Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520366/2/Fra/Ka

Linz, 17.09.2003

 

 

 VwSen-520366/2/Fra/Ka Linz, am 17. September 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau GB, vertreten durch Frau Dr. CG, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 16.5.2003, FE-161/2003, betreffend Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG; § 24 FSG
 

 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid die Berufungswerberin (Bw) gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, binnen vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides ein amtsärztliches Gutachten über ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AL und B gemäß § 8 FSG beizubringen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreterin eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden hat.

 

3. Die Bw bringt vor, sie habe in den letzten 20 Jahren nur einmal gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Vorfall stelle eine Ausnahme ihres an sich mustergültigen Verhaltens im Straßenverkehr dar. Die nunmehrige Aufforderung stütze sich ausschließlich auf diesen einmaligen Vorfall, der auch von der Gewichtung des Verschuldens zu keinen massiven Bedenken gegen ihre gesundheitlich Eignung berechtigt. Am 15.12.2002 sei sie - wie auch aus der Anzeige ersichtlich - von einem Parkplatz in Richtung Altmünster auf der Abbiegespur in Richtung Gmunden entgegen dem Gebotszeichen "vorgeschriebene Fahrtrichtung" eingebogen. Die Einbahn sei als solche nicht gekennzeichnet, was sich auch aus der Anzeige ergibt. Auch bei der Ausfahrt aus dem Parkplatz befinde sich kein Verkehrszeichen. Kurz nach dem Einbiegen - etwas 7 bis 8 Meter - habe sie selbst erkannt, dass sie den rechten Teil der sich teilenden Fahrbahnhälfte für ihre Fahrtrichtung verwenden hätte müssen. Sie habe daher ihren PKW angehalten und sei nach dem Anhalten von den Aufsichtsorganen auf ihren Fehler aufmerksam gemacht worden. Sie habe ihr Fahrzeug nicht wegen Querverkehr angehalten, sondern weil sie den Fehler bemerkt hatte. Zum Vorfallszeitpunkt haben sich keine Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe befunden. Dass sie beim Zurückfahren leicht an den Randstein streifte, sei sicherlich im Zusammenhang mit der für sie ungewohnten Situation, einen Fehler begangen zu haben und damit für jeden gewissenhaften Menschen verbundenen leichten Aufregung auch nicht als bedenklich einzustufen. Randsteinstreifungen kommen wie an den Felgen sehr vieler Fahrzeuge ersichtlich oft vor. Dass es sich bei der gegenständlichen Kreuzung bzw bei der Ausfahrt aus dem Parkplatz Solarbad um einen problematische Kreuzung handelt, sei bekannt. Eine Verbesserung der Beschilderung wäre sicher sinnvoll und dadurch möglich, dass außer dem Gebotszeichen "vorgeschriebene Fahrtrichtung" eine zusätzliche Kennzeichnung "Einfahrt verboten" bei der gegenständlichen Abzweigung angebracht und insbesondere die Ausfahrt des Parkplatzes besser beschildert würde. Dies würde jenen, die aus dem Solarbad-Parkplatz kommen, helfen, Fehler zu vermeiden. Dass dies von der erkennenden Strafbehörde auch so gesehen wurde, sei auch aus der Höhe der über sie mit Strafverfügung verhängten Strafe, nämlich 36 Euro für die Missachtung des Gebotszeichens "vorgeschriebene Fahrtrichtung" und 20 Euro für das irrtümliche Nichtmitführen des Zulassungsscheines ersichtlich. Hätte sie gewusst, dass dieser Vorfall Anlass für eine bescheidmäßige Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens werden würde, hätte sie den Vorwurf wegen Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung wegen unklarer Beschilderung bekämpft und vielleicht auch eine Chance gehabt. Da sie aber gewohnt sei, auch kleinste Fehler ihrerseits anzuerkennen, habe sie die ihr mit Strafverfügung bekanntgegebene Strafe unverzüglich einbezahlt. Ihr gesundheitlicher Zustand sei bestens und befinde sie sich nur wegen vermehrter roter Blutkörperchen und Nasennebenhöhlenentzündung zeitweise in ärztlicher Behandlung. Aufgrund dieses einmaligen Vorfalles liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche die Vermutung bzw begründete Bedenken rechtfertigen, es mangle ihr derzeit an der gesundheitlichen Eignung. Sie stelle daher zusammenfassend den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

4.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und9).

 

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist gemäß § 24 Abs.4 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

4.2. Ungeachtet des Umstandes, dass das FSG eine dem § 75 Abs.1 KFG 1967 entsprechende Bestimmung nicht enthält, ist auch im Geltungsbereich des FSG Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens betreffend Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung und damit für einen Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG, dass begründete Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4 leg.cit) noch gegeben sind. Dies folgt schon aus dem allgemeinen Grundsatz, dass die Verwaltungsbehörden nicht grundlos Ermittlungsverfahren einzuleiten und Aufforderungsbescheide mit der Folge eines Rechtsverlustes bei Nichtbefolgung zu erlassen haben (vgl. hiezu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.11.1998, Zl.98/11/0120, vom 14.3.2000, Zl.99/11/0185, vom 23.1.2001, Zl.2000/11/0240 und vom 30.5.2001, Zl.2001/11/0013). Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides setzt demnach begründete Bedenken voraus, dass die Bw eine der im § 3 Abs.1 FSG-GV genannten Voraussetzungen für das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung nicht erfüllt. In diesem Stadium des Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann. Es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände unter der hiefür notwendigen Mitwirkung des Besitzers der Lenkberechtigung geboten erscheinen lassen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich teilt zusammenfassend die Auffassung der Bw, dass der oa Vorfall nicht ausreicht, begründete Zweifel im Sinne des § 24 Abs.4 FSG zu rechtfertigen.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.
 
 

Dr. F r a g n e r

 

 

 
 

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