Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520356/4/Ki/An

Linz, 11.09.2003

 

 

 VwSen-520356/4/Ki/An Linz, am 11. September 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau A S, B, L, vom 7.8.2003, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 1.8.2003, Zl. FE-464/2003, wegen Befristung der Lenkberechtigung und Erteilung verschiedener Auflagen zu Recht erkannt:

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Befristung sowie die Auflage, die Berufungswerberin habe sich spätestens bis zum 24.1.2004 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung zu unterziehen, entfällt.

Die Auflage bezüglich der ärztlichen Kontrolluntersuchungen wird dahingehend modifiziert, dass sich die Berufungswerberin in regelmäßigen Abständen von zwei Monaten und zwar jeweils spätestens bis 1.11.2003, 1.1.2004, 1.3.2004, 1.5.2004 und letztmalig bis 1.7.2004 einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und unter gleichzeitiger Vorlage des Führerscheines folgende Befunde eines Facharztes für Labormedizin der Bundespolizeidirektion Linz vorzulegen hat: Drogenmetabolite im Harn (Amphetamin, Cannabinoide, Kokain sowie Opiate).

 

Die Anordnung den Führerschein gemäß § 13 Abs.2 FSG unverzüglich der Behörde vorzulegen, wird aufrechterhalten.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 24 Abs.1 Z2 FSG und § 14 Abs.5 FSG-GV.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde Frau A S die Gültigkeit der mit Führerschein der Bundespolizeidirektion Linz vom 4.4.2001, Zl. F 30/2001, Kl.: B, erteilten Lenkberechtigung dahingehend eingeschränkt, dass eine Befristung bis 24.1.2004 ausgesprochen wurde, weiters die Auflage erteilt wurde, sie habe sich bis spätestens zum 24.1.2004 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage von Befunden durch einen Facharzt für Labormedizin betreffend Drogenmetaboliten im Harn (Amphetamine, Cannabinoide, Kokain sowie Opiate) zu unterziehen, weiters dass sie sich in regelmäßigen Abständen von zwei Monaten - erstmals ab 24.9.2003 - einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und unter gleichzeitiger Vorlage des Führerscheines Befunde durch einen Facharzt für Labormedizin bezüglich Drogenmetabolite im Harn (Amphetamine, Cannabinoide, Kokain sowie Opiate) vorzulegen habe. Weiters wurde angeordnet, dass der Führerschein gemäß § 13 Abs.2 FSG unverzüglich der Behörde zur Eintragung der Beschränkung bzw. Neuausstellung vorzulegen sei.

Die Bundespolizeidirektion Linz stützt diese Entscheidung auf ein amtsärztliches Gutachten vom 24.7.2003, wonach die Berufungswerberin bedingt geeignet sei, Kraftfahrzeuge der Klasse B zu lenken. Es sei im Interesse der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu befristen bzw. seien die im Spruch angeführten Auflagen vorzuschreiben bzw. die angeführten (zeitlichen, örtlichen oder sachlichen) Beschränkungen, unter denen die Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden könne, aufzuerlegen gewesen.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin mit Schreiben vom 7.8.2003 Berufung erhoben. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG)

 

Im Wesentlichen strebt die Berufungswerberin an, dass von einer amtsärztlichen Nachuntersuchung Abstand genommen werde. Sie verweist darauf, dass ihr durch die regelmäßigen Untersuchungen alle zwei Monate bzw. die erforderlichen Befunde jeweils 84 Euro an Kosten anfallen würden und sie ersuche höflichst, wenigstens die Befunde von Kokain und Opiate zu erlassen. Opiate habe sie noch nie konsumiert und der Konsum von Kokain sei einmalig und liege mindestens zwei Jahre zurück. Zu dieser Zeit habe sie außerdem noch keinen Führerschein gehabt. Weiters verwies sie auf ein psychiatrisches Gutachten, das ihre Drogenabstinenz von ca. einem Jahr beinhalte.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Laut Anzeige des Gendarmeriepostens L vom 14.4.2003 an den Bezirksanwalt vom Bezirksgericht L war die Berufungswerberin verdächtig im Zeitraum zwischen Jänner 2000 und 25. Februar 2003 regelmäßig Suchtgift in Form von Cannabisprodukten (Haschisch und Marihuana ), XTC sowie gelegentlich Kokain und Amphetamin "Speed" erworben und konsumiert zu haben. Sie wurde verdächtigt, im Zeitraum Jänner 2000 bis etwa März 2001 wöchentlich ca. 2 XTC sowie gelegentlich geringere Mengen Cannabisharz konsumiert zu haben. Ab etwa März 2001 habe sie ihren Konsum von XTC bis auf wenige Ausnahmen fast zur Gänze eingestellt, im Gegenzug habe sich allerdings der Konsum von Cannabisprodukten gesteigert. Sie habe im Zeitraum März 2001 bis 24. Februar 2003 wöchentlich zwischen ein und fünf Gramm Haschisch bzw. Marihuana konsumiert. Zwischenzeitlich habe sie auch gelegentlich geringe Mengen an Kokain und Speed konsumiert.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat aus diesem Anlass ein Verfahren nach dem Führerscheingesetz eingeleitet und die Berufungswerberin zu einer amtsärztlichen Untersuchung aufgefordert.

 

Im Verfahrensakt befindet sich ein fachärztliches Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Dr. S, vom 14.7.2003, welches zusammenfassend feststellt, dass die neurologisch-psychiatrische Untersuchung unauffällig war, die vorgelegten Laboruntersuchungen negativ waren, sich die Berufungswerberin seit Februar 2003 vom Drogenkonsum völlig distanziert habe, sie Sport betreibe und derzeit eine Ausbildung durch das Arbeitsmarktservice absolviere.

 

Weites wurde in diesem Attest festgestellt, dass eine Therapie derzeit nicht erforderlich sei, Laboruntersuchungen auf Kreatinin und Drogen-Metabolite im Harn (Cannabinoide, Opiate, Amphetamine und Kokainderivate) seien in zweimonatlichen Abständen für die Dauer eines Jahres angezeigt.

 

Es würden sich derzeit keine Anzeichen für eine Drogenabhängigkeit finden, aufgrund der Untersuchungsergebnisse und unter strikter Drogenabstinenz sei Frau S zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klasse B geeignet.

 

Dieses fachärztliche Attest wurde vom Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Linz seinem Gutachten vom 24.7.2003 zugrundegelegt. In diesem Gutachten hat der Amtsarzt festgestellt, dass die Berufungswerberin auf sechs Monate befristet geeignet sei und zwar unter anderem unter den Auflagen einer Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in sechs Monaten und von Kontrolluntersuchung auf Drogenmetaboliten im Harn (Amphetamine, Cannabinoide, Kokain sowie Opiate) durch einen Facharzt für Labormedizin in zwei, vier sowie sechs Monaten.

 

Die Berufungsbehörde hat den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S ersucht, zu begründen, warum entsprechende Laboruntersuchungen angezeigt sind.

 

In einer Stellungnahme vom 5.9.2003 führte der Facharzt aus, dass er aus der Anamnese wisse, dass die Berufungswerberin als Mitglied einer Clique über längere Zeit verschiedenste Drogen ausprobiert habe. Zum Zeitpunkt der Untersuchung in seiner Ordination hätten sich keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass Frau S weiterhin Drogen nehme oder gar drogenabhängig sei.

 

Er habe die Harnuntersuchung im Abstand von zwei Monaten und über einen Zeitraum von einem Jahr deshalb empfohlen, weil auf diese Weise noch ein Jahr lang eine Kontrolle gegeben sei und die Gefahr eines Rückfalles in dieser immer noch kritischen Phase dadurch reduziert werde.

 

Nach insgesamt 1 1/2 Jahren Abstinenz und Rückkehr in ein geregeltes Leben sei die Rückfallgefahr nur mehr sehr gering.

 

Die in der oben erwähnten Anzeige des Gendarmeriepostens L angeführten Fakten bezüglich Drogenkonsum in der Zeit zwischen Jänner 2000 und 24. Februar 2003 wurden von der Berufungswerberin im Wesentlichen niemals bestritten, lediglich bezüglich Kokain und Opiate führte sie in der Berufung aus, dass sie Opiate noch nie konsumiert und der Konsum von Kokain einmalig gewesen sei.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Die Berufungsbehörde geht, da unbestritten, davon aus, dass Frau S in der Zeit zwischen Jänner 2000 und 24. Februar 2003 regelmäßig verschiedene Suchtgifte konsumiert hat. Wenn auch durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie attestiert wurde, dass eine Drogenabhängigkeit nicht vorliegt, so muss im konkreten Fall davon ausgegangen werden, dass sie einen gehäuften Missbrauch von Suchtmittel begangen und damit die Rechtsfolge des § 14 Abs.5 FSG-GV ausgelöst hat.

 

Allerdings sieht diese Bestimmung der FSG-GV weder eine Befristung der Lenkberechtigung, noch die Anordnung einer amtsärztlichen Nachuntersuchung vor.

 

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bietet § 14 Abs.5 FSG-GV keine Grundlage für eine Befristung. Nach dieser Verordnungsstelle ist ausschließlich die Bedingung (nunmehr Auflage) ärztlicher Kontrolluntersuchungen zulässig (VwGH 2000/11/0258 vom 20.1.2001). In Auslegung dieser höchstgerichtlichen Judikatur ist mangels ausdrücklicher Anordnung auch eine amtsärztliche Nachuntersuchung im konkreten Falle nicht zulässig.

 

Es war daher in diesen Punkten der Berufung Folge zu geben und sowohl die Befristung als auch die Anordnung der amtsärztlichen Nachuntersuchung zu beheben.

 

§ 14 Abs.5 FSG-GV legt allerdings auch fest, dass die Erteilung bzw. Wiedererteilung einer Lenkberechtigung der Gruppe 1 im Falle eines gehäuften Suchtmittelmissbrauches nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen zulässig ist.

 

Im gegenständlichen Falle hat der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie zwar eine befürwortende Stellungnahme abgegeben, er hat jedoch ausdrücklich ausgeführt, dass für die Dauer eines Jahres Laboruntersuchungen auf Kreatinin und Drogen-Metabolite im Harn (Cannabinoide, Opiate, Amphetamine und Kokainderivate) in zweimonatlichen Abständen angezeigt sind. Dies hat er in der Folge dahingehend begründet, dass sich die Berufungswerberin noch immer in einer kritischen Phase befindet und durch die Kontrolle die Gefahr eines Rückfalles in dieser immer noch kritischen Phase reduziert wird. Allerdings hat er auch ausgeführt, dass nach insgesamt 1 1/2 Jahren Abstinenz und Rückkehr in ein geregeltes Leben die Rückfallgefahr nur mehr sehr gering sei.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet diese Ausführungen des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie als schlüssig und es bestehen keine Bedenken, sie der Entscheidung zugrunde zu legen. Wenn die Berufungswerberin dazu vermeint, eine Untersuchung bezüglich Kokain und Opiate sei nicht erforderlich, so muss dem entgegen gehalten werden, dass letztlich eine Untersuchung auf sämtliche gängige Suchtmittel als erforderlich erscheint, um sicher zu gehen, dass tatsächlich kein Rückfall in der noch kritischen Phase eingetreten ist. Andererseits war die Auflage insoferne auf den im Spruch festgestellten Zeitraum einzuschränken, als nach Aussage des Facharztes nach 1 1/2 Jahren Abstinenz eine Rückfallgefahr nur mehr sehr gering ist. In Anbetracht des erwiesenen letztmaligen Suchtmittelkonsums im Februar 2003 erschien daher eine Eingrenzung der erteilten Auflage mit 1.7.2004 als geboten.

 

Die Anordnung, den Führerschein unverzüglich der Behörde zur Eintragung der Beschränkung (Auflage) vorzulegen, entspricht der gesetzlichen Anordnung durch § 13 Abs.2 FSG.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

Beschlagwortung: § 14 (5) FSG-GV sieht nur ärztl. Kontrolluntersuchungen, nicht aber eine Befristung der LB oder eine amtsärztliche Nachuntersuchung vor.

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