Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520385/2/Sch/Pe

Linz, 20.11.2003

 

 

 VwSen-520385/2/Sch/Pe Linz, am 20. November 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn WF vom 1. September 2003 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. August 2003, Zl. Fe-465/2003, wegen Befristung der Lenkberechtigung sowie Vorschreibung einer Kontrolluntersuchung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn WF, die Gültigkeit der von der Bundespolizeidirektion Linz erteilten Lenkberichtigung vom 30. August 1989 für die Klassen A und B bis 15. Juli 2004 unter der Vorschreibung, sich spätestens bis zum 15. Juli 2004 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage alkoholrelevanter Laborparameter (GOT, GPT, GGT, MCV, CDT) zu unterziehen, eingeschränkt. Weiters wurde die Auflage erteilt, den Führerschein unverzüglich der Behörde zur Eintragung der Befristung vorzulegen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Dem Berufungswerber ist die von der Bundespolizeidirektion Linz durch Ausstellung eines entsprechenden Führerscheines am 30. August 1989, Zl. F-4584/1989, erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A und B mit Mandatsbescheid vom 24. April 2003, Zl. FE-465/2003, auf die Dauer von vier Monaten wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit rechtskräftig entzogen worden. Zugrunde lag ein Alkoholdelikt (Atemluftalkoholkonzentration von 0,83 mg/l).

 

Des Weiteren wurde die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme angeordnet.

 

Diesen Untersuchungen hat sich der Berufungswerber auch unterzogen, wobei der Verkehrspsychologe in seinem Gutachten den Berufungswerber für bedingt geeignet zum Lenken von Kfz der Klassen A und B erachtet hat (verkehrspsychologische Stellungnahme vom 30. Mai 2003). Unter Zugrundelegung dieser Stellungnahme ist der Amtsarzt in seinem Gutachten gemäß § 8 Abs.2 FSG zu der Aussage gelangt, dass der Berufungswerber als befristet geeignet für ein Jahr anzusehen ist, wobei innerhalb dieses Zeitraumes eine amtsärztliche Nachuntersuchung unter Vorlage der alkoholrelevanten Laborparameter zu erfolgen hätte.

 

Dagegen richtet sich die vom Rechtsmittelwerber rechtzeitig eingebrachte Berufung im Wesentlichen mit der Begründung, bei ihm läge kein Hinweis auf einen Alkoholmissbrauch vor. Die entsprechenden Laborwerte befänden sich völlig in der Norm. Auch die "Verkehrsvorgeschichte" sei unauffällig.

 

Dazu ist auszuführen, dass die Berufungsbehörde weder die Schlüssigkeit der verkehrspsychologischen Stellungnahme - dafür ist die Kenntnis von Laborparametern nicht erforderlich - noch des darauf im Wesentlichen gestützten amtsärztlichen Gutachtens in Zweifel zu ziehen vermag. Nach Aussage des Verkehrspsychologen ist beim Berufungswerber eine durchaus positive Prognose angebracht, eingeschränkt wird diese jedoch dadurch, dass ihm noch eine beschönigende Darstellung seines Trinkverhaltens konstatiert wurde.

 

Dies begründet auch die verfügte Befristung der Lenkberechtigung samt abschließender amtsärztlicher Kontrolluntersuchung, wobei schlüssigerweise die Kenntnis der alkoholrelevanten Laborparameter, auch wenn sie zum Zeitpunkt der vorgenommenen Untersuchung im Normbereich waren, geboten erscheint. Besonders darauf hinzuweisen ist allerdings auch, dass sowohl aus der Sicht des Verkehrspsychologen als auch des Amtsarztes die zeitliche Beschränkung der Lenkberechtigung bzw. die verfügten Auflagen jedenfalls dann als einmalige Notwendigkeit erachtet werden, wenn der Berufungswerber künftighin mangels gegenteiliger Vorkommnisse wieder als uneingeschränkt geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B eingestuft werden kann.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 
 

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