Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520329/8/Zo/Pe

Linz, 09.09.2003

 

 

 VwSen-520329/8/Zo/Pe Linz, am 9. September 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn FH, vom 14.6.2003 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 2.6.2003, VerkR21-449-2003, wegen Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2.9.2003, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG, §§ 8, 24 Abs.1 Z1 und Abs.4, 25 Abs.2 FSG sowie 14 Abs.1 FSG-GV.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn FH die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung - gerechnet ab der Zustellung des Bescheides - entzogen. Weiters wurde er aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich abzuliefern. Diesen Bescheid begründete die Bezirkshauptmannschaft Perg damit, dass aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 15.5.2003 der Berufungswerber nicht gesundheitlich geeignet zum Lenken von Kfz der entsprechenden Klassen ist.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 14.6.2003. In dieser bringt der Berufungswerber vor, dass zur Beurteilung seiner Fahrtauglichkeit Befunde herangezogen worden seien, die bereits vor zwei bis drei Jahren im Wagner-Jauregg Krankenhaus erstellt worden seien. Die jetzigen aktuellen Befunde seien in Ordnung. Daher ist die Rücknahme der Lenkberechtigung, welche bereits bis April 2004 erteilt worden war, nicht verständlich. Der Berufungswerber sei 34 Jahre unfallfrei gefahren und benötige den Führerschein, um seine Frau in der Landwirtschaft zu unterstützen sowie um selbst seinen Arbeitsplatz erreichen zu können. Weiters sei er Mitglied der freiwilligen Feuerwehr und würde laufend bei verschiedensten Einsätzen Hilfe leisten.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung samt Verfahrensakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ohne Berufungsvorentscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 2.9.2003 in der Bezirkshauptmannschaft Perg in der Sache wie folgt erwogen:

 

4.1. Dem Berufungswerber wurde am 17.7.2000 erstmals die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten wegen eines Alkoholdeliktes entzogen (0,95 mg/l Atemalkoholgehalt). Am 8.11.2000 wurde ihm die Lenkberechtigung vorerst befristet auf sechs Monate wiedererteilt. Am 27.4.2001 kam es zu einem neuerlichen Führerscheinentzug für die Dauer von acht Monaten, weil der Berufungswerber wiederum seinen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,17 mg/l Atemalkoholgehalt) gelenkt hatte. Am 11.4.2002 wurde ihm die Lenkberechtigung nunmehr befristet auf ein Jahr wiedererteilt. Mit Gutachten vom 9.4.2003 wurde wiederum eine befristete Eignung für ein Jahr angenommen, wobei aber keine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vorgelegt wurde. Am 9.5.2003 langten schließlich die erforderlichen alkoholrelevanten Laborparameter und die nervenfachärztliche Stellungnahme beim Sanitätsdienst der Bezirkshauptmannschaft Perg ein. Aus dieser Stellungnahme von Frau Dr. R vom 28.4.2003 ergibt sich, dass der Berufungswerber alkoholkrank ist, wobei davon auszugehen sei, dass der Berufungswerber derzeit den Alkoholkonsum eingeschränkt habe und kontrolliert trinke. Die Einhaltung einer Abstinenz erscheint aufgrund der Vorgeschichte aber schwierig und die Rückfallgefahr in alte Trinkmuster sehr hoch. Aus nervenfachärztlicher Sicht wurde daher vor Erteilung der Lenkerlaubnis der Nachweis einer absoluten Alkoholabstinenz gefordert. Die vorgelegten alkoholrelevanten Laborparameter ergaben einen GOT-Wert von 17,4 u/l, einen GPT-Wert von 13,3 u/l sowie einen GGT-Wert von 182,0 u/l. Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme und des Befundes erstattete die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Perg am 15.5.2003 ihr Gutachten dahingehend, dass der Berufungswerber derzeit wegen Alkoholabhängigkeit nicht zum Lenken von Kfz geeignet ist. Voraussetzung für die Wiedererteilung der Lenkberechtigung sei die Einhaltung einer stabilen Abstinenz für die Dauer von mindestens sechs Monaten, wobei in monatlichen Abständen das GGT zu kontrollieren sei.

 

Auf Grundlage dieses Gutachtens wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.

 

4.2. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung am 2.9.2003 bestätigt auch der Berufungswerber selbst, in der letzten Zeit regelmäßig Alkohol getrunken zu haben (zumindest einen halben Liter Most jeden Abend). Nach der Entziehung der Lenkberechtigung war er frustriert und hat wieder vermehrt getrunken. Gegen die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme von Frau Dr. R vom 28.4.2003, in welcher dem Berufungswerber Alkoholkrankheit attestiert wurde, konnte er in der Sache nichts vorbringen. Der Berufungswerber legte neuere Laborwerte vom 25.8.2003 vor, aus diesen ergibt sich ein CD-Tect-Wert von 3,7 % (der Grenzwert ist 2,6), ein GOT-Wert von 57,4, ein GPT von 26,8 und ein Gamma-GT-Wert von 503.

 

Unter Berücksichtigung dieser Laborwerte führte die Amtsärztin zu ihrem Gutachten vom 15.5.2003 aus, dass sich die Nichteignung aus der nervenfachärztlichen Stellungnahme von Dr. GR vom 28.4.2003 ableitet. Nach den Arztbriefen der Oö. Landesnervenklinik aus den Jahren 2000 und 2001 liegt beim Berufungswerber eine Alkoholkrankheit vor, welche seit mehr als zehn Jahren bekannt ist. Diese hat bereits zu einer Leberzirrhose, zu einer Hirnsubstanzminderung und einer beginnenden dilartativen Cariomyopathie geführt. Einer Alkoholentwöhnungsbehandlung steht der Berufungswerber ablehnend gegenüber. Die aktuell vorgelegten alkoholrelevanten Laborwerte sprechen für einen stark erhöhten Alkoholkonsum in den letzten Monaten. Der Berufungswerber ist daher jedenfalls als alkoholkrank anzusehen.

 

Die Amtsärztin wies nochmals daraufhin, dass eine Wiedererteilung der Lenkberechtigung dann in Frage kommt, wenn der Berufungswerber eine stabile Alkoholabstinenz zumindest für die Dauer von sechs Monaten mit einer monatlichen Kontrolle der Gamma-GT-Werte nachweist sowie in weiterer Folge eine positive verkehrspsychologische Stellungnahme und eine befürwortende nervenfachärztliche Stellungnahme vorlegt.

 

4.3. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung ist gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges. Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, so ist gemäß § 24 Abs.4 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung aufgrund des gemäß § 24 Abs.4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

 

Gemäß § 14 Abs.1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht soweit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs.4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

4.4. Das amtsärztliche Gutachten stützt sich in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise auf die nervenfachärztliche Stellungnahme vom 28.4.2003 sowie auf die entsprechenden alkoholrelevanten Laborwerte - zuletzt vom 25.8.2003 - und die Angaben des Berufungswerbers. Dieses Gutachten ist aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates nachvollziehbar und schlüssig, der Berufungswerber kann es nicht widerlegen. Die Berufung musste daher abgewiesen werden.

 

Die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ergibt sich aus § 25 Abs.2 FSG und die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines aus § 29 Abs.3 FSG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Mag. Z ö b l

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