Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520319/2/Br/Gam

Linz, 07.07.2003

 

 

 VwSen-520319/2/Br/Gam Linz, am 7. Juli 2003

DVR.0690392
 
 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H J, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, vom 3. Juni 2003, AZ: FE-65272003, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 iVm § 67d Abs.2 AVG, idF BGBl.I Nr. 117/2002 iVm § 24 Abs.4 3. Satz § 8 Abs.2 und § 29 Abs.3 FSG idF BGBl. I Nr. 129/2002

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid wurde ausgesprochen, dass der Berufungswerber gemäß § 24 Abs. 4, 3. Satz FSG die mit Führerschein der BPD W, vom 27.1.1999, unter der Zahl F 488/1999, für die Klasse(n) B erteilte Lenkberechtigung ab Zustellung des Bescheides bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens entzogen wird.

Gemäß § 29 Abs. 3 FSG ist der Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides bei der Behörde abzuliefern.

 

1.1. Begründend wurde Folgendes ausgeführt:

"Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist gem. § 24 Abs. 4 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion W vom 19.9.2002 wurde angeordnet, dass Sie binnen 4 Monaten ab Zustellung des Bescheides (Zustellung erfolgte durch mündliche Verkündung am 19.9.2002) ein Gutachten über Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorlegen, da Sie laut Gendarmeriebericht vom 21.7.2002 behaupteten, ranghohe Exekutivbeamte würden seit Monaten versuchen, Ihren Sohn dazu zu bewegen, Sie umzubringen. Sie würden ständig von der Exekutive observiert und mit Motorrädern verfolgt."

 

2. Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung worin er sinngemäß ausführt, nicht in der Lage gewesen zu sein, den Termin für die verkehrspsychologische Untersuchung wahrzunehmen. Eine weitere Vorladung habe er nicht mehr erhalten, nachdem er diesen Umstand mitgeteilt habe. Im Übrigen legt er ausführlich jene Umstände dar die seiner Ansicht nach zu diesem Verfahren führten. Diese führen jedoch an den hier sach- und rechtsrelevanten Aspekten vorbei.

 

3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde erster Instanz dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Dieser ist demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier mit Blick auf § 67d Abs.2 AVG unterbleiben.

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche und insbesondere unbestritten bleibende Sachverhalt.

Gemäß dem Inhalt des Verfahrensaktes wurde dieses Verfahren offenbar auf Grund eines Vorfalles vom 20. Juli 2002 ausgelöst (Anzeige des GP St. G a.d. G, GZ E1/113/2002-hie). Mit dieser Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Perg wurde ein Antrag auf Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers verbunden.

Gemäß dieser Anzeige habe der Berufungswerber darzulegen versucht, dass ranghohe Exekutivbeamte seit Wochen seinen Sohn zu bewegen versuchten, ihn - den Berufungswerber - umzubringen. Sein Sohn sei im Rahmen der Amtshandlung am 20.7.2002 als angeblicher Lenker seines Pkw´s anwesend gewesen. Der Berufungswerber vermeinte von Motorrädern ständig verfolgt worden zu sein. Vor einigen Tagen wäre er von einem gewissen Herrn A, der Bodyguard des deutschen Bundeskanzlers und von C Sch sei, telefonisch gefährlich bedroht worden.

Dem Berufungswerber war die Lenkberechtigung bis zum 27.1.2004 befristet erteilt.

Im Rahmen einer Vorladung zum Amtsarzt und einer am 19.9.2002 stattgefundenen Untersuchung wurde wegen Zweifel an der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit

des Berufungswerbers vom Amtsarzt die Beibringung eines sogenannten Psychotest seitens des Genannten gefordert. Begründet wurde dies mit einer "mehrfacher psych. Auffälligkeit und einer darin erblickten Selbstgefährdung des Berufungswerbers".

Noch am gleichen Tag wurde dieser Umstand dem Berufungswerber niederschriftlich zur Kenntnis gebracht, worin er sich mit dieser Aufforderung einverstanden erklärte. In diesem Zusammenhang bestätigte er die Übernahme des entsprechenden Bescheides hinsichtlich dessen er auf die Erhebung einer Berufung niederschriftlich verzichtete und gleichzeitig erklärte dieser Anordnung "unverzüglich" Folge zu leisten.

In diesem Zusammenhang erging mit 20.9.2003 vom Amtsarzt der Bundespolizeidirektion W ein Schreiben an die Firma D, Sicherheits-Service GesmbH zwecks Überprüfung der "kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit" des Berufungswerbers. Darin ist zwar keine Frist ersichtlich, jedoch lässt sich aus dem Inhalt dieser dem Berufungswerber offenbar vom Behördenorgan unmittelbar verkündeten Anordnung, die er bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt - also seit fast zehn Monaten - nicht befolgte, erkennen, dass dieser ehest nachzukommen sei. Insbesondere erklärte der Berufungswerber gegenüber dem Behördenorgan mit seiner Unterschrift, diese Anordnung auch zu befolgen. Die in der Bescheidbegründung erwähnte Frist von vier Monaten lässt sich dem am 27. Mai 2003 der Bundespolizeidirektion Linz abgetretenen Akt nicht entnehmen.

3.2. Der Oö. Verwaltungssenat hegt auf Grund dieser unstrittigen Aktenlage keine Bedenken, dass die im Bescheid aufgetragene Beibringung einer sogenannten verkehrspsychologischen Untersuchung (folglich kurz VPU) aus ärztlicher Sicht nicht begründet wäre.

4. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

"5. Abschnitt

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

 

Der § 24 Abs.4 FSG lautet:

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen."
 

4.1. Es ist der oben wiedergegebenen Rechtslage und der daraus resultierenden gesetzgeberischen Intention nur unschwer ableitbar, dass die sich aus der Aktenlage ergebenden Verhaltensweisen des Berufungswerbers, insbesondere seine sachlich kaum nachvollziehbare Darstellung von Umständen, wonach man ihn umbringen lassen wolle bzw. sein Sohn von Organen des Staates diesbezügliche Anordnungen erhalten habe, beim Amtsarzt "begründete Bedenken" mit Blick auf die Fahreignung auslösten (Seite 5 des Aktes). In diesem Zusammenhang war es aus ärztlicher Sicht zwingend eine entsprechende Untersuchung zu verlangen (vgl. VwGH 29.9.1999, 99/11/0203). In diesem Zusammenhang stellt sich die fachmedizinisch abzuklärende und daher berechtigte Frage, ob die hinter derart auffälligen Verhaltensweisen zu vermutende Sinneshaltung nicht auch im Rahmen der Teilnahme am Straßenverkehr zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen könnte. Hierzu bedarf es wohl einer weiterführenden psychologischen Beurteilung.

Gesondert hingewiesen wird an dieser Stelle, dass im Falle der Befolgung der hier unterbliebenen Mitwirkung an der Feststellung der Fahrtauglichkeit durch ein positives Gutachten, dem Berufungswerber bei intakten sonstigen Voraussetzungen, die Lenkberechtigung unverzüglich wieder zu erteilen wäre.

 

4.2. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die verkehrspsychologischen Untersuchungen zur Feststellung (u.a.) der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit insbesondere dann zum Tragen kommen, wenn Zweifel an deren Vorliegen "im Hinblick auf die vom Berufungswerber geschilderten Bedrohungsbilder, an deren Realitätsbezug zumindest ernsthaft gezweifelt werden kann, bestehen. In den hier aus der Aktenlage hervorleuchtenden Bedrohungsbildern des Berufungswerbers erblickt auch der Verwaltungsgerichtshof eine mögliche geistige Erkrankung die eine Auswirkung auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen haben kann (VwGH 17.12.1998, 98/11/0202 mit Hinweis auf VwGH 9.10.1990, 89/11/0124, 0299 und 15.1.1991, 90/11/0087). Der Berufungswerber verkennt die Rechtslage, wenn er in seinem Berufungsvorbringen sinngemäß zu meinen scheint, er hätte gesondert noch aufgefordert werden müssen sich einer VPU zu unterziehen. Es oblag dem Berufungswerber diesem Auftrag nicht nur im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, sondern insbesondere durch die in Rechtskraft erwachsene Anordnung zu erfüllen.

Die Tatsache, dass hier die Bundespolizeidirektion W letztlich - falls die Frist mit vier Monaten festgesetzt wurde - bis zur Verfahrensabtretung - fast weitere vier Monate untätig blieb, hat dahingestellt zu bleiben.

Der Berufung war aus den genannten Gründen der Erfolg zu versagen.

 

Es wird noch darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum