Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520408/9/Zo/Pe

Linz, 12.01.2004

 

 

 VwSen-520408/9/Zo/Pe Linz, am 12. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn KG, vom 8.8.2003, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Wels vom 8.8.2003, Zl. III-VA-1874143, wegen Befristung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und die Befristung der Lenkberechtigung aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG, § 14 Abs.2 FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid hat der Polizeidirektor von Wels dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A und B befristet auf drei Jahre (wieder) erteilt. Die Befristung wurde mit dem amtsärztlichen Gutachten begründet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass ihm anlässlich einer Untersuchung am 1.8.2003 von einem Polizeiarzt zugesagt worden sei, dass die Befristung seines Führerscheines aufgehoben werde, sofern seine Blutwerte im Normbereich sind. Am 8.8.2003 legte er Blutwerte im Normbereich vor, dennoch habe nunmehr ein anderer Polizeiarzt eine neuerliche Befristung verhängt.

 

3. Der Polizeidirektor von Wels hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 AVG) gegeben.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Einholung einer Stellungnahme der Landesanitätsdirektion vom 22.10.2003 sowie des Amtsarztes der BPD Wels vom 28.11.2003. Bereits aufgrund dieser Aktenlage steht fest, dass die bekämpfte Befristung der Lenkberechtigung aufzuheben ist, weshalb die öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 67d Abs.2 Z1 AVG entfällt.

 

4.1. Es ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Über den Berufungswerber scheint eine rechtskräftige Vormerkung vom 2.9.1998 wegen einer Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 auf. Am 5.10.2001 verursachte der Berufungswerber einen Verkehrsunfall, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand (1,62 %o). Mit Bescheid vom 12.12.2001, III-FE-384/01, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Dauer von fünf Monaten entzogen, eine Nachschulung sowie die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachten angeordnet.

 

Am 23.1.2002 unterzog sich der Berufungswerber erstmals einer verkehrspsychologischen Untersuchung, welche ergab, dass die sogenannte psychologische Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht ausreichend vorhanden war und sich leichte Anzeichen eines alkoholtoxischen Leistungsabbaus zeigten. Diese Beurteilung wurde im Wesentlichen mit einem Rohwert von 9 beim Alkoholfragebogen AUDIT begründet. Der Berufungswerber war daher zum damaligen Zeitpunkt nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen. In weiterer Folge hat der Berufungswerber mehrmals alkoholrelevante Laborwerte vorgelegt. Am 5.6.2002 unterzog er sich neuerlich einer verkehrspsychologischen Untersuchung, welche ergab, dass die kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeiten ausreichten und die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gegeben war. Beim Alkoholfragebogen AUDIT ergab sich diesmal ein Rohwert von 4. Der Berufungswerber war aufgrund dieser Untersuchung aus verkehrspsychologischer Sicht geeignet, Kraftfahrzeuge zu lenken, sofern seine alkoholrelevanten Laborwerte sich im Normbereich befinden. Empfohlen wurde die Einhaltung einer absoluten Alkoholabstinenz unter fachspezifischer Begleitung, eine zeitliche Befristung auf ein Jahr sowie regelmäßige Leberwertkontrollen. Am 28.8.2002 legte der Berufungswerber einen CDT-Wert von 1,5 % vor. Im abschließenden polizeiärztlichen Gutachten vom 30.8.2002 wurde der Berufungswerber als auf ein Jahr befristet geeignet beurteilt, Kraftfahrzeuge zu lenken. Eine Nachuntersuchung wurde in einem Jahr, Kontrolluntersuchungen wurden nicht vorgeschrieben. Dem Berufungswerber wurde daraufhin die Lenkberechtigung mit Bescheid vom 3.9.2002 befristet bis zum 30.8.2003 erteilt.

 

Mit Antrag vom 1.8.2003 beantragte der nunmehrige Berufungswerber die Wiedererteilung bzw. Verlängerung seiner Lenkberechtigung aufgrund des Fristablaufes. Bei der polizeiärztlichen Untersuchung am 8.8.2003 legte er einen CDT-Wert von 2,4 % sowie einen gamma-GT-Wert von 36 vor. Das Gutachten lautet auf eine befristete Eignung für drei Jahre, wobei eine Nachuntersuchung in drei Jahren mit Vorlage eines CDT-Wertes erforderlich ist, weitere Kontrolluntersuchungen wurden nicht vorgeschrieben. Dieses Gutachten wurde mit der auffälligen Vorgeschichte begründet, wonach die Einhaltung der Alkoholkarenz unbedingt notwendig ist. Weiters seien die Laborwerte regelmäßig zu kontrollieren. Im Sinne einer konsequenten Rückfallprophylaxe sei lediglich die befristete Erteilung der Lenkberechtigung möglich.

 

Aufgrund der rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat eine Stellungnahme der Landessanitätsdirektion zur Frage der Notwendigkeit einer neuerlichen Befristung eingeholt. Diese Stellungnahme besagt im Wesentlichen, dass der erstinstanzliche Sachverständige erklären müsse, warum im vorliegenden Fall keine Kontrolluntersuchungen in Form von regelmäßig vorzulegenden Leberfunktionswerten im damaligen Gutachten vorgeschrieben wurden, um die erforderliche Alkoholabstinenz überprüfen zu können. Die Begründung, warum eine zeitliche Befristung auf drei Jahre notwendig sei und von regelmäßigen Kontrolluntersuchungen in dieser Zeit abgesehen werden kann, müsse der erstinstanzliche Sachverständige selbst abgeben.

 

Es wurde daraufhin eine Stellungnahme des erstinstanzlichen Sachverständigen eingeholt. Aus dieser ergibt sich, dass die Leberwerte und der CDT-Wert des Berufungswerbers am 8.8.2003 im Normbereich lagen. Im speziellen Fall könne von einer Alkoholgefährdung ausgegangen werden, wobei die Möglichkeit einer Rückfälligkeit erfahrungsgemäß gegeben ist. Es wurde daher im Sinne der Prophylaxe und der allgemeinen Verkehrssicherheit ein längerfristiger Beobachtungszeitraum mit Kontrolle des CDT-Wertes als geeignet angesehen, um den Probanden vor einem neuerlichen Abgleiten in seine vorherigen Verhaltensmuster zu bewahren.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 14 Abs.1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht soweit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs.4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkoholabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

Gemäß § 14 Abs.2 FSG-GV haben Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die Alkohol abhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

5.2. Aus dem Umstand, dass anlässlich der Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens vom 30.8.2002 weder eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme iSd § 14 Abs.1 FSG-GV noch eine fachärztliche Stellungnahme iSd § 14 Abs.5 FSG-GV verlangt wurde, ist zu schließen, dass der Berufungswerber damals nicht im Verdacht stand, alkoholabhängig zu sein oder einen gehäuften Alkoholmissbrauch begangen zu haben. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte bereits damals die Erstinstanz die entsprechenden fachärztlichen Stellungnahmen verlangen müssen. Die in der ersten verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 29.1.2002 festgestellte mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung stützt sich im Wesentlichen auf den Rohwert 9 des Alkoholfragebogens AUDIT. Dieser Wert bedeutet nach den Interpretationsrichtlinien der verkehrspsychologischen Untersuchung, dass der Berufungswerber stark gefährdet war, alkoholabhängig zu werden. Bei der zweiten verkehrspsychologischen Untersuchung am 5.6.2002 erreichte der Berufungswerber einen völlig unproblematischen AUDIT-Wert von 4. Auch daraus ist der Schluss zu ziehen, dass der Berufungswerber damals (noch) keinen gehäuften Alkoholmissbrauch begangen hatte. Es liegt also ein Anwendungsfall des § 14 Abs.2 FSG-GV vor.

 

Folgerichtig hat auch der Amtsarzt im Gutachten vom 30.8.2002 nach Vorlage eines unauffälligen CDT-Wertes die Lenkberechtigung auf ein Jahr befristet und eine Nachuntersuchung in einem Jahr vorgeschrieben. Engmaschigere Kontrolluntersuchungen wurden hingegen nicht vorgeschrieben. Nunmehr hat der Berufungswerber alkoholrelevante Laborwerte im Normbereich vorgelegt. Er hat damit alle behördlichen Vorschreibungen erfüllt, um die empfohlene Alkoholkarenz nachzuweisen. Es besteht daher kein sachlicher Grund, die Lenkberechtigung neuerlich zu befristen.

 

Die bloße Möglichkeit des Rückfalles in frühere Trinkgewohnheiten rechtfertigt nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates eine neuerliche Befristung der Lenkberechtigung nicht, wobei insbesondere nicht nachvollziehbar ist, wie durch eine einmalige Kontrolle des CDT-Wertes in drei Jahren einem solchen Rückfall entgegengewirkt werden soll. Liegen die in § 14 FSG-GV umschriebenen Beeinträchtigungen nicht vor, so ist es dem Sachverständigen verwehrt, dennoch die Befristung der Lenkberechtigung zu empfehlen (VwGH vom 13.8.2003, 2001/11/0183). Hätte die belangte Behörde anlässlich der befristeten Erteilung der Lenkberechtigung auf ein Jahr bereits begründete Bedenken gehabt, dass der Berufungswerber die in der verkehrspsychologischen Stellungnahme empfohlene Alkoholkarenz nicht einhält, so hätte sie bereits damals die Möglichkeit gehabt, regelmäßige Leberwertkontrollen zu verlangen. Dass sie dies unterlassen hat, darf nicht jetzt zu einem Nachteil des Berufungswerbers in Form einer neuerlichen Befristung führen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Z ö b l

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