um schnellmöglichste Erledigung seines Anliegens, da er auf sein Moped angewiesen sei.
  2.  

  3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass dem Bw mit Bescheid der BH Linz-Land vom 18. Jänner 2000, VerkR21-925-1999, die von der BH Kirchdorf/Krems am 18. September 1998 zur Zahl VerkR20-1262-1998/Ki für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung für die Dauer von 36 Monaten entzogen und ihm für den selben Zeitraum ab 20. Jänner 2000 im Anschluss an einen 14-monatigen Entzug, dh bis 20. Jänner 2003, das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen verboten wurde - die Berufung dagegen wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich mit Bescheid vom 4. Februar 2000, VerkR393.805/1-2000-Vie/Hu, abgewiesen.

 

Die Erstinstanz legt ihrer Entscheidung zugrunde, dass der Bw mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. November 2002, VerkR96-17301-2002, wegen des Lenkens des Kraftfahrzeuges, ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zu sein, in drei Fällen rechtskräftig bestraft worden ist - der Bw hat einen Berufungsverzicht abgegeben - die Tatvorwürfe gemäß jeweils §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.4 Z1 FSG betreffen den 9. Juni 2002, 23.20 Uhr, den 10. Juni 2002, 18.40 Uhr und den 11. Juni 2002, 20.10 Uhr.

Mit ebenfalls wegen Berufungsverzicht des Bw rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. Dezember 2002, VerkR96-14991-2002-Hu, wurde dieser erneut ua wegen §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.4 Z1 FSG, begangen am 14. Juni 2002, 12.30 Uhr, bestraft.

Der Bescheid der BH Linz-Land vom 27. Februar 2003, VerkR21-827-2002, konnte dem Bw nicht zugestellt werden, weil er inzwischen an die Adresse in Kirchdorf a.d. Krems verzogen war. Aus dem Akt geht hervor, dass der Bw zum Termin 21. Jänner 2003, 9.00 Uhr nicht erschienen ist, allerdings befindet sich auch ein E-mail des Bw vom 19. Februar 2003 an den Bearbeiter, F, im Akt, in dem er auf


eine "Vereinbarung vom 24. Jänner 2003" und darauf basierend einen Mopedausweis, Serie A Nr.523293, ausgestellt am 13. Februar 2003 von der Fahrschule Donauland, Linz, verweist. Über ein mündlich verkündetes Lenkverbot für 14 Monate bzw ein Absehen von einem Lenkverbot für Motorfahrräder findet sich im Akt nichts; allerdings ist im nicht zugestellten und vom Bearbeiter F unterzeichneten Bescheid vom 27. Jänner 2003 - also nach dem 24. Jänner 2003 - weiterhin von 24 Monaten Lenkverbot die Rede, wobei aber das Lenken eines Motorfahrrades, allerdings ohne Begründung im Hinblick auf die Verkehrszuverlässigkeit, gestattet wurde. Der Bescheid ist aber mangels Zustellung nicht rechtskräftig. Das Verfahren wurde mit Schreiben vom 4. April 2003 zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems abgetreten, weil der Bw mittlerweile dorthin verzogen war.

Im nunmehr angefochtenen Bescheid wird die Rechtsansicht vertreten, die mangelnde Verkehrszuverlässigkeit des Bw rechtfertige auch ein Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

  1. ausdrücklich zu verbieten,
  2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Bedingungen eingehalten werden, oder
  3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z.1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen Z1 die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird oder Z2 sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
 

Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z7 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug lenkt

  1. trotz entzogener Lenkberechtigung oder bestehenden Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder
  2. wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Gemäß Abs.3 ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.

Der den oben zitierten Straferkenntnissen zugrundeliegende Sachverhalte rechtfertigen die Annahme "bestimmter Tatsachen" im Sinne der oben angeführten kraftfahrrechtlichen Bestimmungen.

Die Verkehrszuverlässigkeit ist ein charakterlicher Wertbegriff. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Was die gemäß § 7 Abs. 5 FSG vorzunehmende Wertung betrifft, so ist hinsichtlich des ebenfalls als bestimmte Tatsache zu wertende Lenkens eines führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung zu bemerken, dass gerade solche Verhaltensweisen zu den gravierendsten Verstößen gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften gehören. Durch das mehrmalige Lenken ohne entsprechende Lenkberechtigung hat der Berufungswerber zu erkennen gegeben, dass er den rechtlich geschützten Werten offenkundig gleichgültig gegenüber steht bzw. er offenkundig nicht gewillt ist, sich den geltenden Verkehrsvorschriften entsprechend zu verhalten. Dadurch wird auch die in § 7 Abs. 5 FSG als Wertungskriterium angeführte Gefährlichkeit der Verhältnisse indiziert. Dass der Bw in hintereinander zeitlich kurzen Abständen mehrfach derartige strafbare Handlungen begangen hat, ist als besonders verwerflich anzusehen.

 

Was das Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit betrifft, so wird festgestellt, dass seit der Begehung der strafbaren Handlungen im Juni 2003 bis zur Erlassung (13. Mai 2003) des gegenständlichen angefochtenen Bescheides vom 8. Mai 2003 ein Zeitraum von 11 Monaten verstrichen ist. Laut Anzeige des Gendarmerieposten Kirchdorf an der Krems vom 29. Mai 2003 ist der Berufungswerber verdächtig, am gleichen Tag im Zusammenhang mit dem Lenken eines aufgrund seiner Bauartgeschwindigkeit als Motorrad anzusehenden Motorfahrrades mehrere Verwaltungsübertretungen nach dem FSG bzw dem KFG begangen zu haben. Über die Dauer und Ausgang des wegen dieser Verwaltungsübertretungen einzuleitenden Verwaltungsstrafverfahrens liegen dem Unabhängigen Verwaltungssenat derzeit keinerlei Informationen vor, weshalb diesbezüglich eine entsprechende Wertung nicht vorgenommen werden kann und darf.

 

Eine dem Gesetz entsprechende Wertung der bestimmten Tatsache rechtfertigt die Annahme, dem Bw fehle die Verkehrszuverlässigkeit und er werde diese nicht vor Ablauf von 24 Monaten (ab 13. September 2003) wiedererlangen. Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangte auf Grund der Wertungsergebnisse zum Schluss, dass die festgesetzte zeitliche Dauer des von der Erstinstanz in dem in Rede stehenden Ausmaß von 24 Monaten nicht als überhöht anzusehen ist.

Zutreffend ist, dass seitens der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land beabsichtigt war, ein auf § 32 FSG gestütztes Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer von 24 Monaten (die vom Bw behaupteten 14 Monate sind offenbar dessen Wunschdenken) auszusprechen, wobei ausdrücklich das Lenken von Motorfahrrädern von diesem Verbot nicht umfasst sein sollte - eine Begründung für eine derartige Vorgangsweise liefert das Bescheidkonzept nicht.

Eine differenzierte Prognose der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit hinsichtlich der in § 32 FSG angeführten Fahrzeugarten ist nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates fehl am Platz. Die Annahme, eine Person sei hinsichtlich des Lenkens einer dieser Fahrzeugarten als verkehrszuverlässig anzusehen, in Ansehung der übrigen Fahrzeugarten hingegen nicht, ist begrifflich ausgeschlossen. Das Berufungsvorbringen ist deshalb nicht geeignet, dem Berufungswerber zum Erfolg zu verhelfen.

 

Die Berufungsbehörde verkennt keineswegs die Problematik, die sich für den Berufungswerber aufgrund des neuerlich verhängten Lenkverbotes gemäß § 32 FSG ergibt. Es sind jedoch die mit dem ausgesprochenen Lenkverbot verbundenen Nachteile und Erschwernisse nicht auf die Person des Berufungswerbers beschränkt, sondern ist hievon jede mit einer derartigen behördlichen Verfügung konfrontierte Person betroffen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben private und berufliche Verhältnisse bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, ua verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben (vgl Erk v 30. Mai 2001, 2001/11/0081, v 24. August 1999, 99/11/0166, ua).

 

Im Übrigen geht die Berufungsbehörde davon aus, dass dem Bw schon bei der Begehung der oben im einzelnen angeführten strafbaren Handlungen die sich über die verwaltungsbehördliche Bestrafung hinaus daraus ergebenden Konsequenzen und Folgen bewusst bzw bekannt waren bzw gewesen sein mussten und ihn dies dennoch nicht vom strafbaren Tun abgehalten hat.

Aus all diesen Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen, ein Zahlschein liegt bei.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.



Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten

 

Mag. Bissenberger

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