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VwSen-520399/4/Ki/Ri

Linz, 11.11.2003

VwSen-520399/4/Ki/Ri Linz, am 11. November 2003

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Herrn S S, vertreten durch Moringer & Moser, Rechtsanwälte OEG, Hauptstraße 33/2, 4040 Linz, vom 28.8.2003 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 18.8.2003, VerkR21-504-2002, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen, Aufforderung, sich vor Ablauf der Lenkverbotsdauer amtsärztlich untersuchen zu lassen und überdies zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens eine verkehrspsychologische Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle beizubringen, sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoferne Folge gegeben, als der Zeitraum, für den die Lenkberechtigung entzogen wird, mit 15 Monaten, beginnend ab 9.9.2002, festgesetzt und überdies die Anordnung, Herr S habe zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens eine verkehrspsychologische Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle beizubringen, behoben wird. Weiters wird die im Punkt 3 des Bescheidspruches angeführte Jahreszahl "2003" auf "2002" richtiggestellt.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und diesbezüglich der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

zu  I: §§ 66 Abs.4 und 67 a AVG iVm §§ 7 Abs.1 Z2, 7 Abs.3 Z12, 24 Abs.1 Z1, 24 Abs.3, 25 Abs.1 FSG; § 64 Abs.2 AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde Herrn S die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 23.4.2001 unter Zl. VR20-5311-2000/LL für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung entzogen (Punkt 1) wurde weiters ausgesprochen, dass für den Zeitraum von 24 Monaten, beginnend ab 9.9.2002, dem Tag der Zustellung des Mandatsbescheides und ohne Einrechnung allfälliger Haftzeiten, die Lenkberechtigung entzogen wird und gemäß § 3 Abs.2 FSG vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf (Punkt 2), Herrn S das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen bis zum Ablauf der Entziehungsdauer ab 9.9.2003 verboten (Punkt 3), Herr Stojakovic aufgefordert, vor Ablauf der Lenkverbotsdauer sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und überdies zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens eine verkehrspsychologische Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle beizubringen, dies unter Hinweis, dass die Entzugs- und Lenkverbotsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet (Punkt 4) und letztlich die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung aberkannt (Punkt 5).

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 28.8.2003 fristgerecht Berufung erhoben, diese Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Berufungswerber macht sowohl Rechtswidrigkeit des Mandatsverfahrens, als auch des verfahrensgegenständlichen Bescheides geltend.

Bezüglich Mandatsbescheid argumentiert der Rechtsmittelwerber, dass er im Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides alle Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung erfüllt habe, insbesondere sei er verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 FSG. Alleiniglich die Tatsache einer Strafanzeige stelle keine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 FSG dar. Außerdem habe die Behörde keinerlei Anlass gehabt, ihm seine Lenkerberechtigung im Mandatsverfahren ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren und ohne Parteiengehör zu entziehen, da zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Gefahr im Verzug vorgelegen sei. Er habe die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung im Zeitraum September 2001 bis Ende Jänner 2002 begangen. Wenn nun die Behörde rund 8 Monate nach seiner Tat die Entziehung seiner Lenkberechtigung verfüge, komme die Annahme von Gefahr im Verzug nicht in Betracht.

Bezüglich des nunmehr angefochtenen Bescheides wird das Vorliegen einer bestimmten Tatsache, nämlich der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht Linz, nicht in Abrede gestellt. Es wird jedoch bemängelt, dass es die Behörde zur Gänze unterlassen habe, die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Wertung der als erwiesen angenommenen bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 FSG vorzunehmen. Hätte die Behörde ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, insbesondere Erhebungen zu den konkreten Tatumständen, der Straftat, seiner Person und seinem Wohlverhalten, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass im Zeitpunkt der bescheidmäßigen Erledigung vom 18.8.2003 die Verkehrszuverlässigkeit gegeben sei. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er vor seiner Tat unbescholten gewesen und ihm nun seit 11 Monaten der Führerschein entzogen sei. In diesem Zusammenhang wurde ein Befund vorgelegt, wonach ein am 13.6.2003 freiwillig abgelegter Drogentest negativ verlaufen sei. Bezüglich § 27 SMG wird darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung keine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z12 FSG darstelle und der Umstand, dass er nach dieser Bestimmung verurteilt wurde, bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit nicht zu berücksichtigen sei und auch keinen Einfluss auf die Beurteilung der Verwerflichkeit der strafbaren Handlungen haben dürfe.

Bezüglich Spruchpunkt 3 wird bemängelt, dass das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen bis zum Ablauf der Entziehungsdauer ab 9.9.2003 verboten werde und der bekämpfte Bescheid sohin im Widerspruch mit dem Mandatsbescheid stünde, welcher das Lenkverbot bereits ab 9.9.2002 festlege.

Schließlich wird die Höhe der Entzugsdauer bemängelt. Es wird darauf hingewiesen, dass die strafbaren Handlungen im Zeitraum September 2001 bis Jänner 2002 begangen wurden. Seit dem Abschluss der strafbaren Handlungen bis zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides vom 18.8.2003 sei ein Zeitraum von rund 19 Monaten vergangen. In diesem Zeitraum habe sich der Berufungswerber wohl verhalten und keiner weiteren strafbaren Handlung schuldig gemacht, insbesondere habe er keine strafbaren Handlungen iSd § 7 Abs.3 FSG begangen. Er gehe einer ordentlichen Beschäftigung nach und übe seine berufliche Tätigkeit zur vollsten Zufriedenheit seines Vorgesetzten aus. Er sei sozial integriert, habe keinen Kontakt zur Drogenszene und nehme keine Drogen zu sich. Er sei zu keinem Zeitpunkt drogenabhängig gewesen. Weiters sei zu berücksichtigen, dass er im Tatzeitpunkt jugendlich war und er niemals mit harten Drogen in Kontakt gekommen sei. Die von ihm begangenen strafbaren Handlungen hätten sich ausschließlich auf Cannabiskraut bezogen und es würden diese Suchtmittel, was die Eignung, die Gewöhnung hervorzurufen betreffe, zu den weniger gefährlichen Suchtmitteln gehören. Diese Umstände hätten Einfluss auf die Verwerflichkeit der Straftat und seien bei der Festlegung der Entziehungsdauer zu berücksichtigen. Auch sei mit einzubeziehen, dass die ihm zur Last gelegten Straftaten weder als Mitglied einer Bande begangen worden wären, noch dass die Grenzmenge um das 25fache iSd § 28 Abs.4 SMG überschritten worden sei. Die strafbaren Handlungen seien als weit weniger verwerflich zu beurteilen, als zB die langjährige entgeltliche Überlassung von Suchtgift einer Menge gemäß § 28 Abs.4 Z3 SMG. Unter Berücksichtigung der persönlichen Situation könne nicht davon ausgegangen werden, dass er eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstelle.

Bezüglich der begleitenden Maßnahmen nach § 24 Abs.3 FSG wird festgehalten, dass die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens bzw eines verkehrspsychologischen Gutachtens gemäß § 24 Abs.3 FSG zwingend nur bei Delikten, die in der Probezeit begangen wurden oder im Falle von bestimmten Alkoholdelikten vorgesehen wäre. Im gegenständlichen Fall würden die Voraussetzungen für eine zwingende Vorschreibung von begleitenden Maßnahmen nicht vorliegen und es seien sonst keine Umstände gegeben, die die Vorschreibung von begleitenden Maßnahmen notwendig machen würden. Der Rechtsmittelwerber sei zu keinem Zeitpunkt drogenabhängig gewesen und er konsumiere auch keine Drogen. Es bestehe sohin keine Notwendigkeit begleitende Maßnahmen iSd § 24 Abs.3 FSG vorzuschreiben.

Angestrebt wird die Behebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, jedenfalls aber die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung bzw. die Lenkverbotsdauer herabzusetzen und die Vorschreibung der begleitenden Maßnahmen aufzuheben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Mit Mandatsbescheid vom 3.9.2002, VerkR21-504-2002, wurde dem nunmehrigen Berufungswerber die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 23.4.2001 unter Zahl VR20-5311-2000/LL für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung entzogen, gleichzeitig ausgesprochen, dass für den Zeitraum von 24 Monaten, beginnend ab dem Tag der Bescheidzustellung und ohne Einrechnung allfälliger Haftzeiten die Lenkberechtigung entzogen wird und gemäß § 3 Abs.2 FSG vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf, weiters das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, gerechnet ab Zustellung des Bescheides verboten und überdies angeordnet, dass Herr S den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern habe.

In der Begründung beruft sich die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land auf eine gegen den Berufungswerber bei der Staatsanwaltschaft Wels vom BGK Linz-Land am 17.7.2002 erhobene Anzeige wegen Verdachtes des Verbrechens nach § 28 Suchtmittelgesetz. Aus den darin enthaltenen und offensichtlichen Fakten basierenden Vorwürfen gehe ua auch insbesondere hervor, dass er sich bei der Ausführung seiner strafbaren Handlungen zumindest teilweise eines führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeuges bediente und solchermaßen der Besitz einer Lenkberechtigung für ihn einen taterleichternden Umstand bedeute. Das Verhalten stelle eine Tatsache dar, wonach die Verkehrszuverlässigkeit als nicht mehr gegeben zu beurteilen sei.

Der Mandatsbescheid wurde Herrn S am 9.9.2002 durch den Gendarmerieposten Leonding zugestellt, gleichzeitig wurde der Führerschein abgenommen. Gegen den Mandatsbescheid wurde zunächst Vorstellung erhoben, die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat das Verfahren, in Anbetracht dessen, dass sie Frage, ob der Rechtsmittelwerber eine strafbare Handlung nach dem SMG begangen habe, durch ein Gericht zu entscheiden war, gemäß § 38 AVG ausgesetzt.

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 10.3.2003 wurde Herr S für schuldig befunden, er habe

den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminellen Organisation, teils allein, teils unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds der kriminellen Organisation Suchtgift in großen Mengen (§ 28 Abs.6 SMG) in Verkehr gesetzt bzw in Verkehr zu setzen versucht, indem er Cannabiskraut im Auftrag einer namentlich genannten Person an namentlich genannte Abnehmer verkaufte und zwar gemeinsam mit einer namentlich genannten Person etwa im September/Oktober 2001 in Linz 1 kg Cannabiskraut um ATS 30.000 (Euro 2.180,19) an eine bestimmte Person, allein an einem Freitag etwa Mitte November 2001 im Bereich Ried/Traunkreis 500 g Cannabiskraut um ATS 20.000 (Euro 1.453,46) an eine genannte Person, ca. eine Woche später wiederum im Bereich Ried/Traunkreis weitere 500 g Cannabiskraut um ATS 20.000 (Euro 1.453,46) an eine genannte Person, Ende Jänner 2002 im Bereich einer genannten Firma in Linz/Neue Heimat 520 g Cannabiskraut um ca. ATS 20.000 (Euro 1.453,46) an eine genannte Person, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist, im Bereich der Agip-Tankstelle in Linz/Untergaumberg 520 g Cannabiskraut an eine genannte Person gegen Anzahlung von 700 Euro, gemeinsam mit einer genannten Person Ende November 2001 im Bereich Ried/Traunkreis 2 kg Cannabiskraut um mindestens ATS 60.000 (Euro 4.360,37) an eine genannte Person, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist.

Weiters habe er den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift gelegentlich erworben und bis zum Eigenkonsum besessen und zwar im Herbst 2000 einen Joint von einer genannten Person, im Zeitraum von September 2001 bis Anfang Dezember 2001 jeden 3. Tag einen Joint sowie zusätzlich insgesamt 15 g Cannabiskraut und 1 1/2 Ecstasy-Tabletten von einer genannten Person, im Zeitraum Oktober 2001 bis Anfang Dezember 2001 ca. 20 g Marihuana von einer genannten Person, Anfang Februar 2002 ca. 2 - 2,5 g Marihuana von einer genannten Person.

Er habe dadurch das teils versuchte, teils vollendete Verbrechen nach den §§ 28 Abs.2 4.Fall und Abs.3 1. und 2.Fall SMG, 15 Abs.1 StGB und das Vergehen nach § 27 Abs.1 1. und 2.Fall SMG begangen und wurde deshalb zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 10 Euro sowie einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, welche unter Bestimmung von einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen, dagegen richtet sich die vorliegende Berufung.

Im Verfahrensakt findet sich eine weitere Anzeige, erstellt vom Gendarmerieposten Traun vom 22.9.2003, an die Staatsanwaltschaft Linz, wonach Herr S^wiederum der Verbrechen nach § 28 Suchtmittelgesetz dringend verdächtigt wurde, dies bezogen auf die Zeit von ca. April 2003 bis ca. Mitte Juni 2003.

Nunmehr hat der Berufungswerber jedoch mit Schriftsatz vom 5.11.2003 vorgebracht, dass das gegen ihn diesbezüglich beim Landesgericht Linz geführte Verfahren (Voruntersuchungen) vom Untersuchungsrichter gemäß § 109 Abs.1 StPO eingestellt wurde, da die Staatsanwaltschaft Linz keinen Grund zur weiteren gerichtlichen Verfolgung gefunden habe. Als Beweis legte er in Kopie eine Benachrichtigung von der Beendigung des Strafverfahrens, datiert mit 21.10.2003, vor. Darin teilt das gefertigte Gericht Herrn S mit, dass das Strafverfahren gegen ihn am 10.10.2003 wegen §§ 28 Abs.2 4.Fall und Abs.3 1. Fall SMG im Umfang der Anzeige des GP Traun vom 22.9.2003 gemäß § 109 Abs.1 StPO eingestellt wurde.

5. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

5.1. Gemäß § 57 Abs.1 AVG ist die Behörde, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

Ungeachtet des Umstandes, dass Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens nicht der Mandatsbescheid, sondern der nunmehr angefochtene Bescheid ist, wird darauf hingewiesen, dass eine indizierte mangelnde Verkehrszuverlässigkeit insoferne eine Gefahr im Verzug darstellt, als durch die Teilnahme verkehrsunzuverlässiger Personen am Straßenverkehr eine Beeinträchtigung des Interesses des öffentlichen Wohles nicht ausgeschlossen werden kann. Die Erlassung eines Mandatsbescheides, welche auch noch nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens zulässig wäre, war daher im vorliegenden Falle wegen Gefahr im Verzug geboten. Eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit wurde im Rahmen des auf Grund der erhobenen Vorstellung eingeleiteten Ermittlungsverfahrens vorgenommen, diese Entscheidung ist letztlich im gegenständlichen Berufungsverfahren zu prüfen.

5.2. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2-4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

Gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Gemäß § 7 Abs.3 Z12 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß den §§ 28 Abs.2 - 5 oder 31 Abs.2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, begangen hat.

Unbestritten wurde Herr S vom Landesgericht Linz strafbarer Handlungen nach den §§ 28 Abs.2 4.Fall und Abs.3 1. und 2. Fall SMG, 15 Abs.1 StGB für schuldig befunden. Die Einzelheiten wurden unter Punkt 4 bereits dargestellt. Es ist somit vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen.

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung, in der Berufung wird auch die vorgenommene Wertung durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land bemängelt, dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die Allgemeinheit eine Gefahr darstellen.

Grundsätzlich muss im vorliegenden Falle festgestellt werden, dass das im vorliegenden Falle zu beurteilende Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz im Hinblick auf die davon ausgehende gesundheitliche Gefährdung für eine große Zahl von Menschen besonders verwerflich ist. Wenn auch, wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, Cannabiskraut zu den weniger gefährlichen Suchtmitteln gehört, so ist doch zu berücksichtigen, dass Herr S ca. 5 kg dieses Suchtmittels in Verkehr gebracht hat bzw in Verkehr zu bringen versucht hat. Dies überdies, wie aus dem im Akt aufliegenden Urteil des Landesgerichtes Linz zu ersehen ist, auch in Kenntnis, dass ein Abnehmer die Ware weiter veräußern werde. Dieser Umstand ist jedenfalls im Rahmen der Wertung zu Ungunsten des Berufungswerbers zu beurteilen.

Dass letztlich auch eine Verurteilung nach § 27 SMG erfolgte, wurde, entgegen dem Berufungsvorbringen, durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ohnedies nicht gewertet, bzw lässt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ein derartiges Wertungskriterium nicht ableiten.

Was das Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit anbelangt, so muss festgestellt werden, dass zwar seit der Begehung der zuletzt begangenen strafbaren Handlung im Jänner 2002 ein längerer Zeitraum verstrichen ist und Herr S während dieser Zeit offensichtlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist (ein weiteres gerichtliches Strafverfahren wurde eingestellt), es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass das gerichtliche Verfahren erst im März dieses Jahres abgeschlossen wurde und ein Wohlverhalten während eines Verfahrens nicht so aussagekräftig sein kann. Dennoch wird sein Wohlverhalten im Gesamten zu berücksichtigen sein.

Aus dem vorliegenden Gerichtsurteil geht auch hervor, dass der Berufungswerber voll geständig war und er auch ein reumütiges Verhalten an den Tag gelegt hat. Zu berücksichtigen ist ferner, dass er bis zum Zeitpunkt der Verurteilung unbescholten war und nicht auszuschließen ist, dass sein Verhalten auch auf jugendliche Unbesonnenheit zurückgeführt werden kann. Glaubwürdig hat Herr Stojakovic auch dargelegt, dass er einer ordentlichen Beschäftigung nachgeht, er sozial integriert ist und keinen Kontakt zur Drogenszene hat bzw dass er auch keine Drogen mehr zu sich nimmt. All diese Umstände sind jedenfalls Zugunsten des Berufungswerbers zu werten.

Dass sich der Rechtsmittelwerber einer freiwilligen Drogenuntersuchung unterzogen und er einen entsprechenden Befund (negative Testergebnisse) vorgelegt hat, ist grundsätzlich im Rahmen der Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit nicht zu berücksichtigen, allerdings lässt sich aus diesem Verhalten eine Kooperationsbereitschaft ableiten.

Als Ergebnis der vorgenommenen Wertung gelangt die Berufungsbehörde zur Auffassung, dass im vorliegenden konkreten Falle es zwar einer längeren Entziehungsdauer bedarf, dass jedoch erwartet werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers nach einer Entzugsdauer von 15 Monaten wiederhergestellt ist.

5.3. Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

In Anbetracht der oben dargelegten Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers war auch diese Maßnahme gesetzlich geboten. Offensichtlich handelt es sich bei der im Spruch des angefochtenen Bescheides bezeichneten Jahreszahl um einen Schreibfehler, weshalb dessen Berichtigung geboten war.

5.4. Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden.

Zu Recht verweist der Berufungswerber darauf, dass die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens bzw. eines verkehrspsychologischen Gutachtens gemäß § 24 Abs.3 FSG zwingend nur bei den in dieser Bestimmung angeführten Delikten (Alkoholdelikte oder Delikte, die in der Probezeit begangen wurden) vorgesehen ist. Er vermeint, dass im vorliegenden Falle keine Umstände gegeben wären, die die Vorschreibung von begleitenden Maßnahmen notwendig machen würden. Er sei zu keiner Zeit drogenabhängig gewesen und der vorgelegte Drogenuntersuchungsbefund beweise, dass er keine Drogen konsumiere.

Andererseits ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Urteil des Landesgerichtes Linz, dass der Berufungswerber im Herbst 2000 bzw zwischen September 2001 und Februar 2002 Suchtmittel zu sich genommen hat. Die Menge dieser eingenommenen Suchtmittel wurde bereits oben dargelegt.

Wenn auch aus diesem Umstand allein eine Drogenabhängigkeit nicht abgeleitet werden kann, so muss doch in Bezug auf die eingenommene Menge davon ausgegangen werden, dass ein gehäufter Missbrauch von Suchtmittel im Sinne des § 14 Abs.5 FSG - GV gegeben war, welcher auch den Verdacht einer möglichen Abhängigkeit begründen könnte. Letztlich kann diese Frage nur unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen geklärt werden, weshalb auch die Berufungsbehörde zumindest eine amtsärztliche Untersuchung für erforderlich hält. Ob letztlich auch die verkehrspsychologische Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle bzw allfällige weitere Befunde notwendig sind, wird sich erst nach bzw im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung erweisen. Die Berufungsbehörde nimmt daher vorerst vom Auftrag, eine verkehrspsychologische Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle beizubringen, Abstand, eine amtsärztliche Untersuchung wird jedoch als unabdingbar abgesehen.

5.4. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20.2.1990 ua).

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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