Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520383/3/Kei/An

Linz, 03.10.2003

 

 

 VwSen-520383/3/Kei/An Linz, am 3. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des A W, Z, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. Juni 2003, Zl.VerkR20-2734-2001/LL, zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Die Rechtsgrundlage lautet: "§ 3 Abs.1 Z.3 Führerscheingesetz BGBl. I Nr. 120/1997 i.d.g.F.".

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"Ihr Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 3 Abs. 1 des Führerscheingesetzes 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF."

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor:

"Hiermit berufe ich gegen die Abweisung der Lenkerberechtigung. Nach der amtsärztlichen Voruntersuchung, wo ich aufgefordert wurde, einen Drogenharntest und ein psychiatrisches Gutachten zu machen, machte ich binnen einer Woche drei Drogenharntests, die zwar kein Cannabis nachwiesen, aber ungültig waren, da sie angeblich zu wenig Kreatin beinhalteten (zu viel Wasser). Ich musste jedesmal von B (dort gehe ich in die Schule) nach L fahren, das heißt, ich war gezwungen, vom Unterricht fern zu bleiben, und noch dazu 30 Euro zahlen. Da ich dann nicht mehr von der Schule fern bleiben wollte und konnte, konnte ich die Befunde nicht nachweisen.

Ich habe nun die psychiatrische Stellungnahme gemacht und lege Ihnen die Befunde, sobald ich einen gültigen Drogenharntest habe, vor."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1. September 2003, Zl. VerkR20-2734-2001/LL/Fa, und vom 2. Oktober 2003, Zl. VerkR20-2734-2001/LL, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 Führerscheingesetz (FSG) darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Das gegenständliche Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Dr. Ü vom 4. April 2003, Zl. San20-5-407-2002/Ueb/Eß, ist schlüssig.

Es liegt kein für den Bw positives amtsärztliches Gutachten vor und die gesundheitliche Eignung des Bw zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klasse B ist nicht gegeben.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger

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