Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520409/5/Zo/Pe

Linz, 04.11.2003

 

 

 VwSen-520409/5/Zo/Pe Linz, am 4. November 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn RH, vom 8.10.2003, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 29.9.2003, Zl. FE-424/2003, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG sowie § 9 Abs.1 Zustellgesetz.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Polizeidirektor von Linz dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von zwölf Monaten entzogen, weiters ein "Mopedfahrverbot" für den selben Zeitraum erlassen und den Berufungswerber verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern. Der Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde mit einer gerichtlich strafbaren Handlung des Berufungswerbers vom 22.3.2003 begründet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher sich der Berufungswerber dahingehend rechtfertigt, dass er ein schweres Jahr hinter sich habe und er häufig nervös und gereizt gewesen sei. Deshalb könne er sich auch nicht erklären, wie es zu dieser strafbaren Handlung gekommen ist. Der Berufungswerber benötige den Führerschein, um seine Arbeitskollegen zur Baustelle zu bringen.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Aus diesem ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich, weil die Berufung zurückzuweisen ist (§ 67d Abs.2 Z1 AVG).

 

4.1 Der Berufungswerber hat am 22.3.2003 das Verbrechen des räuberischen Diebstahls gemäß §§ 127 und 131 StGB begangen. Wegen diesen Vorfalls wurde mit Schreiben vom 11.4.2003 das Führerscheinentzugsverfahren eingeleitet. Am 25.7.2003 teilte der Berufungswerber, vertreten durch Rechtsanwälte H, N & P, mit, dass er wegen des Vorfalls am 22.3.2003 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bedingt für drei Jahre, verurteilt worden ist. Gleichzeitig gab der Rechtsvertreter das Vollmachtsverhältnis bekannt und erstattete eine umfangreiche inhaltliche Stellungnahme. Der nunmehr angefochtene Entzugsbescheid wurde laut seiner Zustellverfügung dem Berufungswerber direkt zugestellt.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat gemäß § 9 Abs.1 Zustellgesetz die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

 

Das Vollmachtsverhältnis eines Rechtsanwaltes umfasst nach der ständigen Rechtsprechung auch die Zustellvollmacht. Der angefochtene Bescheid wurde aber direkt an den Berufungswerber gesendet und ist dessen Rechtsvertreter nicht zugekommen. Er gilt daher noch nicht als zugestellt und kann deshalb auch keine Rechtswirkungen entfalten. Die Berufung war daher zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

 
 

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