Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520367/5/Sch/Ka

Linz, 23.09.2003

 

 

 VwSen-520367/5/Sch/Ka Linz, am 23. September 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau HE vom 29.6.2003 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25.6.2003, VerkR22-16-282-2003, wegen Erteilung einer Lenkberechtigung unter Setzung einer Befristung, von Auflagen und Beschränkungen, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 25.6.2003, VerkR22-16-282-2003, Frau HE, eine Lenkberechtigung für die Klasse B ua mit der Beschränkung "05.01" im Sinne des § 2 Abs.3 Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung erteilt, sohin, wie der Begründung des Bescheides zu entnehmen ist, mit der zeitlichen Einschränkung des Lenkens der Kraftfahrzeuge auf die Zeit bei Tageslicht.

 

Gestützt wurde diese Einschränkung auf die Bestimmung des § 5 Abs.5 Führerscheingesetz (FSG), der entsprechende Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit einer Lenkberechtigung aufgrund eines entsprechenden ärztlichen Gutachtens vorsieht.

 

Vorliegend hat die Amtsärztin der Erstbehörde in ihrem Gutachten gemäß § 8 FSG, welches diesbezüglich auf den Augenarztbefund des Dr. W vom 24.6.2003 fußt, wonach bei der Berufungswerberin das Dämmerungssehen nach DOG-Richtlinien nicht gegeben sei, diese Einschränkung für geboten erachtet. Diese findet sich in dem oa Bescheid wieder.

 

2. Gegen diesen Punkt hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben (§ 67a Abs.1 Z2 AVG).

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die oben zitierte gesetzliche Grundlage und das Ergebnis des von der Erstbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens verwiesen. Auf die erwähnte fachärztliche Stellungnahme des Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie Dr. W, die gestützt auf die entsprechende Untersuchung bei der Berufungswerberin mangelndes Dämmerungssehen diagnostiziert, hatte die Amtsärztin in ihrem Gutachten gemäß § 8 FSG Bedacht zu nehmen. Es ist daher weder unschlüssig, wenn dieser Umstand in das Gutachten Eingang gefunden hat, noch ist es die von der Erstbehörde bescheidmäßig deshalb verfügte zeitliche Beschränkung der Lenkberechtigung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) stellt die Fähigkeit zum Dämmerungssehen bei Bewerbern um eine Lenkberechtigung eine von mehreren Voraussetzungen dar. Ist diese nicht gegeben, kann eine unbeschränkte Lenkberechtigung in zeitlicher Hinsicht, also auch für die Dämmerungs- und Nachtzeit nicht erteilt werden.

 

Wenn die Berufungswerberin eine Beobachtungsfahrt zur Nachtzeit anspricht, die ihre Fähigkeit zum sicheren Lenken eines Kraftfahrzeuges auch in dieser Zeit belegen würde, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine solche zur Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes hier nicht aussagekräftig wäre, da keine Gründe zur Annahme vorliegen, die fachärztliche Stellungnahme würde der Schlüssigkeit entbehren. Im Übrigen sind solche Beobachtungsfahrten in der FSG-GV nur in besonderen Fällen vorgesehen, etwa bei anderen, nicht dezidiert aufgezählten Augenerkrankungen (vgl. § 8 Abs.3 FSG-GV).

 

Der eingangs erwähnte Bescheid wurde von der Berufungswerberin ausschließlich in diesem hier erörterten Punkt angefochten, sodass der übrige Teil in Rechtskraft erwachsen ist; diesbezüglich erübrigen sich sohin weitere Erörterungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 
 

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