Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520325/2/Kei/Ri

Linz, 03.09.2003

 

 

 VwSen-520325/2/Kei/Ri Linz, am 3. September 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des M Z, S, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 16. Mai 2003, Zl. VerkR20-2710-2002/BR, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet (auszugsweise Wiedergabe):

 

"Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn

Führerschein

ausgestellt von: Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn

am: 19.9.2002

Zahl: VerkR20-2710-2002/BR

Klassen: B

Rechtsgrundlage: §§ 5 Abs.5; 8 Abs.3; 13 Abs. 2; 24 Abs.1 Ziff 2 FSG; §§ 45 Abs. 3, 62 AVG;"

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor:

"Sehr geehrter Herr R!

Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 16. Mai 2003 mit dem Aktenzeichen: VerkR 20-2710-2002/BR.

Bei einer fachmännischen Beratung wurde mir der Ratschlag erteilt Berufung gegen diesen Bescheid einzureichen, da ich nie unter Einfluss von Cannabis Auto gefahren bin.

Ich finde das Ausmaß der Strafe zu hoch und möchte sie hiermit bitten, diese Angelegenheit noch einmal zu überarbeiten!"

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 8. Juli 2003, Zl. VerkR20-2710-2002/BR, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 Führerscheingesetz (FSG) darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

§ 5 Abs.5 erster Halbsatz FSG lautet:

Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z2).

Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

 

Das amtsärztliche Gutachten vom 9. Mai 2003 ist schlüssig.

Das Vorbringen des Bw in der Berufung ist nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 

 
 

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