Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520384/5/Sch/Pe

Linz, 02.10.2003

 

 

 VwSen-520384/5/Sch/Pe Linz, am 2. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des HF vom 28. Augsut 2003, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 22. August 2003, VerkR20-216-2002, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 67a Abs.2 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Bescheid vom 22. August 2003, VerkR20-216-2002, Herrn HF, die Lenkberechtigung für die Klassen A bis G bis zur Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens entzogen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte unterbleiben, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 67d Abs.2 Z1 AVG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die verfahrensgegenständliche Berufung weist keine eigenhändige Unterschrift des Rechtsmittelwerbers aus. Unter Anwendung der Bestimmung des § 13 Abs.4 AVG, wonach die Behörde, wenn ein schriftliches Anbringen keine eigenhändige und urschriftliche Unterschrift aufweist und sie Zweifel darüber hat, ob das Anbringen von der darin genannten Person stammt, wurde dem Berufungswerber mit Schreiben vom 5. September 2003 aufgetragen, binnen zweiwöchiger Frist die gleichzeitig urschriftlich retournierte Berufungsschrift zu unterfertigen und sodann wieder vorzulegen. Es wurde weiters iSd § 13 Abs.3 AVG mitgeteilt, dass andernfalls das Anbringen nicht mehr behandelt werde.

 

Laut Postrückschein wurde die erwähnte Aufforderung am 10. September 2003 durch Hinterlegung zugestellt. Die gesetzte Frist endete sohin am 24. September 2003.

 

Der Berufungswerber ist dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen, vielmehr hat er das Schreiben der Berufungsbehörde - in ungeöffnetem Briefumschlag - kommentarlos rückgemittelt.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG hat die Behörde im Falle von Mängeln schriftlicher Anbringen einen Verbesserungsauftrag zu erteilen und auf die Folgen der Versäumung der gesetzten Frist, nämlich dass das Anbringen dann nicht mehr behandelt wird, hinzuweisen.

 

Mit dem obzitierten Schreiben vom 5. September 2003 wurde dieser Bestimmung entsprochen, sodass der Oö. Verwaltungssenat nunmehr die Eingabe des Berufungswerbers - in der Sache selbst - nicht zu behandeln hat. Als mangels eigenhändiger Unterschrift unzulässige Berufung war diese zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

S c h ö n

 
 

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