Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520400/3/Br/Gam

Linz, 30.09.2003

 VwSen-520400/3/Br/Gam Linz, am 30. September 2003

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 23. Jänner 2003, VerkR22-16-38-2002/LL, womit ihm die am 30.3.1998 ausgestellte Lenkberechtigung für die Klasse B bis zum 22.1.2005 unter Erteilung von Auflagen befristet wurde, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet-

 

zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5 iVm §§ 32 Abs.2 und 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Dem Berufungswerber wurde mit o.a. Bescheid die darin bezeichnete Lenkberechtigung bis 22.1.2005 befristet. Ebenfalls wurde ihm die Auflage erteilt, alle drei Monate der Behörde einen Drogenharnbefund zwecks Untersuchung auf Amphetamine vorzuweisen. Dies wurde auf § 5 Abs.5 FSG gestützt.

 

 

1.1. Die Bescheidzustellung erfolgte am 23. Jänner 2003 durch persönliche Zustellung bei der Behörde (Ausfolgung an den Berufungswerber - behördlicher Vermerk auf der im Akt der Behörde erster Instanz erliegenden Kopie).

 

 

1.2. In einem vom Berufungswerber am 4.2.2003 datierten Schreiben formuliert er eine Berufung, worin er ohne auf die Sache einzugehen im Ergebnis ausführt, die ausgesprochenen Auflagen ungerecht zu finden.

Dieses Schreiben trägt auf der FAX-Leiste das Datum 18.8.2003 und trägt ebenfalls den Eingangstempel der Behörde erster Instanz mit diesem Datum.

Ebenfalls verweist die Behörde erster Instanz im Vorlageschreiben, dass die Berufung dort erst mit 18.8.2003 eingelangt sei.

 

 

2. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte hier unterbleiben (§ 67d Abs.2 Z1 AVG).

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Daraus ergibt sich der für die Zurückweisung wesentliche Sachverhalt. Der Berufungswerber wurde fernmündlich über die offenkundig verspätete Berufung und die daraus zwingende Zurückweisungsfolge informiert.

 

 

4. Wie bereits der Rechtsmittelbelehrung (Seite 2 des Entzugsbescheides) zu entnehmen gewesen ist, wäre die Berufung binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Behörde erster Instanz einzubringen gewesen. Der Berufungswerber vermeinte hinsichtlich der verspäteten Einbringung der Berufung, dass sein Bruder die Sendung offenbar nicht weiterleitete. Er habe zwischenzeitig der Behörde bereits dreimal einen Laborbefund vorgewiesen.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Nach § 63 Abs.5 AVG "ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.........."

Die Berechnung des Beginnes des Fristenlaufes ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach begann der Fristenlauf mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses am 23. Jänner 2003 und endete demnach mit Ablauf des
6. Februar 2003. Die Berufung wurde wohl noch binnen offener Frist am
4. Februar 2003 verfasst, wurde jedoch aus vom Berufungswerber zu vertretenden Gründen erst am 14. August 2003 im Faxweg bei der Behörde erster Instanz eingebracht. Die Berufungsvorlage erfolgte schließlich mit dem Schreiben der Behörde erster Instanz vom 16. September 2003 an den Oö. Verwaltungssenat, wo sie schließlich am 26. September 2003 einlangte.

Im Rahmen der gebotenen "prozessualen Sorgfalt" müsste ein solches Schriftstück fristgerecht bei der Behörde abgegeben oder fristgerecht nachweislich der Post zur Beförderung übergeben um damit den geforderten Sorgfaltsmaßstab hinsichtlich fristgebundener Eingaben zu erfüllen (VwGH 26.5.1999, 99/03/0078, sowie auch VwGH 27.1.1995, 94/02/0400).

 

5.2. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG verpflichtet ein verspätetes Rechtsmittel zurückzuweisen.

Einer Sachentscheidung steht die bereits eingetretene Rechtskraft entgegen, wobei hier unerfindlich ist, warum der Berufungswerber - der im Sinne der ihm erteilten Auflage zwischenzeitig der Behörde drei vorgeschriebene Befunde vorlegte - nunmehr noch gegen einen längst in Rechtskraft erwachsenen Bescheid Berufung erhob.

Es wird von der Behörde erster Instanz zu klären sein, ob diese als Berufung bezeichnete Eingabe allenfalls wegen geänderter Sachlage als neuer Antrag gewertet werden sollte.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

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