Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520404/16/Kof/Jo

Linz, 19.12.2003

 

 

 VwSen-520404/16/Kof/Jo Linz, am 19. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn W L, geb. , W, K, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. T T, S, R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 12.09.2003, VerkR20-1198-1994, wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2003, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als Herrn W L die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, B+E, C, C+E und F

  • befristet bis einschließlich 17. Dezember 2004
  • unter Vorschreibung der Auflage: Vorlage alkoholspezifischer Leberwerte: GGT, CD-Tect sowie MCV bis 31. März 2004, 30. Juni 2004 und 30. September 2004 an der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach

erteilt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 8 Abs.3 Z2 FSG

 

Entscheidungsgründe:

 

Die amtsärztliche Sachverständige, Frau Dr. E W (Amt der Oö. Landesregierung, Landessanitätsdirektion) hat in der gegenständlichen Angelegenheit das (Ergänzungs-) Gutachten vom 15.12.2003, San-233605/2-2003 erstellt.

 

Dieses Gutachten wurde von der amtsärztlichen Sachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung näher erläutert.

 

Gemäß diesem Gutachten ist der Berufungswerber (Bw) zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A,B, B+E, C, C+E und F gesundheitlich geeignet, wobei eine Befristung von einem Jahr sowie die im Spruch zitierten Auflagen vorzuschreiben sind.

 

Der Bw sowie dessen Rechtsvertreter haben sich mit diesem Gutachten einverstanden erklärt.

Dieses Gutachten ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und wurde daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen

 

 

Mag. Kofler
 
Beschlagwortung:

gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz