Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520405/4/Zo/Pe

Linz, 11.11.2003

 

 

 VwSen-520405/4/Zo/Pe Linz, am 11. November 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der EH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. KP, vom 28.8.2003, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 23.7.2003, VerkR21-396-2001-GG, wegen Abweisung des Antrages auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung der Klasse B, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG, §§ 3 Abs.1 Z3 und 8 FSG, § 13 Abs.1 FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Bezirkshauptmann von Freistadt den Antrag der Berufungswerberin vom 22.1.2003 auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B abgewiesen. Dieser Bescheid wird damit begründet, dass die Antragstellerin die geforderte nervenfachärztliche Stellungnahme nicht beigebracht hat, weshalb sie ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B nicht nachgewiesen habe.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher die Berufungswerberin vorbringt, dass einerseits im amtsärztlichen Gutachten vom 26.3.2003 festgestellt worden sei, dass sie derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B gesundheitlich nicht geeignet wäre, während andererseits in der Begründung angeführt sei, dass die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens ohne Beischaffung einer nervenfachärztlichen Stellungnahme nicht möglich gewesen sei. Es liege daher ein Widerspruch in der Begründung des Bescheides vor. Die Berufungswerberin sei derzeit gesundheitlich und geistig zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet und beantragte die amtswegige Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens im Berufungsverfahren.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den gegenständlichen Verfahrensakt ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

4.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Weiters wurde die Berufungswerberin mit Schreiben vom 7.10.2003 nachweislich aufgefordert, eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, welche die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen mitbeurteilt. Dieser Aufforderung ist die Berufungswerberin bis zum heutigen Tag nicht nachgekommen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und ist auch nicht erforderlich, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Akteninhalt ergibt (§ 67d Abs.1 AVG).

 

4.2. Der Berufungswerberin wurde mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 21.2.2002, VerkR21-396-2001, die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer ihrer gesundheitlichen Nichteignung entzogen. Diesem Bescheid liegt ein amtsärztliches Gutachten vom 23.1.2002 zugrunde, wonach die Berufungswerberin zum damaligen Zeitpunkt nicht gesundheitlich geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen war. Dies wurde mit einer psychisch depressiven Störung, einem Zustand nach einem Selbstmordversuch im September 2001 und Multiinfarktencephalopathie begründet, wobei auch die nervenfachärztliche Stellungnahme die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht bestätigen würde.

 

Am 22.1.2003 hat die nunmehrige Berufungswerberin ein Ansuchen um Wiedererteilung der entzogenen Lenkberechtigung gestellt. Mit Schreiben vom 4.6.2003 wurde die Berufungswerberin schriftlich darüber informiert, dass nach Ansicht der Amtsärztin eine aktuelle nervenfachärztliche Stellungnahme erforderlich ist. Diese wurde von der Berufungswerberin nicht beigebracht, weshalb ihr Antrag mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde.

 

Aufgrund der nunmehr eingebrachten Berufung wurde die Berufungswerberin mit dem bereits angeführten Schreiben vom 7.10.2003 vom Oö. Verwaltungssenat darauf hingewiesen, dass im Verfahren zur Erteilung einer Lenkberechtigung der Antragsteller die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen hat. Im Hinblick auf die Vorgeschichte wurde die Berufungswerberin daher aufgefordert, binnen drei Wochen einen psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen mitbeurteilt. Dieser Aufforderung ist die Berufungswerberin nicht nachgekommen.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist gemäß § 8 Abs.2 FSG das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Gemäß § 13 Abs.1 FSG-GV gelten Personen als ausreichend frei von psychischen Krankheiten iSd § 3 Abs.1 Z1, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen mitbeurteilt.

 

5.2. Aufgrund der oben dargestellten Vorgeschichte, welche letztlich zur rechtskräftigen Entziehung der Lenkberechtigung wegen fehlender gesundheitlicher Eignung führte, besteht bei der Berufungswerberin der Verdacht einer psychischen Erkrankung, welcher die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen kann. Die Berufungswerberin wäre daher zur Abklärung dieser Verdachtsmomente verpflichtet gewesen, die geforderte Stellungnahme beizubringen. Dieser Verpflichtung ist sie trotz Aufforderung sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren nicht nachgekommen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Bewerber einer Lenkberechtigung die in der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung festgelegten erforderlichen fachärztlichen Stellungnahmen auf eigene Kosten und von sich aus beibringen muss. Eine amtswegige Einholung der notwendigen fachärztlichen Stellungnahmen ist im Führerscheingesetz nicht vorgesehen und wäre wohl auch sinnlos, weil die jeweiligen Untersuchungen zwangsläufig die Mitarbeit der zu Untersuchenden voraussetzt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

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