Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520365/7/Ki/Ri

Linz, 19.09.2003

 

 

 VwSen-520365/7/Ki/Ri Linz, am 19. September 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Herrn L S, W, W, vom 16.7.2003, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3.7.2003, Zl. VerkR21-287-2003, wegen Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C und F auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, den Auftrag, den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck oder beim Gendarmerieposten Schörfling a.A abzuliefern und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16. 9. 2003 durch sofortige Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z3, 8 Abs.3 Z4, 24 Abs.1 Z1 und Abs.4, 25 Abs.2 und 29 Abs.3 FSG; § 64 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde Herrn L S die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C und F für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung, gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen, weiters wurde Herr S aufgefordert, den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck oder beim Gendarmerieposten Schörfling a.A. abzuliefern und überdies wurde einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Erstbehörde stützt diese Entscheidung auf ein amtsärztliches Gutachten vom 1.7.2003, worin festgestellt wurde, dass der Berufungswerber die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit nicht mehr besitze.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber, datiert mit 16.7.2003, Berufung erhoben. In der Begründung verweist der Berufungswerber auf einen Schlussbericht des Landeskrankenhauses Vöcklabruck, welcher der Berufung beigelegt wurde, wonach er im weiteren klinischen Verlauf unauffällig gewesen sei. Ausdrücklich verzichtete er auf die Lenkberechtigung für die Klassen A, C und F. Er fühle sich gesundheitlich sehr wohl und fit.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16.9.2003.

 

An dieser Berufungsverhandlung nahm der Berufungswerber teil, die Erstbehörde hat sich aus dienstlichen Gründen entschuldigt. Als medizinische Sachverständige war die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Dr. R J, beigezogen.

 

Laut amtsärztlichen Gutachten vom 1.7.2003, ist Herr S zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 gesundheitlich nicht mehr geeignet. Als Begründung wurde ausgeführt, dass die kraftfahrspezifische Leistungskraft nicht mehr gegeben sei, es bestehe ein Zustand nach TIA, hochgradige vaskuläre Encephalopathie, stark herabgesetzte Konzentrationsfähigkeit und Reaktionsbereitschaft, ein organisches Psychosyndrom, Diabetes mellitus und Bluthochdruck.

 

Im Rahmen der Berufungsverhandlung erläuterte die medizinische Amtssachverständige ihren Befund, der festgestellte Zustand nach TIA bedeute eine Durchblutungsstörung. Weiters liege eine hochgradige Gehirnschädigung durch Arterienverkalkung vor und es sei diese Erkrankung kausal für die festgestellte herabgesetzte Konzentrationsfähigkeit und Reaktionsbereitschaft. Ebenso sei die Gefäßschädigung Ursache für ein organisches Psychosyndrom, Herrn S fehle es an Einsichtsfähigkeit. Weiters würden Zuckerkrankheit und Bluthochdruck bestehen. Anlässlich der amtsärztlichen Untersuchung wurde ein Blutdruck von 155/100 gemessen, wobei der diastolische Wert ab einem Wert von 100 als Hypertonie gelte.

 

Die medizinische Sachverständige hat weiters fachärztliche Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 12.6.2003 sowie eines Facharztes für Neurologie vom 27.6.2003 vorgelegt und dazu festgestellt, dass sie diese Gutachten ihrer amtsärztlichen Beurteilung zugrundegelegt hat.

 

Im Gutachten des Facharztes für Innere Medizin wurde festgestellt, dass der Blutzucker des Berufungswerbers zum Zeitpunkt der Untersuchung ausreichend, aber nicht ganz ideal eingestellt war. Subjektiv erscheine der Patient bei Zustand nach cerebralem Insult aber verlangsamt, sodass eine Eignung auch nur zur Führscheingruppe 1 (Klasse B) nur nach neurologischer Begutachtung möglich sei.

 

Im Gutachten des Facharztes für Neurologie wurde dann zusammenfassend festgestellt, dass ein mittelgradiges organisches Psychosyndrom bestehe, welches auf die vasculäre Encephalopathie zurückgeführt werden könne. Zusätzlich bestehe ein Diabetes mellitus und ein Bluthochdruck als Risikofaktoren, wiederholte transitorische ischaemische Attacken wären anzunehmen. Im Ergebnis stellt der Facharzt fest, dass auf Grund des deutlichen Psychosyndroms die Verkehrssicherheit als KFZ-Lenker nicht mehr gegeben und mit einer Besserung des Zustandes nicht mehr zu rechnen sei.

 

Die Amtsärztin erklärte dazu, dass für die Erstellung des neurologischen Gutachtens die erforderlichen Tests durchgeführt worden sind und sie erachtete die Ausführungen des Facharztes für Neurologie als schlüssig.

 

4. An dem der Entscheidung zugrunde liegenden amtsärztlichen Gutachten, ergänzt durch die Ausführungen der Amtsärztin im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung, vermag der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich keine Zweifel zu hegen. In Anbetracht der nunmehr vorliegenden fachärztlichen Gutachten lassen sich die Ausführungen im amtsärztlichen Gutachten schlüssig nachvollziehen und rechtfertigen diese die Annahme der derzeitigen gesundheitlichen Nichteignung. Die vorgelegten Facharztbefunde erscheinen der Berufungsbehörde ebenfalls als schlüssig.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs. 1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen:

"Geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet".

 

Ist der Begutachtete nach ärztlichem Befund

 

  1. ....
  2. ......
  3. ....
  4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten "nicht geeignet" für die entsprechende Klasse zu lauten.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2-4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist gemäß § 24 Abs.4 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs.4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z1 der FSG-GV gilt ua zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse iSd § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.

 

Das unter Punkt 5 dargelegte Beweisergebnis hat iSd zitierten Rechtsvorschriften ergeben, dass die bei Herrn S festgestellten gesundheitlichen Defizite dazu führen, dass derzeit aus gesundheitlichen Gründen die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht gegeben ist, weshalb die Lenkberechtigung zu Recht für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen wurde.

 

5.2. Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellt Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Der diesbezügliche Bescheidpunkt war sohin eine Rechtsfolge der Entziehung der Lenkberechtigung, die Anordnung erfolgte daher zu Recht.

 

5.3. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu fest, dass die Weiterbelassung der Lenkberechtigung unter den gegebenen Umständen mit Gefahr für die übrigen Straßenbenützer verbunden gewesen wäre und daher die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten war. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen den angefochtenen Bescheid ist daher zu Recht erfolgt.

 

6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass Herr S durch den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb der Berufung keine Folge gegeben werden konnte und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen war.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

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