Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520304/2/Sch/Vie/Pe

Linz, 30.06.2003

 

 

 VwSen-520304/2/Sch/Vie/Pe Linz, am 30. Juni 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S
 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn SH vom 29. Mai 2003 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. Mai 2003, Zl. F-1753/2003, wegen Abweisung des Antrages auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG;

§ 3 Abs. 1 Ziff. 3 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Nach dem Spruch des oa Bescheides wurde von der Bundespolizeidirektion Linz (belangte Behörde) der Antrag des Herrn SH auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B mangels gesundheitlicher Eignung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG iVm § 14 Abs. 1 FSG-GV abgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die belangte Behörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 67d Abs.2 AVG).

 

3. Der Berufungswerber bringt in seinem Rechtsmittel vor, er sehe begleitenden Kontrollen nach Erhalt seines Führerscheines gelassen entgegen, halte dies aber für nicht erforderlich, da er mit Drogen nichts zu tun habe. Er benötige den Führerschein aus beruflichen Gründen.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in den Verwaltungsakt Folgendes erwogen:

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, dass dem Berufungswerber wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Begehung eines Alkoholdeliktes im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges) die Lenkberechtigung vom 11. Juli 2001 bis 11. November 2001 entzogen wurde. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. 11. 2001, Zl. Fe-733/2001, wurde ihm für die angeführten Führerscheinklassen eine bis 24. 9. 2002 befristete Lenkberechtigung erteilt. Aufgrund einer Anzeige nach dem Suchtmittelgesetz wurde er mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. 5. 2002, Zl. FE-374/2002, aufgefordert, binnen vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG beizubringen

Das von der Polizeiärztin der Erstbehörde am 18. Oktober 2002 erstellte ärztliche Gutachten lautete auf Nichteignung zum Lenken der angeführten Führerscheinklassen. Nach dem vorgelegten Laborbefund vom 11. September 2002 konnte im Harn Cannabinoid (75,85 ng/ml) nachgewiesen werden. Die Polizeiärztin führte in ihrem Gutachten ferner an, ein Wiederansuchen sei nach belegter Drogenkarenz von mindestens 6 Monaten (ab 26. 9. 2002), nachzuweisen mittels Vorlage monatlicher Drogenharnbefunde (Harn auf Cannabis), möglich.

Laut dem ärztlichen Gutachten des Polizeiarztes vom 14. 5. 2003 wurde der Berufungswerber neuerlich als "nicht geeignet" beurteilt. Begründet wurde dies nach den Ausführungen des Polizeiarztes damit, der Berufungswerber habe lediglich drei Laborbefunde (25. November 2002, 14. Februar 2003 und 5. Mai 2003) vorgelegt und hätten sich überdies im Befund vom 14. Februar 2003 wiederum Spuren von Cannabismetaboliten befunden.

Als Voraussetzung für einen neuerlichen Antrag bzw. eine befristete Erteilung der Lenkberechtigung wurde vom Polizeiarzt die Beibringung von auf Cannabismetaboliten eindeutig negativen Drogenharnbefunden in einmonatigen Abständen über einen Beobachtungszeitraum von jedenfalls 6 Monaten sowie eines (zwecks Ausschluß einer eventuell tieferliegenden SG-Problematik) abschließenden psychiatrischen Facharztbefundes, beinhaltend eine befürwortende Stellungnahme zum Lenken von Kraftfahrzeugen, für erforderlich erachtet.
Gestützt auf dieses Gutachten hat die belangte Behörde in der Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.
 
Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

Gemäß § 3 Abs.1 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

  1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
  2. die nötige Körpergröße besitzt,
  3. ausreichend frei von Behinderungen ist und
  4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Gemäß § 5 Abs. 1 FSG-GV gilt eine Person als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

  1. schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
  2. organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
  3. Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewusstseinsstörungen oder -trübungen kommt,
  4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

  1. Alkoholabhängigkeit oder
  2. andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

  1. Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen.

 

Gemäß § 14 Abs. 1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht soweit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

Mit seinem Vorbringen vermag der Berufungswerber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Die Erstbehörde hat unter Hinweis auf die amtsärztlichen Ausführungen ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen dem Berufungswerber die erforderliche gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht attestiert werden konnte und weshalb - mangels Vorliegen einer der Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung - eine Wiedererteilung der Lenkberechtigung nicht möglich war.

 

Der Berufungswerber hat nichts aufgezeigt, was eine Verletzung seiner Rechte durch den angefochtenen Bescheid erkennen ließe. Er hat in seinem Rechtsmittel das amtsärztliche Gutachten vom 14. Mai 2003 nicht konkret bekämpft. Es wurde von ihm in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dieses seien mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar. Er gibt lediglich zu erkennen, hiermit nicht einverstanden zu sein.

 

Der Ordnung halber wird in diesem Zusammenhang auf die herrschende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach derjenige, der in einem Verwaltungsverfahren ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigen-gutachten in Zweifel zieht, in einem solchen Fall von sich aus initiativ zu werden und durch ein fachlich fundiertes Gutachten allenfalls den Gegenbeweis zu erbringen hat und durch bloße gegenteilige Behauptungen alleine der Gegenbeweis nicht erbracht werden kann (auf die VwGH-Erkenntnisse vom 14. Februar 1985, 85/02/0113; 16. Dezember 1987, 87/02/0130; 8. Juli 1988, 86/18/0127; 25. April 1989, 88/11/0083 wird hiebei verwiesen). Die Vorlage eines für ihn günstigen ärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG und in diesem Zusammenhang einer für ihn günstigen psychiatrischen Stellungnahme ist in seinem Fall jedenfalls erforderlich. Derartige Beweismittel wurden vom Berufungswerber weder vorgelegt noch in Aussicht gestellt.

 

Das angeführte erstinstanzliche Gutachten, aus welchem sich die derzeitige Nichteignung des Berufungswerbers zum Lenken der in Rede stehenden Führerscheinklassen ergibt, ist daher geeignet, (auch) im Berufungsverfahren als Beurteilungsgrundlage herangezogen bzw. der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt zu werden.

 

Im Falle des Berufungswerbers ist die erforderliche gesundheitliche Eignung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG nicht gegeben. Diese konnte ihm auch im Berufungsverfahren nicht attestiert werden und liegt im Zusammenhang damit eine der in § 3 FSG angeführten Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung nicht vor.

Die Berufungsbehörde verkennt keineswegs die Problematik, die sich für den Berufungswerber auf Grund der Abweisung seines Antrages auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung ergibt. Im Hinblick auf die relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes bzw. der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung konnte jedoch keine für ihn günstigere Entscheidung getroffen werden.

Aus den angeführten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

S c h ö n

 
 
 

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