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des Landes Oberösterreich
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VwSen-520350/11/Zo/Pe

Linz, 13.10.2003

 

 

 VwSen-520350/11/Zo/Pe Linz, am 13. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn BH, vom 11.8.2003, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 6.8.2003, VerkR21-456-2003, wegen Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass Herrn H die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F befristet auf ein Jahr erteilt wird. Der Berufungswerber hat der Führerscheinbehörde (Bezirkshauptmannschaft Perg) monatlich eine Bestätigung über die in zweiwöchigen Abständen verabreichte Depotinjektion vorzulegen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG, §§ 24 Abs.1 und 4 iVm § 8 FSG sowie § 13 Abs.1 FSG-GV.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Der Bezirkshauptmann von Perg hat dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F mit Bescheid vom 6.8.2003 wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen und den Berufungswerber aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich abzuliefern.

 

Dieser Bescheid wird damit begründet, dass der Berufungswerber derzeit zum Lenken von Kfz der Klassen A, B und F gesundheitlich nicht geeignet sei. Diese Nichteignung wird mit einem instabilen Gesundheitszustand nach einem stationären Krankenhausaufenthalt wegen einer schizoaffektiven Psychose begründet. Anlass für dieses von Amts wegen eingeleitete Verfahren waren mehrere Vorfälle, die schließlich am 8.7.2003 zur Einlieferung des Berufungswerbers ins Wagner-Jauregg Krankenhaus geführt haben. Dem amtsärztlichen Gutachten wurde eine Stellungnahme einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie zugrunde gelegt. Aus dieser ergibt sich, dass nach dem Aufenthalt im Wagner-Jauregg Krankenhaus und neuer Medikamenteneinstellung kurzfristig keine befürwortende Stellungnahme hinsichtlich des Führerscheinbesitzes abgegeben werden kann. Der Berufungswerber leide an einer schizoaffektiven Psychose und es benötigt eine gewisse Zeit, um die weitere Entwicklung abschätzen zu können. Aufgrund dieser Stellungnahme wurde dem Berufungswerber mit amtsärztlichem Gutachten vom 30.7.2003 die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz abgesprochen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er neue Medikamente einnehme und wegen der Urlaubszeit seine Fachärztin kurzfristig kein "umfangreiches Gutachten" erstellen könne. Er habe jedoch bereits einen weiteren Gesprächstermin bei seiner Fachärztin vereinbart. Die Vorfälle, die zu seiner Einweisung geführt hätten, seien nicht von ihm verschuldet worden. Der Berufungswerber nehme seit mehr als 3 1/2 Jahren an einer "klientenzentrierten Psychotherapie" teil und könne dort alles sehr gut verarbeiten.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Der unabhängige Verwaltungssenat hat daher durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG). Es wurde ein ergänzendes amtsärztliches Gutachten vom 30.9.2003 eingeholt und dieses dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und war nicht erforderlich, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt (§ 67d Abs.1 AVG).

 

4. Der Berufungswerber leidet an einer schizoaffektiven Psychose und wurde aufgrund mehrerer Vorfälle am 8.7.2003 in das Wagner-Jauregg Krankenhaus eingeliefert. In dem daraufhin eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung konnte keine positive fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beigebracht werden, wobei die Fachärztin jedoch ausführte, dass eine genauere Beurteilung in relativ kurzer Zeit möglich sei.

 

Aufgrund der neuerlichen fachärztlichen Stellungnahme vom 5.9.2003 wurde das amtsärztliche Gutachten ergänzt. Daraus ergibt sich, dass der Berufungswerber derzeit in psychischer Hinsicht unauffällig ist und aus nervenfachärztlicher Sicht nichts gegen den Weiterbesitz des Führerscheines spricht. Er ist daher befristet geeignet, Kfz der Klassen A, B und F zu lenken. Eine amtsärztliche Nachuntersuchung ist nach einem Jahr mit Vorlage einer nervenfachärztlichen Stellungnahme erforderlich. Weiters ist erforderlich, dass der Berufungswerber monatlich eine Bestätigung über die verabreichten Depotinjektionen in zweiwöchigen Abständen vorlegt, weil eine verlässliche Medikamenteneinnahme nicht gesichert ist. Der Berufungswerber gab zu diesem Gutachten an, dass er mit den darin vorgeschlagenen Einschränkungen einverstanden sei.

 

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind.

 

Gemäß § 13 Abs.1 FSG-GV gelten Personen als ausreichend frei von psychischen Krankheiten iSd § 3 Abs.1 Z1, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen mitbeurteilt.

 

5.2. Das nunmehr vorliegende amtsärztliche Gutachten ist nachvollziehbar und schlüssig. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass aufgrund der erst kurz zurückliegenden Vorfälle, welche durch das Absetzen der Medikamente ohne Rücksprache mit dem behandelnden Arzt zumindest mitverursacht wurden, die regelmäßige Vorlage einer Bestätigung über die entsprechenden Depotinjektionen notwendig ist und die Lenkberechtigung vorerst lediglich auf ein Jahr befristet erteilt werden kann. Der Berufungswerber selbst hat gegen das Gutachten auch keine Einwände erhoben.

 

Änderungen der maßgebenden Sach- und Rechtslage hat die Berufungsinstanz bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Es konnte daher unter Berücksichtigung des nunmehr vorliegenden aktuellen und schlüssigen Gutachtens spruchgemäß entschieden werden. Der Berufungswerber wird darauf hingewiesen, dass er anlässlich der amtsärztlichen Untersuchung zur Verlängerung seiner Lenkberechtigung eine aktuelle nervenfachärztliche Stellungnahme vorzulegen hat.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Mag. Z ö b l

 
 

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