Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520398/5/Zo/Pe

Linz, 02.10.2003

 

 

 VwSen-520398/5/Zo/Pe Linz, am 2. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau SH, gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 22.9.2003, VerkR20-1184-1996, wegen Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B, Anordnung einer Nachschulung bei einer hiezu ermächtigten Stelle und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG, § 7 Abs.1, Abs.3 Z1 und Abs.4, §§ 24, 25 und 26 Abs.1 Z3 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde der Berufungswerberin die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von fünf Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, entzogen, wobei einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Weiters wurde als begeleitende Maßnahme die Absolvierung einer Nachschulung bei einer hiezu ermächtigten Stelle angeordnet und die Berufungswerberin wurde darauf hingewiesen, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet.

 

Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass die Berufungswerberin am 3.9.2003 um 01.15 Uhr den Pkw auf der Böhmerwaldstraße B38 aus Richtung Hanging kommend in Fahrtrichtung Kollerschlag gelenkt habe, wobei sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Die Untersuchung mittels Alkomat Siemens M 52052/A 15, Nr.E03-998, ergab um 03.19 Uhr einen Atemluftalkoholgehalt von 0,68 mg/l. Die Rückrechnung auf den Lenkzeitpunkt ergab bei der Annahme einer minimalen stündlichen Abbaurate von 0,1 Promille zum Tatzeitpunkt einen Alkoholgehalt von 1,57 Promille. Die Berufungswerberin habe im Bereich von Strkm. 170,550 einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben und dabei um Herabsetzung der Entzugsdauer auf die gesetzliche Mindestentzugsdauer von drei Monaten ersucht.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gemäß § 67a Abs.1 zweiter Satz AVG, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und ist auch nicht erforderlich, weil sich der Sachverhalt zur Gänze aus der Aktenlage ergibt (§ 67d Abs.1 AVG).

 

4.1. Aufgrund des Akteninhaltes ist folgender Sachverhalt erwiesen:

Die Berufungswerberin lenkte am 3.9.2003 um ca. 01.15 Uhr ihren Pkw in Kollerschlag auf der B38 aus Richtung Grenzübergang Hanging kommend in Fahrtrichtung Ortszentrum Kollerschlag. Ca. bei Strkm. 170,550 stieß sie mit ihrem Fahrzeug gegen den dort am rechten Straßenrand geparkten Pkw mit dem Kennzeichen. Bei diesem Verkehrsunfall wurde das Fahrzeug der Berufungswerberin im Bereich des rechten vorderen Kotflügels und der Bereifung und das am Fahrbahnrand abgestellte Fahrzeug im Bereich des linken hinteren Reifens und Kotflügels sowie der Stoßstange rechts vorne beschädigt. Bei der Berufungswerberin wurden Alkoholisierungssymptome festgestellt. Der am 3.9.2003 um 03.19 Uhr beim Gendarmerieposten Peilstein durchgeführte Alkotest mit dem Alkomat Siemens M 52052/A 15, Gerätenummer E03-998, ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,68 mg/l. Bei einer Rückrechnung dieses Messergebnisses auf die tatsächliche Lenkzeit ergibt sich unter Zugrundelegung einer minimalen Abbaurate von 0,1 Promille/Stunde ein Blutalkoholgehalt zur Lenkzeit von 1,57 Promille.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung ist gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 SPG zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 26 Abs.1 Z3 FSG hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen, wenn der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l oder mehr aber weniger als 1,6 g/l oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

5.2. Die Berufungswerberin hat erstmalig eine Übertretung des § 99 Abs.1a StVO begangen, sodass eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG vorliegt. Alkoholdelikte sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an sich besonders verwerflich. Die Gefährlichkeit der gegenständlichen Fahrt ist durch den dabei verursachten Verkehrsunfall anschaulich dokumentiert.

 

Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestentzugsdauer beträgt gemäß § 26 Abs.1 Z3 FSG drei Monate. Diese Mindestentzugsdauer kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann überschritten werden, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Derartige Umstände sind im gegenständlichen Fall der von der Berufungswerberin allein verschuldete Verkehrsunfall, bei dem ein nicht unerheblicher Sachschaden entstanden ist sowie der Umstand, dass die Berufungswerberin unter Berücksichtigung der Rückrechnung auf die Lenkzeit den "Schwellenwert" von 1,6 Promille nur ganz knapp nicht erreicht hat. Es bedarf daher auch unter Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit der Berufungswerberin nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates der festgesetzten Entzugsdauer, bis die Berufungswerberin die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt.

 

Die Anordnung der Nachschulung ergibt sich aus § 24 Abs.3 FSG. Die Entziehungsdauer endet gemäß der gesetzlichen Anordnung des § 24 Abs.3 FSG nicht vor Befolgung dieser Anordnung. Einer zusätzlichen bescheidmäßigen Anordnung dieser Rechtsfolge bedurfte es nicht.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung erfolgte zu Recht, weil im Interesse der Verkehrssicherheit sichergestellt werden muss, dass Personen, welche nicht als verkehrszuverlässig anzusehen sind, auch tatsächlich nicht als Kraftfahrzeuglenker am Verkehrsgeschehen teilnehmen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Mag. Z ö b l

 
 

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