Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520412/8/Bi/Be

Linz, 09.01.2004

 

 

 VwSen-520412/8/Bi/Be Linz, am 9. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau P, vom 1. Oktober 2003 (Datum des Poststempels) gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 9. September 2003, VerkR21-346-2003/LL, wegen Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde die Berufungswerberin (Bw) gemäß § 24 Abs.4 iVm § 8 FSG aufgefordert, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten beizubringen. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer allfällig dagegen eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte laut Rückschein am 16. September 2003.

 

2. Die dagegen fristgerecht erhobene - die Bw hat glaubwürdig dargelegt, dass sie ihre Tochter N mit der Postaufgabe der Berufung beauftragt hat, die aber, wie sie selbst telefonisch bestätigt hat, in der Eile darauf vergessen habe, sodass sie die Berufung erst am nächsten Tag, dem 1. Oktober 2003, selbst zur Post gebracht hat; es lag somit ein gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG für die Bw unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis vor, das sie hinderte, die Berufungsfrist einzuhalten und waren daher die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung erfüllt - Berufung wurde seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem



Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. ... Leistet der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen ... keine Folge, so ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Zunächst ist festzuhalten, dass die Bw nach eigenen Angaben weder im Besitz (irgend) einer Lenkberechtigung noch eines Mopedführerscheins ist und auch nicht beabsichtigt, Motorfahrräder oä zu lenken. Beim der angefochtenen Aufforderung offenbar zugrundeliegenden Vorfall hatte sie ein Fahrrad gelenkt.

Der angefochtene Bescheid bezieht sich ausdrücklich auf § 24 Abs.4 iVm § 8 FSG, dh die Erstinstanz hat zu Unrecht das Bestehen einer (allenfalls zu entziehenden) Lenkberechtigung zugrundegelegt. Dazu befragt wurde seitens der Erstinstanz lediglich darauf verwiesen, die Berufung sei verspätet eingebracht worden. Die angefochtene Aufforderung kann sich aber auch nicht auf die Erlassung eines Lenkverbotes gemäß § 32 FSG (Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge oder Invalidenkraftfahrzeuge) beziehen und auch nicht auf ein Lenkverbot gemäß § 59 StVO 1960. Welche Konsequenzen die Befolgung wie auch die Nichtbefolgung der Anordnung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, für die Bw (mit Ausnahme der Verpflichtung der Kostentragung für eine tatsächlich erfolgte amtsärztliche Untersuchung) hätte, ist auf dieser Grundlage nicht nachvollziehbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.



Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro (die Einbringung der Berufung ist im Verwaltungsverfahren kostenpflichtig) angefallen. Ein Zahlschein liegt bei.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

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