Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520318/10/Br/Gam

Linz, 14.08.2003

 

 

 VwSen-520318/10/Br/Gam Linz, am 14. August 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H-P K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. Juni 2002, VerkR20-855-2003/LL, mit dem seinem Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen B, C, F und E+C abgewiesen wurde, nach den am 4. August 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen und Verkündung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 67d Abs.1 AVG, BGBl.I Nr. 117/2002 iVm § 3 Abs.1, § 8 Abs.3 Z2 FSG idF BGBl.I Nr.81/2002.
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers auf Erteilung der bezeichneten Lenkberechtigungen abgewiesen. Begründet wurde dies mit dem Ergebnis einer amtsärztlichen Untersuchung vom
23. Mai 2003 und des darauf gestützten Gutachtens vom 18. Juni 2003, welches wiederum auf das Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung (folglich kurz VPU) vom 27. Mai 2003 Bezug nahm. Insbesondere wurde seitens der Amtsärztin der im Rahmen der verkehrspsychologischen Stellungnahme vertretenen Auffassung gefolgt, wonach es dem Antragsteller (hier Berufungswerber) derzeit "an einer ausreichenden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung" ermangle. Er habe wiederholt ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und ohne Lenkberechtigung gelenkt. Ebenfalls wiese das Untersuchungsergebnis auf eine Alkoholabhängigkeit hin, was auch durch den erhöhten CD-Tect-Wert belegt sei. Daraus wurde aus medizinischer Sicht die dzt. fehlende gesundheitliche Eignung schlussgefolgert.

 

2. Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung folgenden Inhalts:
" Werte Behörde,
 
ich habe heute am 24.06.03 Ihre Abweisung auf Erteilung der Lenkberechtigung erhalten und möchte gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Berufung ergreifen.
 
Es ist durchaus richtig, dass ich einige Verfehlungen laut Führerscheingesetz hatte, doch die letzte liegt ca. eineinhalb Jahre (10.11.2001) zurück und seither gab es keine Verstöße mehr. Hätte sich die Behörde nach dem Führerscheinentzug kooperativer gezeigt, wäre es niemals zu weiteren Übertretungen gekommen, doch es stand ja meine ganze Existenz auf dem Spiel und ich musste wohl oder übel handeln. Dass es nicht richtig war ist mir heute klar, doch damals dachte ich nur ans Überleben meiner aufgebauten Firma und dem neu erworbenen Eigenheim, das ich zu erhalten versuchte. Ich bin froh, dass ich durch mein Verhalten keine anderen Personen schadete, sodass Verletzte zu beklagen waren. Sicherlich hätte ich diese Situation niemals verarbeiten können. Laut Führerscheingesetz bin ich bestraft worden und habe die Entzugsdauer sowie die enormen Geldbußen beglichen. Glauben Sie nicht, dass es abschreckt, beinahe 1 00. 000 S - 7267 IE zu bezahlen und dann der lange Entzug des Führerschein?
Man wirft mir immer nur die Vergangenheit vor, doch dass sich Menschen auch ändern können davon geht keiner aus. Mir wurde seit dem Führerscheinentzug nicht einmal die Chance gegeben mich zu behaupten und verlor dadurch beinah meine ganze Existenz. Mein Transportunternehmen ging systematisch zugrunde, denn ich hatte keinen Überblick mehr zu meinen Angestellten und musste ein Auto nach dem anderen verkaufen bzw. wurden eingezogen. Dadurch wuchs mein Schuldenberg ins immense und überall blieben offene Rechnungen unbezahlt wodurch es zu vielen Exekutionen kam. Auch das 1996 erworbene Reihenhaus in O war bedrohlich gefährdet. Allein durch diese Umstände lief auch meine Ehe (daraus ein Sohn IOJ.) schief und ich zog im Juni 2002 aus dem gemeinsamen Haus aus und zog zu meiner jetzigen Lebensgefährtin Roswitha Holzmann. Im Februar 2003 folgte dann die Scheidung. Ein wirkliches Fiasko. Das Haus war nicht mehr zu halten und muss nun auch noch verkauft werden.
 
Seit dem Auszug im Juni 2002 habe ich vehement an mir und an den Folgen meines Ruins gearbeitet um wieder Anerkennung in der Gesellschaft zu finden. Auch eine Schuldenregelung habe ich mit Hilfe der Schuldnerberatung Linz angestrebt. Arbeitsmäßig sieht es eher schlecht für mich aus, da ich bereits über 40 Jahre alt bin und in fast allen Berufssparten braucht man eben den Führerschein.
 
Nun endlich hätte ich die Chance wieder Fuß zu fassen, doch fehlt der Führerschein. Ich besaß zwar die Lenkberechtigung für B, C, E, F, G doch wäre mir mit der Gruppe 1, also B u. F, auch sehr geholfen und diesen möchte ich wiedererlangen.
In Ihrer Begründung schreiben Sie ich zeige keine Bereitschaft zur Verkehrsanpassung doch das letzte Vergehen liegt über eineinhalb Jahre zurück, warum geht man nicht vom heutigem Tag aus? Außerdem ist es nicht richtig, dass ich weiterhin Alkohol konsumiere und eine Alkoholkrankheit besteht schon gar nicht. Ich bin seit Juni 2002 weitgehend Abstinenz und zeige kein Interesse an Alkohol. Warum geht man immer nur von einer Überprüfung aus?
 
Ich bin auch gerne bereit eine neuerliche Blutuntersuchung zu machen, denn alle Ergebnisse der letzten Blutabnahme (GOT,GPT, gamma GT und MCV) waren laut der Laboruntersuchung in Ordnung bis auf den CD-Tect, der nur minimal überschritten war. Laut meines Arztes besteht keinerlei Alkoholabhängigkeit. Auch der allgemeine Gesundheitszustand ist völlig in Ordnung laut Gesundenuntersuchung, die ich jedes Jahr vornehme. Auch der medizinische Befund durch Frau Dr. Ü ergab keinerlei gesundheitliche Einschränkungen, die mich veranlassen würden, Medikamente oder irgendwelche Pharmazeutika einzunehmen und schon gar nicht Alkohol, Ich betreibe aktiven Sport bei dem Alkohol wirklich nicht passt.
 
Auch die kraftfahrspezifische Leistungstestung zeigte insgesamt eine zufriedenstellende Leistungsfähigkeit und Mängel konnten in keinem der Teilbereiche festgestellt werden. Warum also das abwertende Urteil? Ich habe mir das ganze Geld für die Untersuchungen ausleihen müssen, da ich selbst nur ca. 430,-- f Notstandshilfe beziehe und wirklich bemüht bin mein Leben wieder zu ordnen, schließlich möchte ich noch einmal eine Familie gründen!!! Warum werden erst zusagen gemacht, und man hat immense Ausgaben und bekommt dennoch einen ablehnenden Bescheid. Würde man schon im vorhinein nein sagen, könnte man sich die ganze Prozedur ersparen.
 
Nun hätte ich die Chance durch meine Lebensgefährtin, die am 16.06.2003 ein Transportunternehmen eröffnet hat. mich zu behaupten. Sie kennt meine Gewohnheiten und hätte nie eine Firma gegründet, wenn ich "Alkohol trinken" würde.
 
Aus diesem Grunde bitte ich Sie um Verständnis und mögen mir eine einzige Chance gewähren und ich mich unter Beweis stellen kann, dass ich kein Alkoholiker bin und Verantwortung tragen kann.
Mit freundlichen Grüßen P K (e.h. Unterschrift)"

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien hier mit Blick auf § 67d Abs.1 AVG in Wahrung der durch Art. 6 Abs. 1 EMRK intendierten Rechte geboten.

Beweis wurde erhoben durch Verlesung des erstbehördlichen Verfahrensaktes, insbesondere der darin enthaltenen Gutachten. Ferner wurde Beweis erhoben durch Erörterung der verkehrspsychologischen Stellungnahme durch Frau Dr. R und des amtsärztlichen Gutachtens durch Frau Dr. Ü im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, woran auch der Berufungswerber teilnahm und gehört wurde. Er legte einen hinsichtlich aller Parameter normwertigen Laborbefund vom 1.8.2003 vor. Ebenfalls wurde über Antrag des Berufungswerbers dessen Lebensgefährtin als Zeugin gehört. Der Vertreter der Behörde erster Instanz entschuldigte seine Nichtteilnahme mit beruflicher Unabkömmlichkeit.

 

3.1. Dem vorgelegten Verfahrensakt finden sich in zeitlicher Abfolge nachfolgend auszugsweise wiedergegebene Gutachten angeschlossen. Es handelt sich dabei um die VPU der Verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle INFAR vom 30. Mai 2003, basierend auf dem Untersuchungsergebnis vom 27. Mai 2003, die fachärztliche Stellungnahme Dr. R L, FA f. Psychiatrische Neurologie, vom 2. Juni 2003 und das amtsärztliche Endgutachten Dr. Ü vom 18. Juni 2003:

  1. Zusammenfassung der Ausführungen der VPU:

" ZUSAMMENFASSENDE STELLUNGNAHME.
 
Herr H-P K, geb. am 16. 10. 1960, bot den Befund einer durchschnittlichen Intelligenz und Kurzzeitmerkfähigkeit (hauptsächlich das Immediatgedächtnis betreffend).
 
 
Bei der kraftfahrspezifischen Leistungsprüfung zeigte sich insgesamt eine zufriedenstellende
Leistungsfähigkeit. Mängel konnten in keinem Teilbereich festgestellt werden.
 
Im persönlichkeitsbezogenen Screeningfragebogen (KFP30) sind derzeit ungünstige Einstellungen und psychische Verarbeitungsmechanismen festzustellen, die auf eine sog. erhöhte Disposition zur Verkehrsauffälligkeit hindeuten.
 
Die Persönlichkeitsuntersuchung ergab laut empirisch-statistisch genormten
Fragebogenverfahren den Befund einer leistungsorientierten, hilfsbereiten und gesundheitlich unbekümmerten Persönlichkeit.
 
Herr K weist ein erhöhtes verkehrsrelevantes Risikopotential auf (KFP30). Es besteht zudem noch eine Alkoholgefährdung (KFA). Der festgestellte Alkoholgehalt nach dem Alkoholdelikt deutet auf gesundheitsschädigende Trinkgewohnheiten in der Vergangenheit hin. Der Untersuchte lässt ein Problembewusstsein bezüglich einem stärkeren Alkoholkonsum erkennen. Allerdings konnte der Untersuchte im Explorationsgespräch noch keinen Änderungsprozess aufzeigen, der auf eine anhaltende Verhaltensänderung zum Thema Alkohol schließen lässt. lensichtlich der psychologischen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ergeben sich derzeit noch Bedenken. Herr K hat noch keine 'Nachschulung besucht. Diese Maßnahme ist jedoch zur Rehabilitierung und zur Erarbeitung des Problembewusstseins unbedingt erforderlich. Eine abermalige VPU (Persönlichkeitsdiagnostik) wäre dann in einem 1/4 Jahr möglich.

 
Aus verkehrspsychologischer Sicht ist Herr Hans P K demeit nicht geeignet Kraftfahrzeuge zu lenken.
Empfohlene Voraussetzungen:


- Positive Absolvierung einer Nachschulung
- Alkoholrelevante Laborwerte in der Norm
- Abermalige VPU
(Persönlichkeitsdiagnostik)"
 

b) Fachärztliche Stellungnahme:

"Herr K hat mich am 28.05.03 zu einem ausführlichen Gespräch bezüglich der Führerscheinstellungnahme kontaktiert. Anamnestisch konnten doch Hinweise auf eine manifeste Alkoholabhängigkeit gefunden werden, die sich durch häufigen und regelmäßigen Konsum von größeren Biermengen bis 2002 entwickelt haben dürfte. Ausschlaggebend dafür dürften die damals beträchtlichen psychosozialen Probleme des Patienten gewesen sein: eheliche Probleme und auch das drohende Scheitern seines Frachtunternehmens. Diesbezüglich ist insofern eine Entspannung eingetreten, als nunmehr die Scheidung von seiner Frau erfolgt ist und andererseits der Privatkonkurs gerade abgewickelt wird.

Bezüglich seiner Zukunftsaussichten hat er angegeben, trotz einer Umschulung auf die Funktion eines Lagerleiters beim BFI Über eines Kurs des AMS längere Zeit keine Anstellung gefunden zu haben. Aus diesem Grund strebe er wieder ein Frachtunternehmen an, das von seiner Lebensgefährtin eröffnet würde. Er hatte vor, mit einem Klein-LKW unterwegs zu sein. Bei dieser Tätigkeit würden ihm die Erfahrungen seiner bisherigen Frächterzeit zugute kommen.

Derzeit dürfte noch Angaben des Patienten und anhand des klinischen Erscheinungsbildes doch nur gelegentlicher Alkoholkonsum bei ansonsten überwiegender Abstinenz bestehen. Auffällig sind allerdings die erhöhten CD-Tect Werte, die angeblich zuletzt Ende April festgestellt wurden.

Gestern wurde die verkehrspsychologische Untersuchung in Linz durchgeführt, das Ergebnis ist noch ausständig.

Aus psychiatrischer Sicht besteht derzeit kein hartes Argument (Hervorhebung durch Oö. Verwaltungssenat) gegen die Wiedererteilung der Lenkerberechtigung inklusive LKW Führerschein. Im Rahmen einer sicher sinnvollen Befristung würde ich in viertel- bis halbjährlichen Abständen sowohl die Leberfunktionsparameter als auch die CD-Tect Werte kontrollieren. Anhand dieser Werte müsste eine Abstinenz, zu weicher sich Herr K motiviert zeigte, ablesbar sein."

 

c) Amtsärztliches Endgutachten im Tenor:

Das amtsärztliche Gutachten geht in seinem Befund von einem mit 3,3% (Grenzwert 2,6%) erhöhten CD-Tect-Wert aus und weist auf die fachärztliche Stellungnahme hin, wonach es aus psychiatrischer Sicht kein "hartes Argument" gegen eine Wiedererteilung der hier beantragten Lenkberechtigung gebe.

Dennoch wird von der Amtsärztin die derzeitige Nichteignung in einer angenommenen und sich aus verkehrspsychologischer Sicht ergebender fehlender Bereitschaft zur Verkehranpassung angenommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat gelangte im Rahmen der Berufungsverhandlung zur Überzeugung, dass die hier vorliegenden Gutachten auf anerkannter wissenschaftlicher Basis fußend, schlüssig und gut nachvollziehbar sind. Damit wird der Beurteilung der Behörde erster Instanz inhaltlich gefolgt. Die Verkehrspsychologin erörterte das von ihr erstattete und umfassend ausgeführte verkehrspsychologische Gutachten. Dabei wies sie insbesondere auf das beim Berufungswerber doch noch nicht ausreichend ausgeprägte Alkoholproblembewusstsein zum Zeitpunkt der Untersuchung hin. Dies komme u.a. im sogenannten KFP 30 zum Ausdruck.

Diese Darstellung findet Deckung in der von der Amtsärztin getätigten Erörterung des am 5.5.2003 mit 3,3 % (Grenzwert 2,6%) erhöhten CD-Tect-Wertes. Dies weise auf einen fortbestehenden Alkoholkonsum hin, wobei das nunmehr normwertige Ergebnis lediglich besagt, dass zumindest im letzten Monat kein Alkohol konsumiert wurde. Ausgehend von einer bestehenden Abhängigkeit, welche auch vom Facharzt f. Psychiatrie Dr. R L in seiner fachärztlichen Stellungnahme, nach einer sehr ausführlichen Exploration, diagnostiziert wurde.

Selbst wenn Dr. L in diesen Ausführungen "kein hartes Argument" für die Versagung der Lenkberechtigung zu erblicken vermeinte, werden dadurch die in der Kompetenz des Amtsarztes liegenden Schlussfolgerungen - einer dzt. noch nicht gegebenen gesundheitlichen Eignung - keineswegs entkräftet.

Die Amtsärztin führte im Rahmen der Berufungsverhandlung zu dieser scheinbar gegensätzlichen fachlichen Schlussfolgerung folgendes aus:

 

" Beurteilungsgrundlagen:

Definition des Abhänmigkeitssyndroms von psychotropen Substanzen aus dem ICD-10:

Ein entscheidendes Charakteristikum der Abhängigkeit ist der oft starke, übermächtige Wunsch, psychotrope Substanzen, Alkohol oder Tabak zu konsumieren; es gibt Hinweise, dass die weiteren Merkmale bei einem Rückfall bei Abhängigen schneller auftreten als bei nicht Abhängigen.

Die sichere Diagnose "Abhängigkeit" sollte nur gestellt werden, wenn irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr der folgenden Kriterien gleichzeitig vorhanden waren:

- 1) ein starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren.

- 2) verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums

- 3) ein körperliches Entzugssyndrom

- 4) Nachweis einer erhöhten Alkoholtoleranz

- 5) fortschreitende Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Substanzkonsums

- 6) erhöhter Zeitaufwand, um eine Substanz zu beschaffen, zu konsumieren und sich in der Folge zu erholen

- 7) anhaltender Substanzkonsum trotz des Nachweises eindeutig schädlicher Folgen

 

Ergebnis:

 

Das psychiatrische Gutachten ist in sich widersprüchlich. Einerseits wird die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit gestellt. Anderseits wird von einem kontrollierten Alkoholkonsum ausgegangen, wobei doch die Unfähigkeit seinen Alkoholkonsum zu kontrollieren ein wesentliches Zeichen der Abhängigkeit ist. Aus der Anamnese geht auch hervor, dass Herr K in der Vergangenheit den Alkohol häufig als Bewältigungsstrategie bei Konfliktsituationen einsetzte. Bei der verkehrspsychologischen Untersuchung konnte noch kein Änderungsprozess festgestellt werden. Auch im amtsärztlichen Gespräch wurden Konflikte als maßgebliche Erklärung für seinen Alkoholmissbrauch angegeben. Es ist daher die Wahrscheinlichkeit deutlich erhöht, dass es in Konfliktsituationen wieder zur Rückkehr in alte Verhaltensmuster kommt.

Weiters weist auch der erhöhte CD-Tect-Wert von 3,3% (Grenzwert 2,6%) daraufhin, dass der tatsächliche Alkoholkonsum den angegebenen Konsum überschreitet und bereits gesundheitsschädigend ist."
 

4.1. Diesen Ausführungen tritt der Berufungswerber inhaltlich nicht entgegen. Er räumte vielmehr ein, dass er etwa anlässlich einer Hochzeitsfeier im Mai noch Alkohol getrunken hätte. Wenn sich jedoch mit einem einmaligen Konsum der im Mai festgestellte CD-Tect-Wert nicht erklären lässt, zwingt dies wohl zum Schluss, dass es bei einem einmaligen Konsum wohl nicht geblieben sein konnte. Nunmehr scheint sich der Berufungswerber jedoch zumindest einen Monat lang dem Alkohol enthalten zu haben. Seine soziale Umgebung, insbesondere seine Lebensgefährtin, welche glaubhaft versicherte auf den in dieser Richtung positiv einzuwirken und bestätigte, dass er in letzter Zeit keinen Alkohol konsumierte, ist nun günstiger geworden. Dies bestätigt auch der im Rahmen der Berufungsverhandlung vorgelegte CD-Tect-Wert mit 2,6%. Ebenfalls erklärte sich der Berufungswerber bereit und einsichtig, sich ergänzend einer eingeschränkten VPU (Persönlichkeitstest) und der Beibringung weiterer Laborwerte zu unterziehen. Im Rahmen der Berufungsverhandlung ließen die sachverständigen Zeugen (Dr. R und Dr. Ü ) durchaus eine positive Entwicklung erkennen, sodass schon in den nächsten Monaten oder in noch kürzer Zeit die Voraussetzungen für eine Zulassung zur Fahrprüfung zu erwarten sind, falls die zu absolvierenden Tests nicht dagegen sprechen sollten.

 

4.2. Der Tenor der fachlichen Ausführungen, der Amtsärztin findet sich auch mit dem Aufsatz über Alkoholkrankheit von M.I. Z im Einklang (NetDoctor.com).

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen (die nachzitierten Rechtsvorschriften betreffend das Führerscheingesetz idF BGBl. I
Nr. 81/2002):

 

"§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin zu erstellen.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. ...

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. ...

(2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klassen zusammenhängt. ...

...

(4) Vor der Entziehung oder Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8, vor der Entziehung wegen mangelnder fachlicher Befähigung ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen."
 

Die im Berufungsfall maßgeblichen Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) BGBl. II Nr. 322/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 427/2002 lauten (auszugsweise):

Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen:

§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften 1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, 2. die nötige Körpergröße besitzt, 3. ausreichend frei von Behinderungen ist und 4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

. ...

Gesundheit:

§ 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde: 1. schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, 2. organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, 3. Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewusstseinsstörungen oder -trübungen kommt, 4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie: a) Alkoholabhängigkeit oder b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, ...

(2) Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Abs. 1 Z 1 ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Abs.1 Z4 lit.a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen.

...

Alkohol, Sucht- und Arzneimittel:

§ 14. (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

Diese Voraussetzungen können bei weiterem positiven Verlauf der im Rahmen der o.a. Gutachten empfohlenen Maßnahmen mit gutem Grund erwartet werden, liegen jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht vor, sodass der Berufung kein Erfolg beschieden werden kann.

 

Auch wird noch darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 
 

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