Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520333/5/Kof/He

Linz, 20.08.2003

 

 

 VwSen-520333/5/Kof/He Linz, am 20. August 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn D. L. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.7.2003, VerkR22-16-304-2003 betreffend die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.7.2003, VerkR22-16-304-2003 bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG;

§ 24 Abs.1 Z2 iVm § 5 Abs.5 und § 8 Abs.3 Z2 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/129/2002;

§ 14 Abs.5 FSG-GV.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid die dem nunmehrigen Berufungswerber am 21.8.2002 erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A und B durch Vorschreibung der Auflage: 104 (drei Monate) eingeschränkt, wobei der Berufungswerber verpflichtet wurde, der Behörde unaufgefordert in dreimonatigen Abständen bis spätestens 22.8.2003, 29.11.2003, 7.3.2004 und 13.6.2004 ein Drogenharn auf Cannabis vorzulegen.

 

Der Berufungswerber bringt in der rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 10.7.2003 vor, dass diese Kontrolluntersuchungen nicht nur unnötig, sondern auch mit einem großen Zeitaufwand für ihn verbunden seien. Er ersuche daher, von diesen Auflagen Abstand zu nehmen.

In der Stellungnahme vom 18.8.2003 hat der Berufungswerber präzisiert, dass sich die Berufung nur gegen die Abgabe der Harnprobe auf Cannabis, nicht aber auf das - im erstinstanzlichen Bescheid ebenfalls vorgeschriebene - Tragen einer Brille bezieht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Gemäß den Ausführungen im amtsärztlichen Gutachten der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.5.2003, San20-5-424-2002, im nervenfachärztlichen Gutachten des Herrn Dr. A. A. vom 14.4.2003 sowie in der verkehrspsychologischen Stellungnahme des K. für V. vom 9.5.2003 hat der nunmehrige Berufungswerber mehrere Monate hindurch im Zeitraum 2001/2002 (während seiner Zivildienstzeit im S. H.) ca. jeden zweiten Tag Cannabis konsumiert.

Weiters lenkte er am 5.6.2002 um 15.15 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf näher bezeichneten Straßen mit öffentlichem Verkehr in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand (siehe das rechtskräftige Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.12.2002, VerkR96-19062-2002).

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen ..... einzuschränken.

 

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens ..... nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Auflagen ..... zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z2 FSG).

 

Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, .... dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten "bedingt geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten und ...... Auflagen anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann (§ 8 Abs.3 Z2 FSG).

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die ...... gehäuften Missbrauch mit Suchtmitteln begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Der nunmehrige Berufungswerber hat während des gesamten Verfahrens nicht bestritten, über einen monatelangen Zeitraum Suchtmittel (Cannabis) in regelmäßigen Abständen (ca. jeden zweiten Tag) konsumiert zu haben.

 

Steht der gehäufte Suchtmittelmissbrauch einer Person fest, so darf ihr die Behörde die beantragte Lenkberechtigung nur unter der Bedingung ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV (wieder-)erteilen; VwGH vom 20.3.2001, 2000/11/0264.

 

Die amtsärztliche Sachverständige bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Frau Dr. Ü. hat mit amtsärztlichen Gutachten vom 15.5.2003, San20-5-424-2002 schlüssig und widerspruchsfrei ausgeführt, dass "zur Kontrolle der Nachhaltigkeit der Suchtmittelabstinenz eine externe Kontrolle erforderlich ist, weil es innerhalb eines Jahres nach einer Verhaltensänderung häufig zur Rückkehr zu alten Verhaltensmustern kommt. Deshalb sind regelmäßig in dreimonatigen Abständen Drogenharne auf Cannabis unaufgefordert bei der Behörde vorzulegen."

 

Der nunmehrige Berufungswerber hat gegen dieses amtsärztliche Gutachten keinen inhaltlichen Einwand vorgebracht, geschweige denn dieses auf gleicher fachlicher Ebene widerlegt.

 

Aufgrund der eindeutigen Rechtslage (§ 14 Abs.5 FSG-GV) sowie der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde daher die Auflage: Drogenharn auf Cannabis ist in dreimonatigen Abständen der Behörde vorzulegen, völlig zu Recht vorgeschrieben.

 

Dabei ist es belanglos, ob die Befolgung dieser Auflage für den Berufungswerber eine (allenfalls sogar unzumutbare) zeitliche und/oder finanzielle Belastung darstellt; VwGH vom 23.1.2001, 2000/1170217 mit Vorjudikatur.

 

Es war daher die Berufung abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. K o f l e r
Beschlagwortung:
§ 14 Abs.5 FSG-GV, Kontrolluntersuchungen

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