Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103685/3/Br

Linz, 24.04.1996

VwSen-103685/3/Br Linz, am 24. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer (Vorsitzender Dr. Langeder, Beisitzer Dr. Guschlbauer, Berichter Dr. Bleier) über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn Dr. C, S, vertreten durch Dr. A Rechtsanwalt, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. März 1996, Zl.: VerkR96-11957-1995, wegen Übertretung des KFG - 1967, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe F o l g e gegeben, daß die Geldstrafe auf 13.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf acht Tage ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr.

51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demzufolge auf 1.300 S.

Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

âbstand(2) Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2, § 65 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem Straferkenntnis vom 19. März 1996, Zl. VerkR96-11957-1995, wegen der Übertretungen nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 30.000 S und für den Nichteinbringungsfall 1008 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Pkw mit dem Kennzeichen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck über Aufforderung (zugestellt am 9.8.1995) nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber gegeben habe, wer den PKW am 24. Juni 1995 um 12.59 Uhr auf der Bundesstraße aus Richtung L in Richtung V gelenkt hat.

1.1. Begründend verweist die Erstbehörde sinngemäß auf die unbestrittene Nichterteilung der Lenkerauskunft und die gesetzliche Bestimmung. Zur Strafzumessung führt die Erstbehörde aus, daß der Berufungswerber bereits öfter derartige Auskünfte der Behörde gegenüber verweigerte. Dies lasse auf besondere Uneinsichtigkeit des Berufungswerbers schließen. Im vorliegenden Fall wäre wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 km/h gegen den Lenker mit einem Entzugsverfahren der Lenkerberechtigung vorzugehen gewesen. Vermutlich habe der Berufungswerber aus diesem Grunde die Auskunft verweigert. Die Erstbehörde gingt von einem Monatseinkommen von 45.000 S, keinem Vermögen und der Sorgepflicht für die Ehegattin aus.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber durch einen ag.

Rechtsvertreter mit seiner innerhalb der offenen Frist bei der Erstbehörde eingebrachten Berufung. Inhaltlich führt er aus, daß die Bestrafung unangemessen hoch sei.

Keine Berücksichtigung hätten seine Sorgepflichten für seine zwei mj. Kinder gefunden. Der Berufungswerber vermeint ferner, daß mit einer Verletzung nach § 103 Abs.2 KFG keinerlei Gefährdung irgendwelcher Interessen und auch keine nachteiligen Folgen verbunden wären. Zumal die Behörde derartiges auch nicht festgestellt habe, gründe darin ein Verfahrensfehler. Außer den einschlägigen Vormerkungen habe die Erstbehörde keinerlei erschwerende Umstände angeführt.

Seine Rechtfertigung im erstbehördlichen Verfahren ließe den Schluß zu, daß hier einem Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrund nahekommende Umstände vorlagen.

Keinesfalls hätte hier nach der zuletzt erfolgten Bestrafung mit 3.000 S gleich die Höchststrafe ausgeschöpft werden dürfen.

Die Erstbehörde unterliege offenbar einem Rechtsirrtum, wenn sie hier offensichtlich die Strafe an den Rechtsfolgen des Grunddeliktes orientierte.

Der Berufungswerber beantragt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Ermäßigung der Geldstrafe.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

3.1. Gemäß § 103 Abs.2 des KFG 1967 kann die Behörde von einem Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat.

Die Auskunft hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

3.2. Der Berufungswerber weist zutreffend darauf hin, daß die Strafe nach § 103 Abs.2 KFG sich grundsätzlich nicht am Grunddelikt zu orientieren hat. Zutreffend verweist er auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.2.1989, Zl. 89/02/0005). In diesem Erkenntnis führt der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 9.11.1984, Zl. 84/02/0029 weiter aus, daß die Auskunftspflicht nach § 103 Abs.2 KFG, anläßlich deren Verletzung es folglich zur Einleitung eines eigenen Strafverfahrens zu kommen hat, mit einem durch die Verletzung der Auskunftspflicht unterbleibenden Verfahren in keinem Zusammenhang sein kann. Dies hat der O.ö.

Verwaltungssenat bereits in einem den Berufungswerber betreffenden Verfahren dargelegt (VwSen - 103449, vom 18.

Jänner 1996).

3.3. Zur Strafbemessung:

Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Zutreffend rügte der Berufungswerber, daß einerseits seine umfassenderen Sorgepflichten nicht berücksichtigt wurden, andererseits eine "Aufrechnung" der durch die Verweigerung der Lenkerbekanntgabe diesem "erspart bleibenden" schwerwiegenderen Folgen (Bestrafung und Entzug der Lenkerberechtigung) nicht zulässig ist. Die zuletzt gegen ihn wegen derartiger Übertretungen verhängten Strafen wurden im gegenständlichen Straferkenntnis gleich vervielfacht. Mit dieser Vorgangsweise wurde durch die Erstbehörde eine nicht nachvollziehbare Ausübung des in der Strafzumessung zu tätigenden Ermessen vorgenommen.

Die nunmehr verhängte Geldstrafe erscheint angesichts der zahlreichen einschlägigen Vormerkungen durchaus angemessen und insbesondere aus Gründen der Spezialprävention erforderlich. Immerhin ist der Berufungswerber seit 1991 bereits fünfzehnmal wegen dieses Deliktes bestraft worden, wobei allerdings überwiegend nur Strafen unter 1.000 S verhängt worden waren. Lediglich im Jänner 1995 wurde der Berufungswerber bereits mit 10.000 S bestraft. Ferner steht das doch erheblich über dem Durchschnitt liegende Einkommen des Berufungswerbers, welcher Rechtsanwalt ist, der nunmehrigen Geldstrafe nicht entgegen. Der hohe objektive Unwertgehalt der Tat liegt in der Vereitelung des gesetzlich geschützten Interesses des Staates an der Bestrafung und der Einleitung von Lenkerberechtigungsentzugsmaßnahme gegen vermutlich verkehrsunzuverlässige Fahrzeuglenker.

Dem Berufungswerber kommt hier zu diesen straferschwerenden Umständen zumindest die Tatsachengeständigkeit als Milderungsgrund zugute. Bei dem bis zu 30.000 S reichenden Strafrahmen erscheint unter Bedachtnahme auf die bisher wegen dieses Verwaltungsdeliktes verhängten Strafen, eine Ausschöpfung des gesetzlichen Strafrahmens an die 50 % innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraumes gelegen.

Angesichts des überdurchschnittlichen Einkommens des Berufungswerbers konnte die Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis der jeweiligen Höchststrafen zurückbleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L a n g e d e r

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