Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520320/2/Ki/An

Linz, 11.07.2003

 

 

 VwSen-520320/2/Ki/An Linz, am 11. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn J S, W, M S, vom 2.5.2003 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 15.4.2003, VerkR-0301-17.345, wegen einer Aufforderung, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides ein amtsärztliches Gutachten einschließlich eines Befundes eines Facharztes für Augenheilkunde sowie eines Befundes eines Facharztes für Innere Medizin zwecks Abklärung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist zur Vorlage des amtsärztlichen Gutachtens (samt der bezeichneten Befunde) bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Berufungsbescheides erstreckt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 67a AVG iVm §§ 8 und 24 Abs.4 FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde Herr J S aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides ein amtsärztliches Gutachten einschließlich eines Befundes eines Facharztes für Augenheilkunde sowie eines Befundes eines Facharztes für Innere Medizin zwecks Abklärung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bei der Bezirkshauptmannschaft beizubringen, bei Nichtbefolgung dieser Aufforderung würde ihm sein Führerschein eingezogen werden.

 

Die Erstbehörde stützt diese Entscheidung darauf, dass sich anlässlich einer Untersuchung beim dortigen Amtsarzt herausgestellt habe, dass beim Rechtsmittelwerber Bedenken hinsichtlich der zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlichen Sehleistung bestehen würden. Weiters würde er nach eigenen Angaben an insulinpflichtiger Diabetes leiden. In solchen Fällen sei in der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens vorgeschrieben.

 

2. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 2.5.2003 Berufung, welche er mit Schreiben vom 7.5.2003 näher begründete. Der Berufungswerber brachte eine sachliche Darstellung der Ereignisse anlässlich eines Besuches bei der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Braunau aus seiner Sicht, inhaltlich wendete er ein, dass er weder zuckerkrank sei noch schlecht sehe. Zwei Behandlungen bei einer Augenärztin hätten ihm genügt, denn nach jeder Behandlung würde er drei Wochen äußerst schlecht sehen, was der Beweis sei, dass ihm diese Behandlung nicht behage.

 

Er verwies weiters auf einen Bluttest, durch welchen bestätigt werde, dass dieser für seine 62 Jahre sehr gut sei und bemängelte, dass die Amtsärztin erklärt habe, dieser Test sei nicht relevant.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich. Verwaltungssenat vorgelegt, dieser hatte durch das laut Geschäftseinteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Laut einer im Verfahrensakt aufscheinenden Krankengeschichte verletzte sich Herr S im Jahr 2002 am linken Sprunggelenk. Im Zuge der Behandlung dieser Verletzung kam es zu einer Infektion der zur Fixierung der Frakturen eingesetzten Stifte bei hochgradig entgleistem Diabetes Mellitus. Dieser Diabetes konnte in der Folge entsprechend eingestellt werden. Offenbar aus Anlass eines Antrages um Ausstellung eines Ausweises für gehbehinderte Personen (§ 29b StVO 1960) wurde der Berufungswerber am 13.5.2003 einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen. Im Zuge dieser Untersuchung fand sich laut Angabe der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn ein reduzierter Visus und überdies erklärte ihr Herr S, dass er seit sechs Wochen kein Insulin mehr spritze. Ein durchgeführtes Telefonat der Amtsärztin mit Dr. B ergab, dass im August 2002 zwar ein entsprechender Visus festgestellt werden konnte, allerdings sind damals hochgradige Netzhautveränderungen aufgefallen und Herr S einer zusätzlichen Therapie und Kontrolle bedarf. Dem ist der Rechtsmittelwerber jedoch nicht nachgekommen. Letztlich stellte die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn fest, dass ein amtsärztlichen Gutachten nach § 8 FSG nicht abgeschlossen werden könne, weil noch eine augenärztliche Stellungnahme und eine Stellungnahme vom Facharzt für Innere Medizin fehlen würden.

 

Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Gemäß § 5 Abs.1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV gilt eine Person als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

 

1. schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

 

........

 

5. Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen.

 

Gemäß § 11 Abs.1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV darf Zuckerkranken eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden.

 

Voraussetzung für die Einleitung eines Entziehungsverfahrens im Sinne des § 24 Abs.1 und 4 FSG sind begründete Zweifel am aufrechten Vorliegen einer der Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung des Inhaltes, wie sie die betreffende Person inne hat. Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs.4 FSG sind demnach unter anderem begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber die körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt. In diesem Stadium des Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer der Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann. Es müssen jedoch begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände unter der hiefür notwendigen Mitwirkung des Inhabers der Lenkberechtigung geboten erscheinen lassen.

 

Im gegenständlichen Falle geht aus der Krankengeschichte hervor, dass bei Herrn S, jedenfalls im Jahre 2002, ein hochgradig entgleister Diabetes Mellitus festgestellt wurde, welcher zwar entsprechend eingestellt werden konnte, andererseits hat sich im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung am 13.3.2003 ergeben, dass der Berufungswerber seit sechs Wochen kein Insulin mehr zu sich nimmt.

 

Weiters konnte die Amtsärztin eruieren, dass bereits im August 2002 beim Berufungswerber eine hochgradige Netzhautveränderung festgestellt wurde, welche einer zusätzlichen Therapie und Kontrolle bedürfe.

 

Wenn nun der Rechtsmittelwerber in seiner Berufung behauptet, er sei nicht zuckerkrank, so ist aus der Aktenlage mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dies eine bloße Schutzbehauptung darstellt. Doch selbst wenn die Aussage zutreffen würde, bestehen im Hinblick auf die Krankengeschichte des Berufungswerbers jedenfalls begründete Bedenken im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung, sodass jedenfalls zu Recht eine amtsärztliche Untersuchung bzw. die Beibringung eines Befundes eines Facharztes für Innere Medizin gefordert wurde. Der Ordnung halber wird darauf hingewiesen, dass, falls tatsächlich eine Zuckerkrankheit vorliegt, die Belassung der Lenkberechtigung an die Voraussetzung geknüpft ist, dass eine entsprechend befürwortende fachärztliche Stellungnahme vorliegt. Der dem Berufungswerber aufgetragene Befund hätte daher in diesem Fall auch eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme im Hinblick auf die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu enthalten.

 

Was die Vorlage eines Befundes eines Facharztes für Augenheilkunde anbelangt, so bestehen ebenso begründete Bedenken dahingehend, dass eine das Sehvermögen beeinträchtigende Augenerkrankung vorliegen könnte. Es wurde bereits im August 2002 eine hochgradige Netzhautveränderung festgestellt, welche einer Therapie und Kontrolle bedarf. Darüber hinaus hat der Berufungswerber selbst ausgeführt, dass er nach jeder augenärztlichen Behandlung drei Wochen äußerst schlecht sehen würde. Diese Umstände begründen ebenfalls massive Bedenken im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen, weshalb auch in diesem Punkt eine fachärztliche Abklärung geboten ist.

 

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass begründete Bedenken im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers gegeben sind, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn den angefochtenen Bescheid zu Recht erlassen hat.

 

Was das übrige Berufungsvorbringen im Zusammenhang mit der amtsärztlichen Untersuchung anbelangt, so war darauf im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht einzugehen, zumal ausschließlich über die Begründetheit der Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zu befinden war.

 

Um dem Berufungswerber einen vertretbaren Zeitraum für die Abwicklung der aufgetragenen Maßnahmen zu ermöglich, wurde die Frist durch die Berufungsbehörde neu bemessen.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 
 

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