Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520300/2/Kei/Si/An

Linz, 25.06.2003

 

 

 

VwSen-520300/2/Kei/Si/An Linz, am 25. Juni 2003

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des F S, L, vertreten durch RA Mag. Dr. A M, J, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 20.5.2003, FE-199/2003, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

 
 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"Gem. § 24 Abs. 1 FSG wird der Mandatsbescheid vom 3.3.2003 mit der Maßgabe bestätigt, daß die Dauer der Entziehung ihrer Lenkberechtigung für die Klasse B auf 18 Monate herabgesetzt wird.

 

Die im übrigen getroffenen Anordnungen des Mandatsbescheides bleiben aufrecht.

 

Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wird einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt."

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) beantragt die Entzugsdauer wesentlich unter 18 Monate herabzusetzen. Der Tatzeitraum werde als ein wesentliches Element für die Entzugsdauer herangezogen. Die Annahme des langen Tatzeitraumes durch die Erstbehörde sei unrichtig. Auch von einem luxuriösen Lebenswandel könne nicht ausgegangen werden. In Anbetracht der mildernden Umstände erscheint eine kürzere Entzugsdauer als schuldangemessen.

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den gegenständlichen Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz, Fe-199/2003, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Auf die Ausführungen im bekämpften Bescheid wird verwiesen.

Der Bw wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 20.3.2003, 21 Hv 15/03 wegen

zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt verurteilt.

Außer Streit steht, dass das Verbrechen nach § 28 Abs. 2 und 3 SMG1997 als bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z 12 FSG 1997 gilt. Bereits aus dem Vorliegen einer im Gesetz genannten bestimmten Tatsache geht deren besondere Verwerflichkeit hervor, die auf eine im § 7 Abs. 1 FSG angeführte Sinnesart schließen lässt und die die Annahme der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit und die Entziehung der Lenkberechtigung rechtfertigt.

Dem Antrag des Bw, die Entzugsdauer herabzusetzen, kann aus folgenden Erwägungen nicht entsprochen werden:

 

Nach der herrschenden Ansicht ist das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung kein Strafverfahren, sondern ein Verwaltungsverfahren. Bei der Entziehung einer Lenkberechtigung, auch wenn eine solche Maßnahme vielfach subjektiv als Strafe empfunden werden mag, handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafe, sondern um eine

Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (VwGH Zl. 2001/11/0108 vom 22102002, Zl. 99/11/0074 vom 20. März 2001 u.a.). Die Entziehung der Lenkberechtigung wird nicht als Nebenstrafe verstanden. Die Strafzumessungsüberlegungen des Strafgerichts sind nicht ohne weiteres auf die Überlegungen der Kraftfahrbehörde bei der Bemessung der Entziehungszeit zu übertragen, weil bei der Entziehung der Lenkberechtigung andere Kriterien im Vordergrund stehen.

Bei Delikten nach dem Suchtmittelgesetz ist auf Grund der Sozialschädlichkeit die Prognose, wann eine Person wieder verkehrszuverlässig ist, nicht günstig. Was die nach den Wertungskriterien des § 7 Abs. 4 FSG 1997 erfolgende Bemessung der Entziehungsdauer anlangt, steht die große Verwerflichkeit der getätigten strafbaren Angriffe auf die Gesundheit anderer in der Absicht, daraus wirtschaftliche Vorteile zu erzielen, im Vordergrund. Diesen wirtschaftlichen Vorteil hat der Bw erzielt. Wofür der Bw die aus dem Suchtgifthandel erzielten Gewinne verwendet hat kann dahin gestellt bleiben.

 

Es spielt grundsätzlich keine entscheidende Rolle, wenn einerseits das Strafgericht lediglich eine bedingte Strafe verhängt, sowie wenn andererseits bei Begehung der strafbaren Handlungen kein Kraftfahrzeug verwendet wurde. Das Inverkehrsetzen von Suchtmitteln wird typischerweise durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen wesentlich erleichtert (u.a. VwGH Zl. 99/11/0166, 24081999). Im vorliegenden Fall hat dem Bw die Verwendung eines Kraftfahrzeuges die Beschaffung und das Inverkehrsetzen des Suchtmittels erleichtert. Es ist zu befürchten, dass der Bw sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Entgegen den Einwendungen des Bw erstrecken sich die Suchtgiftdelikte an sich über einen langen Zeitraum. Bereits von 1999 bis November 2002 hat der Bw Suchtgift erworben, besessen und anderen überlassen. Waren die anfänglichen Straftaten Vergehen nach dem SMG, so hat der Bw zuletzt am 18.10.2002 und am 6.11.2002 die Verbrechenstatbestände begangen, indem er gewerbsmäßig Suchmittel in einer große Menge in Verkehr gesetzt hat. In der Verwerflichkeit zeigen die begangenen Straftaten eine steigende Tendenz auf. Den Straftaten wurde ein Ende gesetzt, als der Bw am 13.11.2002 verhaftet wurde.

 

Bei der Entscheidung der Erstbehörde sind die Wertungskriterien bereits eingeflossen und sind die vom Bw geltend gemachten "mildernden Umstände" bereits berücksichtigt.

Im Sinne der Wertung ist die verstrichene Zeit zwischen dem Ende der strafbaren Handlungen am 13.11.2002 infolge der Inhaftierung und der Haftentlassung am 26.11.2003 und der Erlassung des Mandatsbescheides vom 3.3.2003 zu kurz, um sich entscheidend zugunsten des Bw auswirken zu können. Ein Wohlverhalten während der Haft oder während anhängiger Verfahren ist von geringerem Gewicht als ein Wohlverhalten in Zeiten außerhalb solcher Verfahren.

 

Bei den vorliegenden strafbaren Handlungen und ihrer Wertung kann die Festsetzung der Entziehungsdauer, bei der die Lenkberechtigung noch nicht erlischt, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 
 

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