Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520368/12/Zo/Pe

Linz, 23.02.2004

 

 

 VwSen-520368/12/Zo/Pe Linz, am 23. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn GH, geb. 15.12.1966, vom 13.8.2003, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 31.7.2003, VerkR20-2364-20037LL, mit welchem die Lenkberechtigung für die Klasse B unter zahlreichen Einschränkungen erteilt wurde, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe teilweise stattgegeben, dass die Lenkberechtigung für die Klasse B des Berufungswerbers wie folgt eingeschränkt wird:

 

Der Berufungswerber hat ein Jahr lang, alle drei Monate, gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses, einen Befund über seinen CD-Transferin-Wert der Führerscheinbehörde vorzulegen.

 

Alle übrigen Einschränkungen der Lenkberechtigung im angefochtenen Bescheid werden aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 24 Abs.1 Z2 FSG und 14 Abs.5 FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B unter folgenden Einschränkungen erteilt:

Monatlich ist unaufgefordert Betreuungsbestätigung und Drogenharn (Kokain) sowie alle drei Monate sollte auch ein Befund über Cannabinoid, Opiate und Amphetamine im Harn und über die alkoholrelevanten Parameter im Blut (MCV, GGT, CD-Transferin) der Behörde vorgelegt werden.

 

Weiters wurde angekündigt, dass nach Ablauf eines entsprechenden Beobachtungszeitraumes von einem Jahr ab Bescheidzustellung die Möglichkeit besteht, bei der Behörde schriftlich die Streichung der Bedingungen zu beantragen. Der Berufungswerber wurde darauf hingewiesen, dass die Lenkberechtigung entzogen wird, wenn er die geforderten Befunde nicht beibringt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er bereit ist, seine Kokain-Abstinenz nachzuweisen, weil er ohnedies dem Landesgericht Wels monatlich den gleichen Befund übermitteln müsse. Er ersuche diesbezüglich lediglich um Terminangleichung. Da er bereits seit mehr als einem Jahr drogenabstinent sei, benötige er keine therapeutische Betreuung mehr. Eine entsprechende Therapie bei der Beratungsstelle POINT habe er im April 2003 erfolgreich beendet. Die Vorlage eines Befundes über Cannabinoid, Opiate und Amphetamine sei irrelevant, weil er mit diesen Drogen noch niemals etwas zu tun gehabt hätte. Bezüglich der alkoholrelevanten Parameter ersuchte er um Reduzierung auf den CD-Transferin-Wert, wie dies auch die BPD Linz gehandhabt hätte. Er habe noch nie alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss einen Pkw gelenkt und würde ein derartiges Verhalten auch strikt ablehnen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einholung und Einsichtnahme in den vollständigen Verwaltungsakt sowie Einholung eines neuerlichen amtsärztlichen Gutachtens vom 19.11.2003 und Wahrung des Parteiengehörs.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber ist seit 21.7.1986 im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B. Am 5.9.2002 wurde er wegen des Verdachtes des Kokainhandels verhaftet. Zu diesem Zeitpunkt stand der Berufungswerber nach seinen eigenen Angaben unter Einfluss von Kokain und Alkohol. Aufgrund dieses Vorfalles wurde von der BPD Linz ein Verfahren zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers eingeleitet. Das amtsärztliche Gutachten vom 18.3.2003, welches sich auf eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vom 22.10.2002 und eine verkehrspsychologische Untersuchung vom 13.12.2002 stützt, ergab eine befristete Eignung des Berufungswerbers für sechs Monate, wobei Kontrolluntersuchungen auf CDT sowie auf Kokain im Harn und eine schriftliche Bestätigung über eine durchgehende regelmäßige Psychotherapie vorgeschlagen wurde. Entsprechend der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme bestand beim Berufungswerber ein Zustand nach schädlichem Gebrauch von Kokain und schädlichem Gebrauch von Alkohol.

 

Am 18.7.2003 hat die nunmehr belangte Behörde eine weitere amtsärztliche Stellungnahme eingeholt. Diese ergab, dass die Betreuungsbestätigung sowie der Drogenharn auf Kokain monatlich verlangt werden solle, alle drei Monate auch ein Befund über Cannabinoid, Opiate und Amphetamine im Harn sowie über die alkoholrelevanten Parameter im Blut (MCV, GGT, CD-Transferin). Aufgrund dieser Stellungnahme wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.

 

Vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wurde aufgrund der Abweichungen zwischen der amtsärztlichen Stellungnahme und dem Gutachten des Polizeiarztes von Linz ein ergänzendes Gutachten der erstinstanzlichen Sachverständigen eingeholt. Dieses ergab, dass sich bei der klinischen Untersuchung keine Hinweise auf einen Alkohol- oder Drogenmissbrauch ergeben haben. Die vom Gericht geforderten Harnuntersuchungsbefunde auf Kokainderivate wurden vorgelegt und waren alle negativ. Auf die Untersuchung des Harns auf Cannabinoid und Amphetamine könne verzichtet werden, die Untersuchung auf Kokainderivate sei aber unverzichtbar gewesen. Aus der psychiatrischen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass zusätzlich zum Kokainmissbrauch ein schädlicher Gebrauch von Alkohol stattgefunden hat, wobei in der Zwischenzeit diesbezüglich keine Kontrollbefunde gemacht wurden. Eine Kontrolle ist aber sinnvoll, um zu überprüfen, ob die Angaben des Berufungswerbers stimmen oder ob ein Rückfall in frühere Konsumgewohnheiten erfolgt ist. Bei einem unauffälligen CD-Transferin-Wert könnten die Kontrollen beendet und der Berufungswerber als geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B angesehen werden. Dieses Gutachten vom 19.11.2003 wurde dem Berufungswerber nachweislich zur Kenntnis gebracht und er wurde zweimal aufgefordert, einen aktuellen CD-Transferin-Wert vorzulegen. Der Berufungswerber ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen und hat auch zum Gutachten keine Stellungnahme abgegeben.

 

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die Alkohol, Sucht- oder Arzneimittel abhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

5.2. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass mit dem angefochtenen Bescheid die seit 1987 uneingeschränkt bestehende Lenkberechtigung für die Klasse B formal nicht gemäß § 24 FSG eingeschränkt wurde, sondern dem Berufungswerber neuerlich eine Lenkberechtigung gemäß § 5 FSG - allerdings eingeschränkt - erteilt wurde. Aus dem gesamten Verfahrensakt ergibt sich aber, dass Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung die Frage der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers war und die Erstinstanz mit dem angefochtenen Bescheid eine Einschränkung der Lenkberechtigung gewollt hat. Der Berufungswerber hat diesen Bescheid nach dem Berufungsvorbringen auch so verstanden. Gegenstand des Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs.4 AVG ist daher die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B. Es war daher die angewendete Rechtsvorschrift auf § 24 Abs.1 FSG richtig zu stellen.

 

Das im Berufungsverfahren eingeholte ausführlich begründete Gutachten, welches sich auch auf die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme bezieht, kommt zum Schluss, dass nunmehr die ursprünglich verlangte Betreuungsbestätigung sowie der Drogenharn auf Kokain nicht weiter vorgelegt werden muss. Auch die Vorlage eines Befundes über Cannabinoide, Opiate und Amphetamine im Harn alle drei Monate ist nicht mehr erforderlich. Diesbezüglich konnte der Berufung daher stattgegeben werden. Bezüglich der Kontrolle des CD-Transferin ergibt sich bereits aus der fachärztlichen Stellungnahme, dass der Berufungswerber einen schädlichen Gebrauch von Alkohol gemacht hat. Da in der Zwischenzeit keine derartigen Kontrolluntersuchungen stattgefunden haben, erscheint die Vorlage eines CD-Transferin-Wertes auch nach dem amtsärztlichen Gutachten erforderlich. Dem Berufungswerber wurde zweimal Gelegenheit gegeben, durch die Vorlage aktueller entsprechender Werte nachzuweisen, dass bei ihm nunmehr kein problematisches Alkoholkonsumverhalten mehr besteht. Er hat von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch gemacht und auch zum Gutachten keine Stellungnahme mehr abgegeben. Die Vorlage regelmäßiger CD-Transferin-Werte erscheint daher iSd § 14 Abs.5 FSG-GV erforderlich. In diesem Punkt musste die Berufung daher abgewiesen werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Z ö b l

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