Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520345/7/Bi/Be

Linz, 29.08.2003

 

 

 VwSen-520345/7/Bi/Be Linz, am 29. August 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn R, vom 28. Juli 2003 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 14. Juli 2003, VerkR20-412-2003/EF-Mg/Kw, wegen Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Gruppe 2, zu Recht erkannt:
 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid behoben und gleichzeitig ausgesprochen wird, dass dem Berufungswerber eine Lenkberechtigung für die Klassen C1, C, C1+E und C+E befristet bis 21. März 2006 (Vollendung seines 60. Lebensjahres) unter der Auflage erteilt wird, dass er auf seine Kosten jährlich, nämlich bis spätestens 1. Juli 2004 und 1. Juli 2005, den jeweiligen Befund der bei einem Facharzt für Innere Medizin durchgeführten Kontrolluntersuchung im Hinblick auf den bestehenden insulinpflichtigen Diabetes mellitus samt den jeweiligen HbA1c-Werten und dem von ihm geführten Diabetiker-Tagebuch der Bezirkshauptmannschaft Eferding vorzulegen hat.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers (Bw) auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen C1, C, C1+E und C+E gemäß §§ 5 und 8 FSG iVm § 57 Abs.1 AVG abgewiesen. Im Wesentlichen wurde die Entscheidung damit begründet, auch nach den vorliegenden Facharztgutachten liege kein "außergewöhnlicher Fall " im Sinne des § 11 Abs.2 FSG-GV vor.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 17. Juli 2003.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Bw macht unter Vorlage einer weiteren Stellungnahme Dris G, Facharzt für Innere Medizin in Eferding, eines "Zeugnisses" für die Jahre 1970 bis 1972 bei der Fa M, Eferding, und einer Bestätigung der Kunst- und Möbeltischlerei G, Aschach, über die beabsichtigte Beschäftigung des Bw im aushilfsweisen Werksverkehr für Möbeltransporte im Wesentlichen geltend, er sei von der T A AG 2001 mit 55 Jahren in Vorruhestand und 2002 mit 60,67 % seines Bezuges in den Ruhestand versetzt worden, habe eine schulpflichtige Tochter und möchte sich durch Spontanfahrten etwas dazu verdienen, wofür er eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 dringend benötige. Er habe bisher auch seinem Cousin in der Landwirtschaft ausgeholfen. In zwei Jahren vollende er sein 60. Lebensjahr.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Einholung eines Gutachtens der Amtsärztin der BH Eferding Dr. Bernauer vom 14. August 2003, San20-2212-2003/Dr.B-Kw, zur mit dem Rechtsmittel vorgelegten ergänzenden Facharzt-Stellungnahme und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Der Bw hat bei der Erstinstanz mit 12. Mai 2003 um Verlängerung seiner bis 9. Juli 2003 befristet gewesenen Lenkberechtigung für die Gruppen 1 und 2 angesucht. Hinsichtlich der Gruppe 1 wurde die Lenkberechtigung verlängert, hinsichtlich der Gruppe 2 ist die Lenkberechtigung mittlerweile durch Fristablauf erloschen und wurde der Antrag auf Neuerteilung abgewiesen.

Aufgrund einer seit dem Jahr 2000 erfolgten Umstellung des Bw auf Insulin liegt eine "Zuckerkrankheit, die mit Insulin behandelt werden muss" im Sinne des § 11 Abs.2 FSG-Gesundheitsverordnung vor: Solchen Zuckerkranken darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 nur in außergewöhnlichen, durch die Stellungnahme eines zuständigen Facharztes begründeten Fällen und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden.

 

Zum Begriff "außergewöhnliche Fälle" findet sich nur im Erkenntnis des VwGH vom 4. Oktober 2000, 2000/11/043, der Hinweis darauf, dass die FSG-GV die Erteilung einer Lenkberechtigung der Gruppe 2 bei solchen Personen nicht von vornherein ausschließt.



Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates ist der Begriff so auszulegen, dass der zuständige Facharzt ausführlich zu begründen hat, ob und, wenn ja, warum im konkreten Fall von den genannten Personen beim bestehenden Gesundheitszustand und den davon ausgehenden Auswirkungen keine Gefährdung der Sicherheit im Straßenverkehr ausgeht.

 

Im gegenständlichen Fall hat der Facharzt für Innere Medizin Dr. G in seinen medizinischen Stellungnahmen vom 3. Juni und 29. Juli 2003 ausführlich dargelegt, dass der Bw unter mit Insulin behandeltem Diabetes mellitus Typ II leidet, jedoch insofern die Voraussetzungen zum sicheren Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gegeben sind, weil der Bw

Er legt weiters dar, dass der Bw zum verantwortungsvollen Umgang mit seiner Erkrankung hochmotiviert ist, seine Frühpensionierung nicht wegen Erkrankung erfolgt ist und der Bw durch geringfügige Tätigkeit als Lkw-Lenker dazuverdienen wolle. Gesundheitliche Gründe gegen ein Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 bestehen laut Internisten nicht.

 

Auf dieser Grundlage hat die Amtsärztin der Erstinstanz Dr. B im abschließenden Gutachten vom 14. August 2003, San20-1121-2003, ausgeführt, die Erkrankung des Bw stelle aus medizinischer Sicht keinen Hinderungsgrund bezüglich Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 dar, wobei auch durch die gut eingestellte diabetische Stoffwechsellage die erkrankungstypischen Sekundärveränderungen der Netzhaut und der Niere minimal seien und kein Problem darstellten. Aus ärztlicher Sicht sei daher eine bedingte Eignung möglich, wobei eine Befristung parallel bis zur nächsten "gesetzlichen" Fälligkeit der Untersuchung und jährliche ärztliche Kontrolluntersuchungen und Vorlage der HbA1C-Werte und des Diabetiker-Tagebuches vorgeschlagen werden.

 



Sowohl der Bw als auch der Vertreter der Erstinstanz haben im Rahmen des (telefonisch durchgeführten) Parteiengehörs gegen den Vorschlag der Amtsärztin keine Einwände.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates war daher die Erteilung der Lenkberechtigung der Gruppe 2, befristet bis zur Erreichung des 60. Lebensjahres durch den Bw mit 21. März 2006, und unter der Auflage, jährlich eine Kontrolluntersuchung bei einem Facharzt für Innere Medizin durchzuführen - diese ist im Jahr 2003 bereits erfolgt, sodass für die Jahre 2004 und 2005 die Einhaltung entsprechender Fristen vorzuschreiben waren - und deren Befunde samt den jeweiligen HbA1C-Werten und dem vom Bw ohnehin geführten jeweiligen Diabetiker-Tagebuch der Erstinstanz - ebenfalls bis zu bestimmten Zeitpunkten - vorzulegen, unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 11 Abs.2 FSG-GV gerechtfertigt, weil die Einhaltung dieser Auflagen - die unbegründete Nichteinhaltung der Fristen würde (davon unabhängig) einen Grund für einen Entzug der Lenkberechtigung darstellen - eine Gefährdung der Sicherheit im Straßenverkehr beim Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 trotz der Zuckerkrankheit des Bw weitgehend auszuschließen geeignet ist.

 

Gemäß § 20 Abs.4 FSG darf die Lenkberechtigung für die Klasse C nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Die Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 darf nur für zehn Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für fünf Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheins im Zuge dieser Verlängerung sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

 

Der angefochtene Bescheid enthält zwar als Rechtsgrundlage einen Hinweis auf § 57 Abs.1 AVG, stellt aber wegen des bereits vor seiner Erlassung seitens der Erstinstanz durchgeführten Ermittlungsverfahrens keinen Mandatsbescheid dar. Dafür spricht auch die Rechtsmittelbelehrung und die vom Vertreter der Erstinstanz bestätigte Rechtsansicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 



Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 
 

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