Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520354/4/Kei/Ri

Linz, 28.11.2003

 

 

 VwSen-520354/4/Kei/Ri Linz, am 28. November 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des F W, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. W H, O Splatz, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14. Juli 2003, Zl. VerkR21-25-2003, zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Statt "wiederaufgenommen" wird gesetzt "verfügt" und statt "entzogen wird" wird gesetzt "verfügt" wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG, § 69 und § 70 AVG.

 

 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 30. Jänner 2003, Zl. VerkR21-25-2003, lautet:

"Ihnen wird die von der Bezirkshauptmannschaft Schärding unter Zl. VerkR20-81-1998/SD am 16.01.1998 erteilte Lenkberechtigung der Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen.

Es wird ausgesprochen, dass die Lenkberechtigung für die Dauer von 4 Monaten, gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides, entzogen wird.

Sie haben bis spätestens zum Ablauf der Entziehung der Lenkberechtigung auf Ihre Kosten folgenden Anordnungen - entsprechend der nachstehenden Reihenfolge - zu entsprechen und der Verkehrsrechtsbehörde nachzuweisen:

Sie haben den Führerschein unverzüglich nach Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schärding abzuliefern. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, erfolgt die Abnahme des Führerscheines zwangsweise durch die zuständige deutsche Behörde.

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG) 1997, BGBl. I Nr. 120 i.d.g.F.

§ 26 Abs. 2 FSG 1997 i.d.g.F.

§§ 2, 3 und 5 Nachschulungsverordnung BGBl. II Nr. 357/2002

§ 29 Abs. 3 FSG 1997 i.d.g.F.

§ 57 Abs. 1 AVG".

 

2. Der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14. Juli 2003, Zl.VerkR21-25-2003, lautet:

" I. Es wird die Wiederaufnahme des Verfahrens über die Entziehung der Lenkberechtigung der Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit, welche mit Bescheid vom 30.1.2003, VerkR21-25-2003, ausgesprochen wurde, wiederaufgenommen.

Rechtsgrundlage:

§ 69 Abs. 1 Ziffer 2 und Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. 51/1991 i.d.g.F.

 

II. Ihnen wird die von der Bezirkshauptmannschaft Schärding unter Zl. VerkR20-81-1998/SD am 16.1.1998 erteile Lenkberechtigung der Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen.

Es wird ausgesprochen, dass die Entziehung für die Dauer von 8 Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides vom 30.1.2003, das ist der 5.2.2003 (Entzugsdauer somit bis 5.10.2003, 24.00 Uhr) entzogen wird.

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs. 1 Ziffer 1 Führerscheingesetz (FSG) 1997 BGBl. I. Nr. 120 i.d.g.F.

§ 25 Abs. 1 und 3 FSG 1997

§ 64 Abs. 2 AVG".

 

3. Gegen den in der Präambel angeführten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

 

Entgegen der Behauptung der Behörde im Bescheid vom 14. 07. 2003 habe er nicht die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß Bescheid vom 30. 01. 2003 missachtet, sondern berufe er sich darauf, dass mit dem Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft ausdrücklich besprochen gewesen sei, dass die Lenkberechtigung unverzüglich nach seiner Rückkunft von der ausländischen Montagebaustelle bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding abgegeben werde. Ferner sei mit Bescheid vom 30.01.2003, Az: VerkR21-25-2003 verfügt worden, dass im Falle, dass trotz entzogener Lenkberechtigung ein Kraftfahrzeug gelenkt würde dies eine weitere Entziehung in der Dauer von 3 Monaten zur Folge habe. Im Bescheid vom 30. 01. 2003 selbst sei ein Entzug von 4 Monaten ausgesprochen worden. Damit wäre, wenn überhaupt, dann eine Entzugsdauer von insgesamt 7 Monaten zu verhängen gewesen. Der Bw beantragte, dass der Bescheid vom 14.07.2003, AZ: VerkR21-25-2003, ersatzlos behoben wird, in eventu, dass der Spruch des Entzuges der Lenkberechtigung auf 7 Monate beschränkt wird und in eventu, dass eine mündliche Verhandlung anberaumt wird.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13. August 2003, Zl. VerkR21-25-2003 Einsicht genommen.

 

Durch beide Parteien wurde Ende Oktober 2003 ausdrücklich auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet. Es konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Der Oö. Verwaltungssenat schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides an.

Zum Vorbringen des Bw in der Berufung, dass im Bescheid vom 30. Jänner 2003 3 Monate angedroht worden sei, wird bemerkt, dass dieses Vorbringen deshalb nicht zutrifft, weil im Bescheid vom 30.Jänner 2003 ausgeführt wurde mindestens 3 Monate. Es konnte durch den Oö. Verwaltungssenat nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde nicht rechtmäßig vorgegangen wäre.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 

 
 

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