Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520299/5/Bi/Vie/Gam

Linz, 23.07.2003

 

 

 

 VwSen-520299/5/Bi/Vie/Gam Linz, am 23. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M, vertreten durch RA Mag. Dr. M, vom 28. Mai 2003 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 27. Mai 2003, VerkR21-288-2003, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung samt Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Ausspruches über die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung (Spruchabschnitt 2) dahingehend abgeändert wird, dass diese mit einem Monat festgesetzt wird.

Der erste Satz des Spruchabschnittes 3 wird insofern abgeändert, als an die Stelle der Wortfolge "sich zusätzlich vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten amtsärztlich untersuchen zu lassen" die Wortfolge "zusätzlich vor Ablauf der Entziehungsdauer ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG beizubringen" tritt.

In seinem übrigen Ausspruch wird der angefochtene Bescheid bestätigt.
 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde in Spruchabschnitt 1 dem Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.1 FSG die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 29.6.1996 unter der Zahl VerkR20-601-1996/LL für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung entzogen.
  2. Gemäß §§ 25 Abs.1 und 3 und 3 Abs.2 FSG wurde in Spruchabschnitt 2 ausgesprochen, dass die Lenkberechtigung für einen Zeitraum von 6 Monaten entzogen werde und vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden dürfe.

    Gemäß §§ 8 und 24 Abs.3 FSG wurde weiters in Spruchabschnitt 3 ausgesprochen, dass sich der Bw zusätzlich vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten amtsärztlich untersuchen zu lassen und überdies zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu bringen habe und die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen ende.

    Ferner wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG in Spruchabschnitt 4 einer allfälligen gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

     

  3. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

  1. Der Bw begründet sein Rechtsmittel damit, die Entziehungsdauer erscheine in Anbetracht der Tat als wesentlich überhöht. Der Bescheid entspreche bezüglich Sachverhalt, Begründung und rechtlicher Beurteilung nicht den Mindestvoraussetzungen. Der gesamte Bescheid bestehe aus Standardformulierungen und vorgefertigten Textelementen. Mit Ausnahme eines einzigen Absatzes beziehe er sich nicht auf den Einschreiter und es sei somit die Individualität aus rechtsstaatlicher Sicht und auch aus formaler Sicht nicht im Sinne des AVG bzw. VStG nicht gegeben. Ein rechtsstaatlich haltbarer Bescheid müsse zumindest einen Sachverhalt sowie eine rechtliche Begründung enthalten. Aus dem Bescheid gehe auch nicht hervor, wie die Erstbehörde auf eine Entziehungsdauer von 6 Monaten komme. Der Bw bestreitet nicht, dass in seinem Blut Rückstände aus einem Suchtgiftkonsum festgestellt wurden; allerdings sei dies ein einmaliger minimaler Suchtgiftkonsum gewesen. Die tatsächliche Beeinträchtigung sei nicht verifiziert worden, zumal nicht festgestellt werden habe können, wann das Suchtgift konsumiert wurde und welche Auswirkungen diese Rückstände auf die Verkehrstauglichkeit hatten. Auch diesbezüglich sei der Bescheid mangelhaft geblieben und daher ersatzlos aufzuheben; in eventu wird beantragt, die Entziehungsdauer auf das Minimum von 3 Monaten herabzusetzen.
  2.  

  3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

 

Die Erstinstanz hat dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegt, dass der Bw laut Anzeige der BPD Linz am 21. April 2003 im Stadtgebiet von Linz ein dem Kennzeichen nach näher bezeichnetes Kraftfahrzeug auf Strassen mit öffentlichem Verkehr gelenkt und sich in diesem Zusammenhalt wegen Lenkens in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand - dies sei im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung am 21.4.2003 festgestellt worden - zu verantworten habe. Aus dem Gutachten gehe hervor, dass der Bw Cannabis und Kokain konsumiert habe. Der Rest der Begründung erschöpft sich, wie der Bw zu Recht releviert, in der Zitierung gesetzlicher Bestimmungen; ferner in einer abschließenden knappen Begründung hinsichtlich des Ausspruches gemäß § 64 Abs. 2 AVG.

 

Dem Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass am 21. April 2003 beim Bw anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle in Linz gegenüber dem Haus Hopfengasse 15, Alkoholisierungssymptome (deutlicher Geruch der Atemluft nach Alkohol, unsicherer bzw. schwankender Gang, veränderte Sprache, leichte Rötung der Bindehäute schläfriges Benehmen, verlangsamtes Verhalten, erweiterte Pupillen) festgestellt wurden. Eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat erbrachte ein Ergebnis von 0,11 mg/l. Aufgrund des nicht zu diesem Messergebnis passenden körperlichen Zustandes sowie aufgrund seiner eigenen Aussage, eine Extasy-Tablette konsumiert zu haben, wurde der Bw in der Folge aufgefordert, sich einer amtsärztlichen Untersuchung durch Dr. C, Arzt für Allgemeinmedizin in Linz, zu unterziehen. Diese Untersuchung ergab die Beeinträchtigung durch Suchtgift und damit verbunden die Fahruntüchtigkeit des Bw. Das Untersuchungsergebnis wurde durch das chemisch-toxikologische Gutachten Dris. K, Institut für Gerichtliche Medizin, Salzburg, vom 13. Mai 2003 bestätigt.

 

Aus dem Verfahrensakt geht ferner hervor, dass seitens der belangten Behörde über den Bw mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 27. Mai 2003, VerkR96-8639-2003/Fa, wegen der ihm zur Last gelegten Verwatungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1b StVO 1960 eine Geldstrafe von 720 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen, verhängt wurde.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Gemäß Abs.3 hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

  1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist...

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z.2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. ... Gemäß Abs.3 ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 26 Abs.1 FSG ist, wenn beim Lenken oder in Betriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begangen wird, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs.3 Z1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.

 

Gemäß § 14 Abs.3 FSG-GV darf Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.

 

Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 581 Euro bis 3.633 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

 

Abweichend von § 25 Abs.3 FSG beträgt somit nach der Sonderbestimmung des
§ 26 Abs.1 FSG im Falle der erstmaligen Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 beim Lenken eines Kraftfahrzeuges die Mindestentziehungsdauer einen Monat.

 

Auf der Grundlage des chemisch-toxikologischen Gutachtens Dris Keller, der deutlich ausführt, dass der Bw unter Kokaineinfluss zwar unterhalb des als therapeutisch betrachteten Konzentrationsbereiches stand, jedoch in Verbindung mit den von den Exekutivbeamten festgestellten Ausfallserscheinungen als fahruntüchtig und nicht mehr in der Lage, ein Fahrzeug mit der notwendigen Sicherheit und Aufmerksamkeit im Straßenverkehr zu bewegen, anzusehen war, ist zweifellos davon auszugehen, dass sich der Bw zum Vorfallszeitpunkt am 21. April 2003 beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat, weshalb vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne der oben angeführten kraftfahrrechtlichen Bestimmungen auszugehen ist.

Aus dem Verfahrensakt ergibt sich, dass der Bw mit dem oben zitierten Straferkenntnis vom 27.5.2003 erstmalig wegen einer Übertretung nach § 99 Abs.1b StVO 1960 bestraft wurde. Es liegt diesbezüglich somit eine erstmalige Übertretung nach dieser Strafbestimmung vor.

 

Da der Bw kein Kraftfahrzeug der Klasse C oder D gelenkt hat und zuvor auch keine andere der in § 7 Abs.3 Z1 und 2 FSG genannten Übertretungen begangen hat, wäre im gegenständlichen Fall entsprechend der Bestimmung des § 26 Abs.1 1.Satz FSG die Entziehungsdauer mit einem Monat festzusetzen gewesen. Die Erstinstanz hat diese Sonderbestimmung außer Acht gelassen und damit die Rechtslage entscheidend verkannt. Ungeachtet des Umstandes, dass die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Entziehungsdauer mittlerweile längst abgelaufen ist, war diese mit einem Monat festzusetzen.

 

Als Rechtsgrundlage für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung unter gleichzeitiger Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme führt die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides die Bestimmung des
§ 24 Abs.3 FSG an. Die Begründung selbst erschöpft sich in der Wiedergabe des Gesetzestextes.

Als relevant - da eine Übertretung nach § 99 Abs.1b StVO vorliegt - ist im gegenständlichen Fall der erste Satz dieser Bestimmung anzusehen ("... kann die Behörde ... anordnen"). Da beim Bw nicht nur beim Vorfall vom 21. April 2003 eine Beeinträchtigung infolge des Konsums von Suchtmitteln und damit verbunden dessen Fahruntüchtigkeit festgestellt wurde, sondern er darüber hinaus laut Anzeige bei seiner abschließenden niederschriftlichen Einvernahme im Wachzimmer Nietzschestraße (die Niederschrift selbst ist im vorgelegten Verfahrensakt nicht enthalten) zugestanden hat, seit ca. einem Jahr in regelmäßigen Abständen "Shit und Extasy" zu konsumieren, und auch im chemisch-toxikologischen Befund und Gutachten Cannabis- und Kokainkonsum nachgewiesen werden konnte, liegen hinreichend begründete Bedenken vor, ob beim Bw die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z.2 bis 4) noch gegeben sind.

In § 24 Abs.3 FSG ist nur die bescheidmäßige Aufforderung zur Beibringung von Gutachten vorgesehen, nicht jedoch die Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Auf Grund hinreichend begründeter Bedenken betreffend das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung ist die Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens als rechtmäßig anzusehen. Es war deshalb Spruchabschnitt 3 entsprechend abzuändern.

Die Anordnung der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ist nur im Falle einer Übertretung nach § 99 Abs.1 (nicht 1b) StVO 1960 vorgesehen. Ansonsten ist die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme im Rahmen des ärztlichen Gutachtens aufzutragen. Die belangte Behörde hat in keiner Weise dargelegt, weshalb sie die Beibringung einer derartigen Stellungnahme für erforderlich erachtet, doch ist diese Anordnung im Hinblick auf die Bestimmung des § 14 Abs.3 FSG-GV, welche ua den Nachweis der Eignung durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorsieht, nicht als rechtswidrig anzusehen.

Aus all diesen Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass das FSG einen bescheidmäßigen Ausspruch, wie er noch nach § 73 Abs.2 KFG 1967 vorgesehen war, für welche Zeit keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, nicht vorsieht. Es bedarf nur mehr der Festsetzung der Entziehungsdauer (§ 25 Abs.1 FSG), wobei sich aus § 28 Abs.1 FSG ("...wenn ... die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war.") ergibt, dass ungeachtet der in § 27 Abs.1 FSG umschriebenen Rechtsfolge (Erlöschen der Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten) grundsätzlich auch eine längere als 18monatige Entziehungsdauer festgesetzt werden darf. Einer bescheidmäßigen Anordnung, dass für eine bestimmte Zeit keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, bedarf es im System des FSG deshalb nicht, weil diese Rechtsfolge bereits im Gesetz selbst, und zwar in § 3 Abs.2 FSG, normiert ist.

In gleicher Weise ist es nicht erforderlich, die in § 24 Abs.3 FSG für den Fall der Nichtbefolgung der angeordneten Maßnahmen enthaltene Sanktion bescheidmäßig anzuordnen.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen, ein Zahlschein liegt bei.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.



Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten

 

 

Mag. Bissenberger

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