Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520410/2/Bi/Be

Linz, 11.11.2003

 

 

 VwSen-520410/2/Bi/Be Linz, am 11. November 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn P, vertreten durch RA Mag. Dr. M, vom 8. Oktober 2003 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 6. Oktober 2003, FE-1639/2002, wegen Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit, Vorschreibung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:
 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BPD Linz am 4. Mai 1998, F 5930/97, für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 3, 24, und 25 FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 24 Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen, spätestens zum Ablauf der Dauer der Entziehung die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen verlangt, gemäß § 29 FSG die unverzügliche Ablieferung des Führerscheins an die Behörde angeordnet und gemäß § 64 Abs.2 AVG einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 6. Oktober 2003.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungs


senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Bw bestreitet nicht, gemäß § 28 Abs.2 4.Fall, Abs.3 2. Fall SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden zu sein und hält die Entziehung der Lenkberechtigung somit für dem Grunde nach gerechtfertigt und auch zu Recht geschehen. Er rügt jedoch die Entziehungsdauer als nicht dem Gesetz entsprechend, zumal er bis zu seiner Verurteilung gerichtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten gewesen sei und die einmalige kriminelle Handlung aus seiner Drogensucht resultiere, die auch vom Gericht gutachtlich festgestellt und auf dieser Grundlage der Strafaufschub genehmigt worden sei. Er befinde sich derzeit in einer Drogentherapie und gehe davon aus, dass er aufgrund seines starken Willens, seiner extremen Kooperationsbereitschaft und seinem Einsehen des Unrechts diese erfolgreich absolvieren werde. Ihm nun für so lange Zeit den Führerschein zu entziehen, sei vollkommen kontraproduktiv und entspreche auch nicht dem Usus und dem Schuldgehalt der Tat. Die lange Entziehungsdauer werde nur zu weiteren Einschränkungen und Depressionen führen. Ihm erschienen 8 Monate bei Berücksichtigung der Ersttat, des reumütigen Geständnisses, seinem wesentlichen Beitrag zur Aufklärung und seiner Schuld angemessen. Zu bedenken sei auch, dass durch sein umfassendes Geständnis weitere Drogenhändler und Konsumenten überführt und abgeurteilt wurden. Er habe mit der Drogenszene und seinem selbstzerstörerischen Leben abgeschlossen. Da er seine "Freunde" verraten habe, sei eine Rückkehr in die Drogenszene vollkommen undenkbar. Daher sei auch die von der Erstinstanz angeführte Begründung einer eventuellen Erleichterung zukünftiger Straftaten unrealistisch. Er wolle in Zukunft ein redliches, ehrliches Leben als aufrechter Staatsbürger führen, sei auch von seiner Familie wieder aufgenommen worden und stelle in Zukunft keine Gefahr für die Gesellschaft oder den Straßenverkehr dar. Er beantragt eine drastische Herabsetzung der Entziehungsdauer.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in

den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von




Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

In § 7 Abs.3 FSG sind die bestimmten Tatsachen demonstrativ aufgezählt, ua in Z 12 ("eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs.2 bis 5 oder 31 Abs.2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl.I Nr.112/1997, begangen hat").

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. .... Gemäß Abs.3 ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

Die Bundespolizeidirektion Linz legte ihrer Entscheidung das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes Linz vom 20. Mai 2003, 25 Hv 28/03k, zugrunde, mit dem der Bw teils versuchten, teils vollendeten Verbrechen nach §§ 28 Abs.2 4.Fall Abs.3 2.Fall SMG, § 15 StGB sowie Vergehen nach § 27 Abs.1 1., 2. und 6.Fall Abs.2 Z1 SMG und des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde. Mit Beschluss des LG Linz vom 20. Mai 2003 wurde diese Freiheitsstrafe gemäß § 39 SMG für die Dauer von 2 Jahren aufgeschoben mit der Weisung, sich während des Strafaufschubes einer stationären Drogenentwöhnung zu unterziehen und Beginn und Beendigung der Therapie dem Gericht unaufgefordert nachzuweisen. Nach diesem Urteil habe der Bw eine bestimmte, die Verkehrszuverlässigkeit ausschließende Tatsache gemäß § 7 Abs.3 Z12 FSG gesetzt.

Bei der Bemessung der Entzugsdauer hat die Erstinstanz laut Bescheidbegründung die große Verwerflichkeit der über eine längere Zeit getätigten strafbaren Angriffe auf die Gesundheit anderer mit der Absicht, daraus wirtschaftliche Vorteile zu erzielen, berücksichtigt. Weiters wurde die durch sein Handeln zum Ausdruck gebrachte mangelhafte charakterliche Einstellung gewertet, zumal den Gerichtsakt entnommen werden könne, dass der Bw bei Durchführung der "Suchtgiftgeschäfte" mehrmals ein Kfz gelenkt bzw verwendet habe und es amtsbekannt sei, dass das In-Verkehr-Setzen von Suchtgift durch die Verwendung eines Kfz typischerweise wesentlich erleichtert werde.

 

Mit dem angeführten Urteil des LG Linz wurde der am 18. Juli 1979 geborene Bw schuldig erkannt, in Linz und an anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider

A) I. in 18 Fällen ein Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs.6 SMG) in Verkehr gesetzt bzw dieses versucht zu haben, indem er zwischen Anfang 2002 und September 2002 dezidiert angeführte Mengen Suchtgifte, nämlich Ecstasy-Tabletten, Cannabisharz, Speed (Amphetamin), "Fliegersalz", Kokain, in Teilmengen in seiner Wohnung oder Lokalen teils an namentlich genannte, teils an unbekannte Personen verkaufte, wobei er selbst an Suchtmittel gewöhnt war und die Tat vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu beschaffen und

  1. II. in 8 Fällen zwischen 1996 und 2002 ein Suchtgift, nämlich Cannabisharz, Cannabiskraut, Ecstasy-Tabletten, Speed, Heroin und Psilocibine-Pilze erworben, besessen und anderen unentgeltlich überlassen zu haben, und
  2. im Juli/August 2002 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, eine namentlich genannte Person durch die Vorgabe, weitere Suchtgifte kommissionsweise zu verkaufen, zur Hingabe von 30 Ecstasy-Tabletten, 50 g Cannabisharz und 10 bis 20 g Speed, somit durch Vortäuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet hat, wobei er die Suchtgifte teilweise selbst konsumierte, teilweise den Erlös aus dem Verkauf für sich behielt, wodurch diese Person in seinem Vermögen in unbekannter Höhe geschädigt wurde.

Der Bw hat hiedurch

zu A) I. die teils versuchten, teils vollendeten Verbrechen nach § 28 Abs.2 4. Fall Abs.3 2. Fall SMG, § 15 StGB

zu A) II. die Vergehen nach § 27 Abs.1 1., 2. und 6.Fall, Abs.2 Z1 SMG und

zu B) das Vergehen des Betruges nach § 146 StGB begangen

und wird hiefür unter Anwendung der §§ 28 und 36 StGB nach § 28 Abs.2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Nach den Ausführungen in der Urteilsbegründung war davon auszugehen, dass der Bw nach eigener Darstellung seit 1996 selbst Suchtgift konsumierte, nämlich Cannabisprodukte und später Ecstasy-Tabletten. Ab Anfang 2002 entschloss er sich, mit Suchtgiften Handel zu treiben, um sich die Ausgaben für den Eintritt in Diskotheken, Getränke und den eigenen Suchtgiftkonsum leisten zu können. Später finanzierte er damit seinen Lebensunterhalt, bezog wöchentlich kommissionsweise Ecstasy-Tabletten bzw Cannabisharz, die er in Lokalen gegen Gewinnaufschlag an überwiegend unbekannte Personen weiterverkaufte. Er fuhr viermal nach Wien, um große Mengen Ecstasy-Tabletten zu erwerben. Im Deliktszeitraum verkaufte der Bw ca 3840 Ecstasy-Tabletten, 1920 g Cannabisharz, 220 bis 440 g Speed und 40 g Kokain. Aufgrund seines ständig steigenden Drogenkonsums war er im Tatzeitraum zunehmend drogenabhängig und zeigte zuletzt ein Vollbild von psychischer und physischer Abhängigkeit, Toleranzphänomen und sozialer Schädigung. Unter


Zugrundelegung eines durchschnittliches Reinheitsgehaltes von 25 % MDMA und einem Gewicht vonb 0,25 g pro Ecstasy-Tablette erechnet sich ein Gehalt von 250 g MDMA aus den vom Bw in Verkehr gesetzten Ecstasy-Tabletten, was etwa der achtfachen Grenzmenge entspricht. Bei Annahme von 5 %igem Cannabisharz errechnet sich eine Reinsubstanz von ca 96 g, somit der knapp fünffachen Grenzmenge, die bei THC bei 20 g liegt. Fügt man dazu die vom Bw in Verkehr gesetzten Mengen an Speed und Kokain, ergibt sich daraus mehr als die 14fache große Menge an Suchtgiften, die der Bw im Deliktszeitraum in Verkehr gesetzt hat. Bei all diesen Suchtgiftverkäufen kam es dem Bw darauf an, sich durch den wiederkehrenden gewinnbringenden Verkauf von Suchtmitteln eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Er hat Suchtgift auch an eine jugendliche namentlich genannte Person unentgeltlich abgegeben und dadurch das Vergehen nach § 27 Abs.1 Z1 SMG verwirklicht, wobei er sich mit dem Unstand, dass diese Person noch nicht 18 Jahre alt war, abfand. Unter Zusammenrechnung der vom Bw kontinuierlich bewusst und gewollt gewerbsmäßig in Verkehr gesetzten Suchtgiftmengen ergibt sich, dass er zweifellos die große Menge in Verkehr setzte und auch sein Vorssatz darauf gerichtet war, weitere große Mengen gewinnbringend zu verkaufen, wenn er nicht durch die behördlichen Ermittlungen davon abgehalten worden wäre. Allerdings ist er selbst an Suchtgift gewöhnt, was auch strafmildernd berücksichtigt wurde, ebenso sein Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb. Erschwerend waren drei einschlägige Vorstrafen wegen Körperverletzung, das Zusammentreffen von Verbrechen mit zwei Vergehen, Faktenhäufung sowie die Weitergabe an Jugendliche und die gewerbsmäßige Begehungsweise.

 

Der Beschluss des LG Linz vom 20. Mai 2003 auf Strafaufschub für die Dauer von zwei Jahren samt Weisung, sich während dieser Zeit einer stationären Drogenentwöhnung zu unterziehen, ist dadurch begründet, dass der Bw laut Gutachten eines Sachverständigen für Psychiatrie drogenabhängig ist und bei seiner Suchterkrankung von chronischer Verlaufsform auszugehen ist, wobei nur die Therapie dazu führen könne, dass er mit dieser chronischen Erkrankung leben lernen können werde. Der Strafaufschub wurde damit begründet, dass der Bw infolge des umfassenden Geständnisses Einsicht des eigenen Fehlverhaltens bekundet und auch durch die Erklärung und Zustimmung zur - nicht offenbar aussichtslosen - gesundheitsbezogenen Maßnahme das eigene Bemühen zur Änderung und Besserung seiner Lebensführung dargetan hat.

Der Bw befand sich von 8.12.2002 bis 20.5.2003 in Vorhaft und ist seit 13. 6.2003 in Pressbaum (Therapiezentrum W) gemeldet.

 

Die Erstinstanz hat für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit entscheidungswesentlich die strafbaren Handlungen des gewerbsmäßigen In-Verkehr-Setzens großer Mengen verschiedener Suchtgifte (§ 28 Abs.2 4.Fall und Abs.3 1.Fall SMG) angeführt. Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Die Begehung dieser strafbaren Handlungen ist auf der Grundlage des rechtskräftigen Urteils als erwiesen anzusehen. Vor diesem Hintergrund war vom Bw unbestritten vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z12 FSG auszugehen.

 

Im Rahmen der Wertungskriterien des § 7 Abs.5 FSG, die auch für die der Festsetzung der Dauer der Entziehung zugrundeliegende Prognose, wann der Bw die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen wird, maßgebend sind, war zu bedenken:

Straftaten wie die vorliegenden werden typischerweise durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen wesentlich erleichtert. Der Bw hat auch ein solches für seine "Suchtgiftgeschäfte" verwendet. Die genannten Tathandlungen sind ohne jeden Zweifel als sehr verwerflich und sehr gefährlich zu werten, zumal dem Bw die gesundheitsschädigende bzw lebensbedrohliche Wirkung der von ihm in Verkehr gebrachten Suchtgifte sehr wohl bewusst und vorhersehbar war. Das gewerbsmäßige In-Verkehr-Setzen so großer Mengen Suchtgift über einen längeren Zeitraum lässt auf eine gefährliche Sinnesart des Täters schließen, die der vom Lenker eines Kraftfahrzeuges zu erwartenden Einstellung gegenüber seinen Mitmenschen und deren Recht auf körperliche Unversehrtheit und freie Willensbestimmung zuwider läuft. Durch das vom Bw gezeigte strafwürdige Verhalten, das im Übrigen durch die drei Vorstrafen wegen Körperverletzung aussagekräftig ergänzt wird, ist seine persönliche Verlässlichkeit im Hinblick auf die Verwendungsmöglichkeiten eines Kraftfahrzeuges nicht mehr gewährleistet, zumal sich durch das Lenken von Kraftfahrzeugen jedenfalls erleichternde Umstände zur Begehung derartiger Delikte ergeben.

Seit Beendigung der strafbaren Handlungen bzw seiner Verhaftung am 8. Dezember 2002 bis zum vorläufigen Ende der Vorhaft sind ca 6 Monate vergangen, in denen der Bw in seiner Freizügigkeit eingeschränkt war, sodass seinem Wohlverhalten während dieser Zeit kein wesentliches Gewicht zukommt. Ebenso verhält es sich mit der Zeit, die er bis jetzt im Therapiezentrum W verbracht hat. Es kann zum einen daraus nicht abgeleitet werden, dass sich der Bw inzwischen so weit geändert hat, dass er auch unter Alltagsbedingungen in Freiheit keine strafbaren Handlungen begeht. Seine Ausführungen in der Berufung, er habe seine "Freunde" verraten, könne daher unmöglich wieder in die Linzer Drogenszene zurückkehren und habe mit seinem selbstzerstörerischen Leben abgeschlossen, reichen für die Annahme der Verkehrszuverlässigkeit noch nicht aus.

 

Bei der Dauer der Entziehung war auch zu bedenken, dass der Bw Suchtgift an Jugendliche weitergegeben hat und nur durch seine Verhaftung davon abgehalten wurde, seinen Lebensunterhalt weiter durch gewinnorientierte Suchtgiftverkäufe an eine möglichst große Zahl von Personen, insbesondere Jugendliche, zu finanzieren.



Die festgesetzte Entziehungsdauer von 24 Monaten, gerechnet ab 6. Oktober 2003, dh bis 6. Oktober 2005, ist aus all diesen Überlegungen somit als gerechtfertigt, ja sogar als erforderlich anzusehen, da frühestens nach Ablauf dieser Bewährungsfrist aus einem bis dahin gezeigten Wohlverhalten auf eine entsprechende Änderung der Sinnesart beim Bw geschlossen werden kann. Beim Entzug der Lenkberechtigung handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (vgl ua VwGH v 20.3.2001, 99/11/0074, mit Vorjudikatur).

 

Aus dem Umstand, dass dem Bw gemäß § 39 SMG ein Aufschub des Strafvollzuges gewährt wurde, war für die Beurteilung seiner Verkehrszuverlässigkeit nichts zu gewinnen, weil der Entscheidung nach § 39 SMG nicht die begründete Annahme zugrunde liegen muss, der Betreffende werde keine weiteren weiteren strafbaren Handlungen begehen. Auch die in dieser Bestimmung vorausgesetzte Bereitschaft, sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen, rechtfertigt eine solche Annahme nicht (vgl VwGH v 25.2.2003, 2001/11/0357, ua).

Unter diesem Gesichtspunkt ist den Ausführungen der Berufung, die lange Entziehungsdauer sei kontraproduktiv und führe zu weiteren Depressionen, die nicht dazu beitragen, den Bw positiv zu beeinflussen, nichts abzugewinnen, zumal zunächst einmal die erfolgreiche Absolvierung der Drogentherapie im vordergründigen Interesse des Bw liegt, die ihn sehr wohl positiv zu beeinflussen imstande ist. Eine - nicht zuletzt aus existentiellen gesundheitlichen Überlegungen - dringend erforderliche Änderung der Lebenseinstellung hat nichts damit zu tun, ob jemand gerade im Besitz einer Lenkberechtigung ist; Depressionen allein aus diesem Grund sind eher unwahrscheinlich.

Der Unabhängige Verwaltungssenat verkennt keineswegs die persönliche Problematik des Bw, der nach Überwindung seiner Drogensucht und Versöhnung mit seiner Familie ein ehrliches, redliches Leben als aufrechter Staatsbürger führen will, und auch die berufliche Problematik, die sich durch die Entziehung der Lenkberechtigung ergibt. Die damit verbundenen Nachteile und Erschwernisse sind aber nicht auf ihn beschränkt, sondern ist hievon jede mit einer derartigen behördlichen Verfügung konfrontierte Person betroffen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass dem Bw, der 1998 eine Lenkberechtigung erworben hat, schon bei Begehung der oben genannten gerichtlich strafbaren Handlungen die sich über die gerichtliche Bestrafung hinaus daraus ergebenden Konsequenzen und Folgen bekannt und bewusst waren bzw gewesen sein mussten, was ihn aber keineswegs vom strafbaren Tun abgehalten hat.

 

Da sich die Berufung ausdrücklich auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung bezieht, erübrigt es sich, auf die restlichen Bescheidpunkte einzugehen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 
 

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