Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520380/3/Bi/Be

Linz, 19.09.2003

 

 VwSen-520380/3/Bi/Be Linz, am 19. September 2003

DVR.0690392

 
 
 
 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn R, vertreten durch RA Dr. M, vom 21. August 2003, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 5. August 2003, VerkR21-54-2003, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Anordnung der Nachschulung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:
 

Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Entziehungsdauer auf 5 Monate, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins am 27. April 2003, sohin bis 27. September 2003, herabgesetzt wird.
 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BH Perg am 4. April 20, VerkR20-633-2003/Pe, für die Klassen B, C, D, E und F erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1, 26 Abs.1 und 7 Abs.3 FSG für die Dauer von 7 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Führerscheinabnahme, sohin ab 27. April 2003, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen und gemäß § 24 Abs.3 FSG ausgesprochen, dass er sich auf seine Kosten einer besonderen Nachschulung (Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker) zu unterziehen habe. Weiters wurde gemäß § 64 Abs 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 7. August 2003.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, der von der Erstinstanz zugrundegelegte Sachverhalt - er habe am 27. April 2003 den Pkw im Gemeindegebiet von Mauthausen auf der B3 in Richtung Mauthausen gelenkt, sei bei km 221.719 rechts von der Fahrbahn abgekommen und gegen eine Baumgruppe geprallt, wobei der Beifahrer verletzt worden sei, worauf im Zuge der Unfallserhebungen an ihm Alkoholisierungssymptome festgestellt worden seien und der um 18.18 Uhr des 27. April 2003 durchgeführte Alkotest einen AAG von 0,78 mg/l ergeben habe - sei grundsätzlich richtig. Die Erstinstanz habe sich aber bei der Festsetzung der Dauer der Entziehung nicht mit seiner finanziellen und sozialen Situation und seiner Persönlichkeitsstruktur auseinandergesetzt, obwohl diese Umstände bei der Ausübung des Ermessens relevant seien. Sein Monatseinkommen als Arbeitssuchender betrage laut beiliegender Bestätigung des AMS nur 750 Euro bei 24,97 Euro Notstandshilfe täglich, wovon er neben den Lebenshaltungskosten noch Darlehensverbindlichkeiten als teilweise Folgen seiner Scheidung zu befriedigen habe. Er sei im 51. Lebensjahr als Berufskraftfahrer nur noch zum Lenken von Autobussen für den Personentransport geeignet; die Aufnahme einer solchen Beschäftigung sei äußerst schwierig, zumal die Entziehungsdauer von 7 Monaten erst am 27. November 2003 ablaufen würde und im Spätherbst keine Autobusfahrer mehr angestellt würden. Laut beigelegter Bestätigung der Fa G Reisen bestünde die Möglichkeit seiner sofortigen Anstellung ab Ende August. Er werde sich aufgrund des nachhaltigen Eindrucks, den seine Übertretungen nach sich gezogen hätten, künftig im Straßenverkehr ordnungsgemäß verhalten und meine, dass eine Entziehungszeit von vier Monaten zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit ausreichen werde. Zu berücksichtigen sei auch, dass er nicht wegen besonders rücksichtsloser Fahrweise, sondern infolge eines geringen Fahrfehlers von der Fahrbahn abgekommen sei, dass er erstmals ein Alkodelikt begangen habe und deshalb die Herabsetzung der Entzugsdauer auf vier Monate gerechtfertigt sei.

Laut Bestätigung der G Reisen, St. Georgen/Gusen, vom 5. August 2003 war der Bw dort ab August 2003 als Buslenker beschäftigt und wurde lediglich wegen schlechter Winterauftragslage gekündigt. Bei der starken Herbstauftragslage, die sich durch die Vorausbuchungen abzeichne, würde der Bw wieder eingestellt, wenn er eine Lenkberechtigung vorweisen könnte.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw am 27. April 2003, 17.50 Uhr, an einem Verkehrsunfall mit Personenschaden bei km 221.672 der B3 beteiligt war, wobei bei ihm um 18.18 Uhr ein günstigster Atemalkoholwert von 0,78 mg/l mittels geeichtem Atemluftmessgerät festgestellt wurde. Der Bw gab laut Anzeige an, ihm sei schwarz vor Augen geworden und deshalb sei er von der Fahrbahn rechts abgekommen. Sein Beifahrer N wurde laut Anzeige leicht verletzt. Er gab am 20. Juni 2003 vor der Erstinstanz an, er habe Nasenbluten gehabt und geringfügige Abschürfungen an den Beinen erlitten und sei zwar mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht, aber gleich wieder entlassen worden.

Die Erstinstanz legte ihrer Entscheidung neben dem oben genannten Atemluftwert zugrunde, dass der Bw mit Urteil des Bezirksgerichtes Mauthausen 2U 25/03Z vom 4. Juli 2003 wegen des Vergehens nach den §§ 88 Abs.3 und 81 Z2 StGB verurteilt wurde.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z2 insbesondere zu gelten, wenn jemand beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist.

Gemäß § 26 Abs.1 Z3 FSG hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen, wenn ... beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ... der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 %o oder mehr, aber weniger als
1,6 %o, oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als
0,8 mg/l beträgt.

Gemäß § 24 Abs.3 FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt.

Gemäß § 29 Abs.4 FSG ist, wenn der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt wurde, die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.

 

Zugrundezulegen war, dass der Bw am 27. April 2003, 17.50 Uhr, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,78 mg/l AAG) ein Kraftfahrzeug auf der B3 in Richtung Mauthausen lenkte, bei km 221.719 von der Fahrbahn abkam und gegen eine Baumgruppe fuhr, wobei sein Beifahrer leicht verletzt wurde. Diesbezüglich wurde der Bw rechtskräftig gerichtlich verurteilt.

Im Hinblick auf § 7 Abs.3 Z2 FSG war somit vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache auszugehen.

Aus der Bestimmung des § 26 Abs.1 Z3 FSG folgt, dass es sich bei der dort genannten Entziehungszeit von drei Monaten um eine Mindestentziehungszeit beim Vorliegen eines Atemalkoholgehalts von 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als
0,8 mg/l, handelt. Diese Bestimmung steht somit der Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Im Hinblick auf das zusätzliche Verschulden eines Verkehrsunfalls durch den Bw kann mit einer Mindestentzugsdauer von drei Monaten nicht das Auslangen gefunden werden.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand gefährdet massiv die Verkehrssicherheit, weshalb diese an sich schon gefährliche Tätigkeit nur Menschen gestattet werden kann, die das erforderliche Verantwortungsbewusstsein und die charakterliche Einstellung haben und nicht noch zusätzlich zu einer Erhöhung der Gefahren beitragen. Der Bw hat durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges in erheblich durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand einen Verkehrsunfall mit Personenschaden, wenn auch mit leichter Verletzung, verursacht, wobei im Hinblick auf die Verwerflichkeit zu bedenken ist, dass ein nicht einmal durch das Verkehrsgeschehen bedingtes Abkommen von der Fahrbahn nach rechts mit anschließender Kollision mit einer Baumgruppe erfolgte. Der Bw war offenbar nicht einmal mehr in der Lage, vorherseh- und berechenbare Umstände in sein Fahrverhalten einzubauen, abgesehen davon, dass der Umstand, dass ihm schwarz vor Augen wurde, wie er selbst als Unfallsursache angab, auf körperliche Probleme als Folge unkontrollierten Alkoholkonsums schließen lässt - seine Alkoholangaben, nämlich drei Halbe Bier und ein Achtel Wein zwischen 11.00 Uhr und 13.30 Uhr des Unfalltages, waren selbst bei einem Körpergewicht von 103 kg als unvollständig anzusehen, weil sich daraus nicht um 18.00 Uhr ein AAG von 0,78 mg/l ergeben hätte, der viereinhalb Stunden nach Trinkende noch immer (umgerechnet im Verhältnis 1:2 gemäß der Bestimmung des § 5 Abs.1 StVO 1960) einem BAG von 1,56 ‰ entspricht.

Schon die bei derartigem Alkoholkonsum zu erwartenden körperlichen Probleme sollten den Bw dazu bewegen, auf Alkohol zu verzichten, unabhängig davon, dass die Folgen eines Abkommens von der Fahrbahn bei Unvermögen der Einhaltung der Rechtsfahrordnung wegen Alkoholisierung an einem Sonntag Abend auf der B3 noch schwerwiegender sein hätten können.

Der Bw hat mittlerweile eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker absolviert, aufgrund seiner Arbeitslosigkeit als Berufskraftfahrer die Folgen seines Verhaltens massiv zu spüren bekommen und seinem persönlichen Eindruck nach eingesehen, dass er sich durch den damaligen alkoholbedingten Unfall mehr verbaut hat, als er damals für möglich gehalten hat, was ihn glaubwürdig zu einem Umdenken im Hinblick auf Alkohol im Straßenverkehr bewogen hat. Schon aus dieser Überlegung heraus gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, dass eine Herabsetzung der Entziehungsdauer auf fünf Monate im gegenständlichen Fall - nicht zuletzt im Hinblick auf die Möglichkeit einer beruflichen Tätigkeit des Bw im Herbst - gerade noch gerechtfertigt ist.

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Bissenberger

 
Beschlagwortung:

erstmalig 0,78 mg/l + VU mit (leichtem) Personenschaden unberechtigt bei Einstellung d. Arbeitgebers bei Berufungssenat Herbsetzung von 7 auf 5 Monate LB - Entzug bei bereits absolvierter Nachschulung und gutem persönlichem Eindruck

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