Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520363/7/Kof/He

Linz, 03.11.2003

 

 

 VwSen-520363/7/Kof/He Linz, am 3. November 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn K M, aus S gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23.7.2003, VerkR21-677-2002 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 3 Z3 und 6 Abs.2 AVG

 

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Mandats-Bescheid vom 16.12.2002, VerkR21-677-2-2002 dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klassen A und B auf die Dauer von acht Monaten, vom 3.3.2003 bis einschließlich 3.11.2003 entzogen und ihn verpflichtet, sich einer Nachschulung bei einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen.

Dieser Mandats-Bescheid wurde am 27.12.2002 zugestellt und somit mit diesem Datum erlassen.

Der Bw hat - wie dem Verfahrensakt mehrfach eindeutig zu entnehmen ist - am 19.12.2002 seinen Hauptwohnsitz nach (Stadt) S verlegt.

Zur Entziehung der Lenkberechtigung ist gemäß § 3 Z3 AVG die Wohnsitzbehörde örtlich zuständig. Maßgebend ist dabei ausschließlich der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, auch wenn bei Einleitung des Verwaltungsverfahrens die örtliche Zuständigkeit der Erstbehörde noch nicht bestanden hat; siehe die in Walter-Thienel-Verwaltungsverfahren, Band I., 2. Auflage, E3 zu § 3 AVG (Seite 121) zitierten VwGH-Erkenntnisse.

Der Bw hat zwar mit dem Verkehrsreferenten der BH Vöcklabruck vereinbart, dass anhängige Verfahren noch von der BH Vöcklabruck bearbeitet werden (siehe zB Niederschrift bei der BH Vöcklabruck vom 14.1.2003, VerkR21-677-2002).

Da jedoch gemäß § 6 Abs.2 AVG durch Vereinbarung der Parteien die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden kann, ist die in der oa Niederschrift geschlossene "Zuständigkeitsvereinbarung" rechtlich bedeutungslos.

Für die Erlassung des erstinstanzlichen Mandats-Bescheides (und in weiterer Folge auch des erstinstanzlichen Vorstellungsbescheides) wäre daher nicht die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, sondern die Bundespolizeidirektion Salzburg zuständig gewesen.

Es war somit der erstinstanzliche Bescheid - wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde - aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung nicht zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler
Beschlagwortung:

Örtliche Zuständigkeit im FS-Verfahren

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