Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520394/14/Fra/Ka

Linz, 25.11.2003

 

 

 VwSen-520394/14/Fra/Ka Linz, am 25. November 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn FB, vertreten durch Frau Mag. D P, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 26.8.2003, Zl. Fe-217/2003, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder gesundheitlichen Eignung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass Herrn FB, geb. am 6.6.1969, die Lenkberechtigung für die Klasse B

- befristet bis einschließlich 17.11.2004 und unter folgenden Auflagen erteilt wird:

- Herr FB hat sich alle drei Monate - erstmals am 17. Februar 2004 - einer Kontrolluntersuchung auf (normwertige) folgender alkoholrelevanter Laborparameter zu unterziehen: GGT, GOT, GPT, MCV und CDT.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 8 Abs.3 Z2 FSG
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid über den Berufungswerber (Bw) die mit Führerschein der Bundespolizeidirektion Linz vom 10.12.2001, Zl. F 5642/2001, dem Berufungswerber (Bw) für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung ab Verkündung des Bescheides mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung, dass er wieder geeignet ist, entzogen. Weiters wurde gemäß § 29 Abs.3 FSG dem Bw aufgetragen, den Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern. Einer Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung versagt.

 

Begründend wird ausgeführt, dass laut amtsärztlichen Gutachten vom 1.7.2003 und der ergänzenden Stellungnahme des Amtsarztes vom 7.8.2003 der Bw derzeit nicht geeignet sei, Kraftfahrzeuge zu lenken. Die mangelnde Eignung stütze sich insbesondere auf das Ergebnis der verkehrspsychologischen Stellungnahme (VPU) vom 14.4.2003 und die Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie, Frau Dr. TN vom 20.5.2003. Nach der VPU fehle es an der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Seitens der psychiatrischen Fachärztin werde die Diagnose "schädlicher Gebrauch von Alkohol an der Grenze zur Abhängigkeit" gestellt und nach dem Nachweis der Fähigkeit zu einer zumindest sechsmonatigen Abstinenz eine zunächst kurz befristete Wiederereignung befürwortet. Die Schlussfolgerungen seien insgesamt plausibel begründet und schlüssig dargestellt sowie durch ärztliche und verkehrspsychologische Feststellungen ausreichend belegt. Das Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens könne daher nicht in Zweifel gezogen werden. Laut ergänzender Ausführung des Amtsarztes besagen die (aus eigener Initiative) vorgelegten normwertigen alkoholrelevanten Laborparameter vom 16.6.2003 und vom 28.7.2003 lediglich, dass zumindest bis zu zwei Wochen vor der jeweiligen Untersuchung höchstwahrscheinlich kein regelmäßig erhöhter Alkoholkonsum stattgefunden habe. Vor einer befristeten Wiedererteilung der Lenkberechtigung sei somit jedenfalls eine zumindest sechsmonatige Alkoholabstinenz nachzuweisen. Nur unter dieser Voraussetzung könne eine günstige Prognose gestellt werden, dass der Bw in Hinkunft in der Lage sein wird, einen Alkoholkonsum soweit einzuschränken, dass er beim Lenken eines Kraftfahrzeuges keine negativen Auswirkungen zeigen werde. Auch die psychiatrische Stellungnahme vom 20.5.2003 setze vorerst eine mindestens sechsmonatige Fähigkeit zur Abstinenz voraus, bevor das Lenken eines Kraftfahrzeuges befürwortet wird. Die seither verstrichene Zeit sei folglich noch zu kurz, um diese Fähigkeit ausreichend unter Beweis stellen zu können.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesene Vertreterin eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlasst und legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied entscheidet (§ 67a Abs.1 AVG).

 

3. Der Bw bringt vor, es sei richtig, dass ihm in der Vergangenheit wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges unter Einfluss von Alkohol der Führerschein dreimal entzogen wurde, nämlich 1992 für vier Wochen, 1995 für neun Monate und 1996 für zwei Jahre. Nach Ablauf der 2-Jahres-Frist habe er sich im Jahre 1998 neuerlich der Führerscheinprüfung unterzogen und sei ihm die Lenkberechtigung zunächst befristet, beginnend mit 10.12.2001 wiederum unbefristet erteilt worden. Ab diesem Zeitpunkt habe er, abgesehen von jenem Vorfall, der nun Gegenstand des Verwaltungsverfahrens ist, nie in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt. Er habe aus Anlass der am 3.4.2003 stattgefundenen Untersuchung beim Amtsarzt eingeräumt, dass er während der Woche keinerlei alkoholische Getränke konsumiere, lediglich am Wochenende beim Fortgehen, wobei der dann regelmäßig mit dem Taxi nach Hause fahre. Er habe auch am 20.2.2003 nach dem Fortgehen nicht den eigenen Pkw benutzt, sondern sei mit dem Taxi nach Hause gefahren, sich allerdings in der Früh verschlafen und aus diesem Grund den Pkw in Betrieb genommen, dabei jedenfalls die Wirkung des Restalkohols unterschätzt. Aus Anlass der ärztlichen Untersuchung am 3.4.2003 habe er die Laborwerte des Labors R vom 26.3.2003 beigebracht. Es findet sich darin ein erhöhter CDT-Wert (= Langzeitkontrollwert bezüglich des Trinkverhaltens) mit 3,3. Weshalb sich im Gutachten hier einerseits der Wert mit 3,8 niederschlage, andererseits der Amtsarzt davon spreche, sein Erscheinungsbild wäre "etwas unkonventionell mit dicken Ohrringen beidseitig, blond gefärbtem Haar und großflächiger Tätowierung am Oberkörper" sei für ihn nicht nachvollziehbar. Er habe keine Tätowierung am Oberkörper, lediglich im Bereich des Oberarmes bzw. der Schulter.

 

Nachdem ihm der Amtsarzt am 3.4.2003 vorgehalten habe, der im Labor R am 26.3.2003 festgestellte CDT-Wert von 3,3 weise auf einen täglichen Alkoholkonsum hin, habe er dies in Abrede gestellt und betont, dass er während der Woche nie Alkohol konsumiere, sondern lediglich am Wochenende beim Fortgehen. Darüber hinaus sei im Zeitraum von der amtsärztlichen Untersuchung (3.4.2003) bis zum psychiatrischen Gespräch bei Frau Dr. TN am 6.5.2003 bereits der Alkoholkonsum am Wochenende deutlich eingeschränkt worden. Nachdem aus seiner Sicht eine völlige Alkoholkarenz kein Problem sei und er Dr. N auch mitgeteilt habe, ohne weiteres auf Alkohol am Wochenende zu verzichten, habe er seit dem 6.5.2003 bis zum heutigen Tage keinen Tropfen Alkohol mehr getrunken. Nachdem die Fachärztin ihm gegenüber betonte, dass aus ihrer Sicht bei Fähigkeit zur Abstinenz das Lenken eines Kraftfahrzeuges befürwortet werden könne, welche Aussage sich auch in der fachärztlichen Stellungnahme vom 20.5.3003 findet, habe er neuerlich über seine eigene Initiative im Labor R eine Untersuchung des Langzeitkontrollwertes CDT veranlasst. Diese Untersuchung habe am 16.6.2003 stattgefunden. Obwohl er seit dem 6.5.2003 bis zum Untersuchungstermin - rund sechs Wochen - keinerlei Alkohol konsumiert habe, habe ihn das Ergebnis dieses Tests, nämlich der Wert mit 2,3 verwundert. In diesem Zusammenhang habe ihm Dr. R erklärt, dass ein CDT-Wert von 2,3 - nach Aussage Dris. Rocchetti liegt ein CDT von 0 bis 2,6 im Normalbereich - nicht auf erhöhten Alkoholkonsum bzw. Alkoholkonsum überhaupt schließen lasse, da dieser Wert auch bei einer Person, die noch nie Alkohol konsumiert hätte, nicht automatisch Null sein müsse. Erst wenn man die Toleranzgrenze von 2,6 übersteige, gäbe es einen Hinweis auf den Genuss von Alkohol, aber nicht den Hinweis auf exakte Mengen. Auch eine am 28.7.2003 vorgenommene Überprüfung des Langzeitwertes im Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern ergibt diesbezüglich einen Wert in der Norm und liege deutlich unter dem im Referenzbereich gelegenen Wert bis 3,0.

 

Weshalb der Amtsarzt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 7.8.2003 nun vermeine, die vorliegenden Langzeitwerte besagen lediglich, dass "zumindest bis zu zwei Wochen vor der jeweiligen Untersuchung höchstwahrscheinlich kein regelmäßig erhöhter Alkoholkonsum stattgefunden habe", wenn Dr. H noch in seiner Stellungnahme vom 1.7.2003 angebe, anhand des mit 3,8 (richtig allerdings: 3,3) eindeutig erhöhten CDT vom 26.3.2003 konnte ein regelmäßiger Alkoholkonsum (zumindest innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Wochen vor Blutabnahme) nicht eindeutig ausgeschlossen werden, erscheine aufklärungsbedürftig, zumal er seit dem Zeitpunkt der Untersuchung bei der psychiatrischen Sachverständigen Dr. N vom 6.5.2003 überhaupt keinen Alkohol konsumiert habe.

 

Er sei selbstverständlich bereit, in regelmäßigen Abständen Befunde über die alkoholrelevanten Laborparameter (GOT, GGT, GPT, MCV, CDT) beizubringen, erachte aber die Inanspruchnahme einer unterstützenden therapeutischen Begleitung nicht für notwendig. Ungeachtet dessen habe er mit der Sozialberatungsstelle des Landes Oberösterreich K, Kontakt aufgenommen und mit der dort zuständigen Betreuerin einen Gesprächstermin vereinbart.

 

Nach Auffassung des Berufungswerbers könne derzeit - 6 1/2 Monate nach dem Vorfall vom 20.2.2003, welcher zum Entzug der Lenkberechtigung geführt habe - nicht an seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrtzeugen der Klasse B gezweifelt werden, weshalb er den Antrag stellt, seiner Berufung stattzugeben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die allenfalls befristete Wiederausfolgung des Führerscheines zufolge gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B auszusprechen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z2).

 

Gemäß § 8 Abs.1 FSG hat der Antragsteller vor Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Gemäß § 8 Abs.2 FSG, ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich sind. Der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Gemäß § 8 Abs.3 Z2 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: "bedingt geeignet" für die entsprechenden Klassen und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann, wenn der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet ist, dass er sich unter anderem ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

 

Gemäß § 24 Abs.4 1. Satz FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Für den Berufungsfall sind darüber hinaus die folgenden Bestimmungen der Führerschein-Gesundheitsverordnung-FSG-GV in der im Berufungsfall maßgebenden Fassung der 3. FSG-GV-Novelle BGBl. Nr. II Nr.427/2002 maßgebend:

Gemäß § 3 Abs.1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse iSd § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1.) die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.....................

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen der FSG-GV erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs.1 oder 2 FSG vorzulegen.

Gemäß § 5 Abs.1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde

.....................

4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

a) Alkoholabhängigkeit

b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken eines Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten.

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

Gemäß § 2 Abs.1 letzter Satz FSG-GV können ärztliche Kontrolluntersuchungen in den Fällen der §§ 5 bis 16 als Auflage gemäß § 8 Abs.3 FSG im Zusammenhang mit einer Befristung als Voraussetzung für die amtsärztliche Nachuntersuchung vorgeschrieben werden.

4.2. Aufgrund des Vorbringens des Bw hat der Oö. Verwaltungssenat eine verkehrspsychologische Untersuchung zur Prüfung der Bereitschaft der Verkehrsanpassung im Sinne des § 17 Abs.1 Z2 iVm § 18 Abs.3 und § 18 Abs.5 2. Satz FSG-GV veranlasst. Diese wurde am 8.10.2003 durchgeführt. Unter Zugrundelegung der aufgenommenen Befunde hat der Verkehrspsychologe Herr Mag. WS vom Kuratorium für Verkehrssicherheit folgendes Gutachten erstattet:

"Aus der Analyse der Vorgeschichte ist jedenfalls ein massiv auffälliges Alkoholkonsumverhalten in der Vergangenheit erschließbar. Der Untersuchte beschreibt auch selbstkritisch einen regelmäßigen, überhöhten Alkoholkonsum im Zuge des Ausgehens am Wochenende, betont jedoch eine Verhaltensänderung seit dem Führerscheinentzug und Alkoholabstinenz seit Anfang Mai diesen Jahres. Diese Angaben sind nicht zu widerlegen. Es ist daher konsequenterweise eine beginnende Einstellungsänderung seit dem Führerscheinentzug zu bestätigen, auch vor dem Hintergrund unauffälliger Testwerte zu alkoholspezifischen Einstellungen im Straßenverkehr und einer gegenwärtig hohen Bereitschaft zur Selbstreflexion eigenen (Fehl-)Verhaltens.

Grundsätzlich erscheint es auch nicht unglaubwürdig, dass der Untersuchte bereits in der Vergangenheit bemüht war, Alkoholkonsum und Verkehrteilnahme zu trennen, die diesbezüglichen Strategien waren angesichts des massiv auffälligen Konsumverhaltens jedoch nicht weitreichend genug, weshalb Alkoholabstinenz aus verkehrspsychologischer Sicht als einzige Maßnahme zur Vermeidung neuerlicher Trunkenheitsfahrten beim Untersuchten als zielführend angesehen wird.

Es ergeben sich jedoch auch Gefahrenmomente für eine Umkehr der gegenwärtig anzunehmenden, positiven Persönlichkeitsentwicklung aus dem aktuellen Befund. So ist die Motivation für die Alkoholabstinenz noch nicht hinreichend gefestigt und noch vorwiegend in der Wiedererteilung des Führerscheines begründet, sodass bei Wiedererteilung der Lenkberechtigung der hauptsächliche Motivator für die Einstellungs- und Verhaltensänderung wegfällt. Auch zeigt sich eine erhöhte Risikobereitschaft und eine vorwiegend spontane Verhaltenskontrolle.

Angesichts der bereits bestehenden Verhaltensänderung ist jedoch konsequenterweise eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu bestätigen. Eine endgültig positive Prognose kann angesichts der beschriebenen Einschränkungen jedoch noch nicht gestellt werden.

 

Vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung aus ist Herr FB zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B

 

"bedingt geeignet".

 

Aus verkehrspsychologischer Sicht muss jedoch empfohlen werden, die Lenkberechtigung vorerst nur zeitlich befristet auszustellen. Zwar kann dem Untersuchten eine gegenwärtig positive Persönlichkeitsentwicklung bescheinigt werden, diese erscheint jedoch noch nicht so gefestigt, dass eine Umkehr ausgeschlossen werden kann. Durch die beschriebenen Einschränkungen im Persönlichkeitsbereich in Verbindung mit einem hoch alkoholaffinen sozialen Umfeld erscheint neuerlicher Alkoholkonsum gegenwärtig nicht unwahrscheinlich. Angesichts der Vorgeschichte erscheint eine hinreichende Kontrolle des Alkoholkonsums dem Untersuchten jedoch nicht möglich. Bei Aufgabe der Abstinenzbemühungen wäre daher die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung neuerlich in Zweifel zu ziehen."

Der Bw hat außerdem eine nervenfachärztliche Stellungnahme des Herrn Dr. JW, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, zur Frage, ob bei ihm eine Alkoholabhängigkeit vorliegt oder nicht, vorgelegt. Herr Dr. W kommt aufgrund einer Befunderhebung am 1.10.2003 in seiner Ordination, welche aus einer psychiatrischen Exploration sowie einer psychischen und neurologischen Statuserhebung bestand, gutachtlich zum Ergebnis, dass der Bw geeignet ist, Kraftfahrzeuge der Führerscheinklasse B zu lenken, wobei als Vorbehalt jedoch gilt, dass der durch das Kuratorium für Verkehrssicherheit vorgesehene Test positiv ausfällt, insbesondere hinsichtlich psychologischer Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Da beim Untersuchten aus psychiatrischer Sicht ein erhöhtes Risiko bestehe, in ein pathologisches Trinkverhalten abzugleiten, empfehle er weiterhin die regelmäßige Kontrolle der alkoholrelevanten Laborparameter in drei- bis sechsmonatigen Abständen.

Unter Zugrundelegung der oa Befunde sowie der VPU vom 8.10.2003 hat der Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Linz, Herr Dr. GH, ein neuerliches Gutachten erstellt und ist darin zum Ergebnis gekommen, dass der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B auf ein Jahr bedingt geeignet ist unter der Auflage, dass er sich alle drei Monate einer Kontrolluntersuchung auf normwertige alkoholrelevante Laborparameter (GGT, GOT, GPT, MCV, CDT) unterzieht. Der Amtsarzt weist darauf hin, aus der fachärztlich-psychiatrischen Untersuchung am 6.10.2003 ergebe sich, dass zwar im Falle des Bw von einem zurückliegend chronischen Alkoholmissbrauch gesprochen werden könne - die diagnostischen Kriterien für ein Abhängigkeitssyndrom (=Alkoholkrankheit) werden aber nicht erfüllt. Bei der VPU am 8.10.2003 konnte dem Untersuchten in Anbetracht der beginnenden Einstellungs- und Verhaltensänderung im Zusammenhang mit "drink and drive" eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung attestiert werden, was eine - zunächst freilich nur bedingte - Eignung grundsätzlich möglich mache. Unter Berücksichtigung dieser, im Vergleich zum negativen Vorgutachten vom 1.7.2003 "abgemilderten" aktuellen Befundlage werde daher amtsärztlicherseits ebenfalls eine bedingte Eignung unter Einhaltung der oa Auflagen ausgesprochen, um einen (dann allerdings eignungsausschließenden !) eventuellen Rückfall in frühere schädliche Trinkmuster rechtzeitig zu erfassen. Bei entsprechender Bewährung des Patienten könnten im Anschluss an den Beobachtungszeitraum weitere Laborkontrollen entfallen.

Dieses Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar und wurde daher der Entscheidung zugrunde gelegt. Auch der Bw hat gegen das oa Gutachten keinen inhaltlichen Einwand vorgebracht.

Was die vom Amtsarzt vorgeschlagene Auflage, eine Brille zu verwenden, anlangt, ist festzustellen, dass diese Auflage nicht Gegenstand dieses Verfahrens - sohin nicht "Sache" im Sinne des § 66 Abs.4 AVG war - weshalb darüber nicht abzusprechen war.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.
 

Dr. F r a g n e r

 
 

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