Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520379/16/Kof/He

Linz, 10.11.2003

 

 

 VwSen-520379/16/Kof/He Linz, am 10. November 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn A L durch Herrn Rechtsanwalt Mag. F H gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 7.8.2003, Fe-729/2003 betreffend Aufforderung, ein amtsärztliches Gutachten beizubringen, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 7.11.2003, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.4 FSG

Entscheidungsgründe:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, binnen vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B, C, E, F gemäß § 8 FSG beizubringen.

 

Grund für den erstinstanzlichen Bescheid war, dass der Bw am 12.6.2003 um ca. 07.15 Uhr seine im selben Haus wohnende Ehegattin, Frau H.L. sowie seine ebenfalls im selben Haus wohnende Schwägerin (= Schwester seiner Ehefrau), Frau M.J. mit näher bezeichnetem Wortlaut beschimpft bzw. bedroht haben soll.

 

Gemäß einer im Verfahrensakt enthaltenen Anzeige soll der Bw auch am 9.9.2003 um ca. 13.00 Uhr seine Ehegattin sowie seine Schwägerin bedroht bzw. beschimpft haben.

 

Aktenkundig ist, dass der Bw bislang strafrechtlich unbescholten ist und mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 8.10.2003, 24HV108/03 wegen des Vorfalles vom 9.9.2003 freigesprochen wurde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat betreffend diese Angelegenheit am 7.11.2003 eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten.

Dabei haben sowohl die Ehegattin als auch die Schwägerin des Bw sich gemäß § 49 Abs.1 Z1 AVG der Aussage entschlagen.

 

Somit liegt kein Beweis dafür vor, dass der Bw die ihm angelasteten Beschimpfungen und Bedrohungen seiner Ehefrau sowie seiner Schwägerin tatsächlich begangen hat.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung nicht zulässig.
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Gebührenerinnerung für den Berufungswerber. In diesem Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Mag. Kofler
Beschlagwortung:
§ 24 Abs.4 FSG

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